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{'item': ['1Ob715/81', '9ObA92/02y', '6Ob1/18t', '6Ob71/19p', '1Ob242/22b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049011 Entscheidungsdatum16.09.1981 Geschäftszahl1Ob715/81; 9ObA92/02y; 6Ob1/18t; 6Ob71/19p; 1Ob242/22b NormABGB §269; ABGB §271; ABGB idF des 2. Erwachsenen

§8

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§158; Gmb

HG §89; HGB §125 Abs2; HGB §150 Abs2; UGB §150 Abs1ABGB §269; ABGB §271; ABGB in der Fassung des 2. Erwachsenenschutzgesetzes §277 Abs2;

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§158; Gmb

HG §89; HGB §125 Abs2; HGB §150 Abs2; UGB §150 Abs1 RechtssatzIst einer von zwei kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren durch Interessenkollision nicht mehr befugt, rechtswirksame Erklärungen für die Gesellschaft abzugeben, führt dies nicht zur aktiven Alleinvertretungsbefugnis des verbliebenen Liquidators. Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft kann in einem solchen Fall durch eine Ermächtigung des verhinderten Liquidators nach § 150 Abs 2 HGB, durch Abberufung und oder Bestellung von Liquidatoren durch das Handelsgericht, durch die Bestellung eines Kollisionskurators nach §§ 269, 271 ABGB oder eines Prozeßkurators nach § 8

gewährleistet werden. Solange für die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft nicht gesorgt ist, tritt durch die Zustellung der Klage an den verbliebenen Liquidator eine Unterbrechung des Verfahrens ein.Ist einer von zwei kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren durch Interessenkollision nicht mehr befugt, rechtswirksame Erklärungen für die Gesellschaft abzugeben, führt dies nicht zur aktiven Alleinvertretungsbefugnis des verbliebenen Liquidators. Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft kann in einem solchen Fall durch eine Ermächtigung des verhinderten Liquidators nach Paragraph 150, Absatz 2, HGB, durch Abberufung und oder Bestellung von Liquidatoren durch das Handelsgericht, durch die Bestellung eines Kollisionskurators nach Paragraphen 269, 271, ABGB oder eines Prozeßkurators nach Paragraph 8,

gewährleistet werden. Solange für die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft nicht gesorgt ist, tritt durch die Zustellung der Klage an den verbliebenen Liquidator eine Unterbrechung des Verfahrens ein. EntscheidungstexteTE OGH 1981-09-16 1 Ob 715/81 Veröff: SZ 54/123 = EvBl 1982/86 S 299 TE OGH 2002-04-17 9 ObA 92/02y Auch; nur: Solange für die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft nicht gesorgt ist, tritt durch die Zustellung der Klage an den verbliebenen Liquidator eine Unterbrechung des Verfahrens ein. (T1) Beisatz: Hier: Kläger ist als (nunmehr) alleiniger Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung infolge der bestehenden Interessenkollision nicht befugt, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im vorliegenden Verfahren zu vertreten. (T2) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 1/18t Auch; nur: Ist einer von zwei kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren durch Interessenkollision nicht mehr befugt, rechtswirksame Erklärungen für die Gesellschaft abzugeben, führt dies nicht zur aktiven Alleinvertretungsbefugnis des verbliebenen Liquidators. Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft kann in einem solchen Fall durch eine Ermächtigung des verhinderten Liquidators nach § 150 Abs 2 UGB, durch Abberufung und oder Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht, durch die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB oder eines Prozesskurators nach § 8

gewährleistet werden. (T3)Auch; nur: Ist einer von zwei kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren durch Interessenkollision nicht mehr befugt, rechtswirksame Erklärungen für die Gesellschaft abzugeben, führt dies nicht zur aktiven Alleinvertretungsbefugnis des verbliebenen Liquidators. Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft kann in einem solchen Fall durch eine Ermächtigung des verhinderten Liquidators nach Paragraph 150, Absatz 2, UGB, durch Abberufung und oder Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht, durch die Bestellung eines Kollisionskurators nach Paragraph 271, ABGB oder eines Prozesskurators nach Paragraph 8,

gewährleistet werden. (T3) Beisatz: Hier: Für die Gesellschaft wurde vom Gericht gemäß § 146 UGB ein zusätzlicher Liquidator bestellt, der gemeinsam mit einem der beiden Gesellschafter vertreten kann. (T4)Beisatz: Hier: Für die Gesellschaft wurde vom Gericht gemäß Paragraph 146, UGB ein zusätzlicher Liquidator bestellt, der gemeinsam mit einem der beiden Gesellschafter vertreten kann. (T4) TE OGH 2019-10-24 6 Ob 71/19p Auch; Beisatz: Hier: Mit dem Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutzgesetzes hat sich keine Änderung der Rechtslage ergeben. (T5) TE OGH 2023-01-27 1 Ob 242/22b Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049011

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.