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{'item': ['6Ob680/81', '1Ob767/83', '4Ob565/94', '7Ob2199/96z', '1Ob35/97x', '4Ob273/97v', '7Ob25/99y', '9ObA356/98p', '1Ob294/99p', '8Ob255/99d', '6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008568 Entscheidungsdatum16.09.1981 Geschäftszahl6Ob680/81; 1Ob767/83; 4Ob565/94; 7Ob2199/96z; 1Ob35/97x; 4Ob273/97v; 7Ob25/99y; 9ObA356/98p; 1Ob294/99p; 8Ob255/99d; 6Ob325/99h; 10Ob16/08p; 1Ob177/09z; 6Ob98/09v; 10Ob29/10b; 6Ob34/18w NormAußStrG §235 Abs1; JN §1 DVa3bb RechtssatzVon der aus § 235 Abs 1 AußStrG abzuleitenden Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges sind nicht nur Leistungsklagen sondern auch Feststellungsklagen betroffen, soweit das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis im oben dargestellten Sinn einer Rechtsgestaltung im Zug der noch ausstehenden nachehelichen Aufteilung unterworfen ist.Von der aus Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG abzuleitenden Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges sind nicht nur Leistungsklagen sondern auch Feststellungsklagen betroffen, soweit das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis im oben dargestellten Sinn einer Rechtsgestaltung im Zug der noch ausstehenden nachehelichen Aufteilung unterworfen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1981-09-16 6 Ob 680/81 Veröff: SZ 54/126 = EvBl 1982/184 S 604 = JBl 1983,435 = MietSlg 33710

(18)TE OGH 1984-01-11 1 Ob 767/83 Beisatz: Auch Rechtsgestaltungsansprüche (hier: Zivilteilung). (T1) TE OGH 1994-12-19 4 Ob 565/94 TE OGH 1996-07-30 7 Ob 2199/96z Beis wie T1; Veröff: SZ 69/174 TE OGH 1997-02-25 1 Ob 35/97x Beisatz: Das gilt insbesondere auch für Teilungsklagen, weil eine allerdings von anderen Grundsätzen beherrschte Teilung des gemeinsamen Vermögens geschiedener Ehegatten zu erfolgen hat, vom Gesetzgeber aber der Aufteilung durch den Außerstreitrichter nach Billigkeitsgrundsätzen eindeutig der Vorrang eingeräumt wurde. (T2) TE OGH 1997-10-07 4 Ob 273/97v Ähnlich TE OGH 1999-02-23 7 Ob 25/99y Beisatz: Vorrang des Aufteilungsverfahrens. (T3) TE OGH 1999-03-17 9 ObA 356/98p Vgl auch; Beisatz: Diese Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges betrifft auch Ansprüche auf einen Anteil an dem aus einer zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörigen Sache erzielten Nutzen bzw. auf Rückersatz von zur Erhaltung einer solchen Sache getätigten Aufwendungen. (T4) TE OGH 2000-01-25 1 Ob 294/99p Beis wie T2 TE OGH 2000-03-09 8 Ob 255/99d Beis wie T1 nur: Auch Rechtsgestaltungsansprüche. (T5); Veröff: SZ 73/45 TE OGH 2000-08-30 6 Ob 325/99h Auch TE OGH 2008-05-27 10 Ob 16/08p Auch; Beisatz: Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG aF durch das AußStrG 2003, BGBl I 2003/111, hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Die zu § 235 Abs 1 AußStrG aF ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten. (T6); Beisatz: Rechtsgrundlage für die Überweisung sind nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN. (T7); Beisatz: Hier: Ansprüche auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung und auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten. (T8)Auch; Beisatz: Die ersatzlose Aufhebung des Paragraph 235, AußStrG aF durch das AußStrG 2003, BGBl römisch eins 2003/111, hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Die zu Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG aF ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten. (T6); Beisatz: Rechtsgrundlage für die Überweisung sind nunmehr die Paragraphen 40 a, 44 und 46 JN. (T7); Beisatz: Hier: Ansprüche auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung und auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten. (T8) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 177/09z Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs für eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage, mit der ein vormaliger Ehegatte als bücherlicher Eigentümer von Wohnungen, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, vom anderen die Bezahlung der Mietzinserträgnisse aus einem Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt. (T9) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 98/09v Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2010-06-22 10 Ob 29/10b Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2018-03-28 6 Ob 34/18w Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Zahlungs- und Räumungsbegehren betreffend eine zum Ehevermögen gehörende Wohnung. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008568

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.