RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008561 Entscheidungsdatum16.09.1981 Geschäftszahl6Ob680/81; 7Ob2199/96z; 1Ob35/97x NormAußStrG §235 Abs1 RechtssatzDie sich aus § 235 Abs 1 AußStrG ergebende Beschränkung einer Eröffnung des Außerstreitweges kann nicht nur bei solchen Sachen gelten, die deswegen von der nachehelichen Aufteilung ausgeschlossen sind, weil sie durch das Vorhandensein eines Negativmerkmales gekennzeichnet sind, sondern muss umsomehr bei Sachen gelten, die deshalb nicht zur Aufteilungsmasse gehören können, weil ihnen hiezu ein Positivmerkmal fehlt. So ist die rechtliche Eigenschaft nicht nur Voraussetzung dafür, dass die Zuweisung der künftigen Rechte an dieser Wohnung materiellrechtlich der nachehelichen Aufteilung unterliegt, sondern gleichzeitig auch Voraussetzung für eine auf § 235 Abs 1 AußStrG zu gründende Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges.Die sich aus Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG ergebende Beschränkung einer Eröffnung des Außerstreitweges kann nicht nur bei solchen Sachen gelten, die deswegen von der nachehelichen Aufteilung ausgeschlossen sind, weil sie durch das Vorhandensein eines Negativmerkmales gekennzeichnet sind, sondern muss umsomehr bei Sachen gelten, die deshalb nicht zur Aufteilungsmasse gehören können, weil ihnen hiezu ein Positivmerkmal fehlt. So ist die rechtliche Eigenschaft nicht nur Voraussetzung dafür, dass die Zuweisung der künftigen Rechte an dieser Wohnung materiellrechtlich der nachehelichen Aufteilung unterliegt, sondern gleichzeitig auch Voraussetzung für eine auf Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG zu gründende Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges. EntscheidungstexteTE OGH 1981-09-16 6 Ob 680/81 EvBl 1982/184 S 604 = JBl 1983,435 = SZ 54/126 TE OGH 1996-07-30 7 Ob 2199/96z Auch; nur: Die sich aus § 235 Abs 1 AußStrG ergebende Beschränkung einer Eröffnung des Außerstreitweges kann nicht nur bei solchen Sachen gelten, die deswegen von der nachehelichen Aufteilung ausgeschlossen sind, weil sie durch das Vorhandensein eines Negativmerkmales gekennzeichnet sind, sondern muss umsomehr bei Sachen gelten, die deshalb nicht zur Aufteilungsmasse gehören können, weil ihnen hiezu ein Positivmerkmal fehlt. (T1) Veröff: SZ 69/174Auch; nur: Die sich aus Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG ergebende Beschränkung einer Eröffnung des Außerstreitweges kann nicht nur bei solchen Sachen gelten, die deswegen von der nachehelichen Aufteilung ausgeschlossen sind, weil sie durch das Vorhandensein eines Negativmerkmales gekennzeichnet sind, sondern muss umsomehr bei Sachen gelten, die deshalb nicht zur Aufteilungsmasse gehören können, weil ihnen hiezu ein Positivmerkmal fehlt. (T1) Veröff: SZ 69/174 TE OGH 1997-02-25 1 Ob 35/97x Auch; nur: So ist die rechtliche Eigenschaft nicht nur Voraussetzung dafür, dass die Zuweisung der künftigen Rechte an dieser Wohnung materiellrechtlich der nachehelichen Aufteilung unterliegt, sondern gleichzeitig auch Voraussetzung für eine auf § 235 Abs 1 AußStrG zu gründende Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges. (T2)Auch; nur: So ist die rechtliche Eigenschaft nicht nur Voraussetzung dafür, dass die Zuweisung der künftigen Rechte an dieser Wohnung materiellrechtlich der nachehelichen Aufteilung unterliegt, sondern gleichzeitig auch Voraussetzung für eine auf Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG zu gründende Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008561
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.