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5Ob705/81; 1Ob583/86 (1Ob584/86); 8Ob510/87; 3Ob652/86; 3Ob520/90 (3Ob521/90); 8Ob559/90; 9Ob33/03y; 2Ob192/10i; 7Ob229/12w; 6Ob149/13z; 4Ob208/18v; 6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057020 Entscheidungsdatum18.12.2023 Geschäftszahl5Ob705/81; 1Ob583/86 (1Ob584/86); 8Ob510/87; 3Ob652/86; 3Ob520/90 (3Ob521/90); 8Ob559/90; 9Ob33/03y; 2Ob192/10i; 7Ob229/12w; 6Ob149/13z; 4Ob208/18v; 6Ob99/20g; 9Ob65/23h NormEheG §49 Satz2 E RechtssatzJede körperliche Misshandlung steht außerhalb des Rahmens, in dem Reaktionshandlungen auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten im Zusammenleben normal gesitteter Eheleute noch verständlich und entschuldbar sein können und nicht als schwere Eheverfehlungen zu werten wären. EntscheidungstexteTE OGH 1981-09-15 5 Ob 705/81 TE OGH 1986-06-25 1 Ob 583/86 Vgl TE OGH 1987-02-12 8 Ob 510/87 Vgl TE OGH 1987-05-27 3 Ob 652/86 Auch TE OGH 1990-04-18 3 Ob 520/90 TE OGH 1990-05-10 8 Ob 559/90 Vgl; Beisatz: Hier: Bluterguss am Oberarm. (T1) TE OGH 2003-07-09 9 Ob 33/03y Beisatz: Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung" entschuldigt werden. (T2)Beisatz: Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl römisch eins 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des Paragraph 49, EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung" entschuldigt werden. (T2) Veröff: SZ 2003/83 TE OGH 2011-02-17 2 Ob 192/10i Auch TE OGH 2013-01-23 7 Ob 229/12w Auch TE OGH 2013-10-24 6 Ob 149/13z Beis wie T2; Beisatz: Aufgrund des besonderen Unwerts dieser Eheverfehlungen kann auch nicht erfolgreich eingewendet werden, dass diese dem „normalen Zustand“ der Beziehung entsprechen. (T3) TE OGH 2019-02-26 4 Ob 208/18v TE OGH 2020-12-17 6 Ob 99/20g Beis wie T2 TE OGH 2023-12-18 9 Ob 65/23h Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T4)Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Ziffer 2, sowie Paragraph 382 c, Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.