OGH Rechtssatz RS0033791 (3Ob29/81)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033791 Entscheidungsdatum16.09.1981 Geschäftszahl3Ob29/81; 3Ob508/90; 3Ob13/09x; 9Ob43/09b; 4Ob159/15h NormABGB §1438 Ac; ABGB §1441 Satz1 RechtssatzDurch § 1441 Satz 1 ABGB wird nur die bereits im § 1438 ABGB erwähnte Voraussetzung der Kompensation, dass die Forderungen gegenseitig zusammentreffen müssen, näher erläutert und eine Aufrechnung mit Gegenforderungen Dritter ausgeschlossen. Ist aber die Gegenforderung vom Dritten auf den Schuldner übergegangen, sei es im Wege des § 1442 ABGB durch Einlösung der Forderung, sei es durch rechtsgeschäftliche Abtretung, so ist die für die Aufrechnung geforderte Gegenseitigkeit hergestellt.Durch Paragraph 1441, Satz 1 ABGB wird nur die bereits im Paragraph 1438, ABGB erwähnte Voraussetzung der Kompensation, dass die Forderungen gegenseitig zusammentreffen müssen, näher erläutert und eine Aufrechnung mit Gegenforderungen Dritter ausgeschlossen. Ist aber die Gegenforderung vom Dritten auf den Schuldner übergegangen, sei es im Wege des Paragraph 1442, ABGB durch Einlösung der Forderung, sei es durch rechtsgeschäftliche Abtretung, so ist die für die Aufrechnung geforderte Gegenseitigkeit hergestellt.
EntscheidungstexteTE OGH 1981-09-16 3 Ob 29/81 Veröff: SZ 54/125 TE OGH 1990-03-14 3 Ob 508/90 Vgl auch TE OGH 2009-04-22 3 Ob 13/09x Vgl; Beisatz: Jede Aufrechnung nach § 1441 ABGB setzt Gegenseitigkeit voraus, weshalb es rechtlich unmöglich ist, dass die Forderung einer betreibenden gegen eine verpflichtete Partei durch Aufrechnung eines Dritten mit einer diesem angeblich zustehenden Forderung erlöschen könnte. (T1)Vgl; Beisatz: Jede Aufrechnung nach Paragraph 1441, ABGB setzt Gegenseitigkeit voraus, weshalb es rechtlich unmöglich ist, dass die Forderung einer betreibenden gegen eine verpflichtete Partei durch Aufrechnung eines Dritten mit einer diesem angeblich zustehenden Forderung erlöschen könnte. (T1) TE OGH 2010-05-26 9 Ob 43/09b Vgl; Beisatz: Die Aufrechnung setzt grundsätzlich die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung voraus. Im Rahmen des Möglichen und Erlaubten bleibt es aber den Beteiligten von Mehr-Personenverhältnissen aufgrund der Vertragsfreiheit unbenommen, mit Zustimmung aller Beteiligten von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abzugehen. (T2) TE OGH 2015-09-22 4 Ob 159/15h Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033791