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6Ob680/81

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008484 Entscheidungsdatum16.09.1981 Geschäftszahl6Ob680/81; 6Ob576/82; 4Ob565/94; 7Ob2199/96z; 1Ob35/97x; 7Ob99/98d; 7Ob25/99y; 8Ob255/99d; 6Ob325/99h; 1Ob15

§81

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§82

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§85; JN §104b Rechtssatz

Ist die Eigenschaft eines Vermögenswertes als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, hat der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter ebenso wie der Außerstreitrichter im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden. EntscheidungstexteTE OGH 1981-09-16 6 Ob 680/81 Veröff: SZ 54/126 = EvBl 1982/184 S 604 = MietSlg 33710

(18)= JBl 1983,435 TE OGH 1982-05-19 6 Ob 576/82 Auch TE OGH 1994-12-19 4 Ob 565/94 Auch TE OGH 1996-07-30 7 Ob 2199/96z Veröff: SZ 69/174 TE OGH 1997-02-25 1 Ob 35/97x TE OGH 1998-08-10 7 Ob 99/98d TE OGH 1999-02-23 7 Ob 25/99y Beisatz: Vorrang des Aufteilungsverfahrens. (T1) TE OGH 2000-03-09 8 Ob 255/99d Beis wie T1; Veröff: SZ 73/45 TE OGH 2000-08-30 6 Ob 325/99h Auch; Beisatz: Die Frage, ob das mit der Klage erhobene Begehren in den Aufgabenkreis des Außerstreitrichters nach § 235 AußStrG fällt, ist vom Streitrichter zu lösen. Er hat vorweg zu beurteilen, ob die von der Klage betroffenen Sachen oder Rechte der Aufteilung unterliegen, wobei nicht nur das Vorhandensein negativer, sondern auch das Fehlen positiver Merkmale zu prüfen ist. Ist die Eigenschaft des Vermögenswertes als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, dann hat sowohl der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter als auch der Außerstreitrichter bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden. (T2)Auch; Beisatz: Die Frage, ob das mit der Klage erhobene Begehren in den Aufgabenkreis des Außerstreitrichters nach Paragraph 235, AußStrG fällt, ist vom Streitrichter zu lösen. Er hat vorweg zu beurteilen, ob die von der Klage betroffenen Sachen oder Rechte der Aufteilung unterliegen, wobei nicht nur das Vorhandensein negativer, sondern auch das Fehlen positiver Merkmale zu prüfen ist. Ist die Eigenschaft des Vermögenswertes als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, dann hat sowohl der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter als auch der Außerstreitrichter bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden. (T2) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 155/08p TE OGH 2013-06-27 8 Ob 91/12h TE OGH 2019-05-21 5 Ob 229/18i Beisatz: Ist die streitverfangene Sache – wie hier – Gegenstand eines bereits anhängigen Aufteilungsverfahrens, muss dieses Aufteilungsverfahren in Bezug auf die Klärung der in den beiden Verfahren strittigen Frage, ob diese Sache überhaupt der Aufteilung unterliegt, vorgehen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008484

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.