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{'item': ['4Ob156/80', '14Ob191/86', '9ObA183/91', '9ObA79/98b', '9ObA172/00k', '8ObA95/00d', '9ObA1/01i', '9ObA153/01t', '8ObA53/03g', '6Ob83/03d', '

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.09.1981 Geschäftszahl4Ob156/80; 14Ob191/86; 9ObA183/91; 9ObA79/98b; 9ObA172/00k; 8ObA95/00d; 9ObA1/01i; 9ObA153/01t; 8ObA53/03g; 6Ob83/03d; 8ObA40/09d NormDHG §3; DHG §4 RechtssatzDie Fassung der Bestimmung des § 4 Abs 2 DHG ("Hat der Dienstgeber .... ersetzt, so hat er einen .... Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer") läßt nur den (Umkehrschluß) Schluß zu, daß eine Ersatzleistung des Arbeitgebers ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer und ohne rechtskräftiges Urteil den Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer überhaupt ausschließt (entgegen Rainer in JBl 1980,469 ff).Die Fassung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, DHG ("Hat der Dienstgeber .... ersetzt, so hat er einen .... Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer") läßt nur den (Umkehrschluß) Schluß zu, daß eine Ersatzleistung des Arbeitgebers ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer und ohne rechtskräftiges Urteil den Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer überhaupt ausschließt (entgegen Rainer in JBl 1980,469 ff). EntscheidungstexteTE OGH 1981/09/15 4 Ob 156/80 Veröff: SZ 54/120 = EvBl 1981/237 S 662 = Arb 10015 TE OGH 1986/12/02 14 Ob 191/86 Auch; Beisatz: Da das Einverständnis des Arbeitnehmers oder das Urteil somit eines Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs bildet, ist es Sache des einen solchen Anspruch geltend machenden Arbeitgeber, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu behaupten und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen. (T1) TE OGH 1991/10/23 9 ObA 183/91 Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1998/04/01 9 ObA 79/98b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000/09/20 9 ObA 172/00k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000/10/23 8 ObA 95/00d Beis wie T1; Beisatz: Das Einverständnis des Dienstnehmers muss zumindest im Zeitpunkt der Zahlung an den Dritten vorliegen. Die bloße Kenntnis des Dienstnehmers vom Schaden reicht nicht aus. Die Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs 2 DHG muss (selbstverständlich) auch im Falle der Schadensliquidierung durch Aufrechnung gegeben sein. (T3) Beis wie T1; Beisatz: Das Einverständnis des Dienstnehmers muss zumindest im Zeitpunkt der Zahlung an den Dritten vorliegen. Die bloße Kenntnis des Dienstnehmers vom Schaden reicht nicht aus. Die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 2, DHG muss (selbstverständlich) auch im Falle der Schadensliquidierung durch Aufrechnung gegeben sein. (T3) TE OGH 2001/02/28 9 ObA 1/01i Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2001/06/27 9 ObA 153/01t Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Schaden des Dritten selbst behebt. (T4) Beisatz: Dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Regressanspruches das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, ändert an der Geltung des § 4 DHG nichts, sofern der Schaden im Sachzusammenhang mit der Dienstleistung verursacht wurde. (T5) Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Schaden des Dritten selbst behebt. (T4) Beisatz: Dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Regressanspruches das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, ändert an der Geltung des Paragraph 4, DHG nichts, sofern der Schaden im Sachzusammenhang mit der Dienstleistung verursacht wurde. (T5) TE OGH 2003/06/12 8 ObA 53/03g TE OGH 2003/07/10 6 Ob 83/03d Vgl TE OGH 2009/07/30 8 ObA 40/09d Auch; Beisatz: Eine Ersatzleistung des Arbeitgebers, die ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder ohne rechtskräftiges Urteil erfolgte, begründet keinen Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. (T6) RechtssatznummerRS0054917

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.