RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047289 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl6Ob680/81; 1Ob541/85; 1Ob698/85; 8Ob544/86; 3Ob523/87; 1Ob35/97x; 8Ob91/12h; 1Ob51/17g; 4Ob72/19w; 4Ob71/23d NormABGB §92 Abs2 D EheG §81 Abs2 EheG §82 RechtssatzNicht jede von einem Ehegatten während der Ehe in Benützung genommene Wohnung ist Ehewohnung. Das folgt nunmehr schon aus dem im § 92 Abs 2 ABGB geregelten Fall. Andererseits mangelt einer Wohnung nicht schon deshalb die rechtliche Eigenschaft einer Ehewohnung, weil sie tatsächlich noch nicht oder nicht mehr von beiden Ehegatten gemeinsam benützt wird. Es ist denkbar, dass für ein Ehepaar mehrere Wohnungen Ehewohnungen sind, es ist aber auch denkbar, dass ein Ehepaar noch keine oder keine Ehewohnung mehr hat. Wesentlich ist die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten zur Stätte des den Ehegatten gemäß § 90 ABGB grundsätzlich obliegenden gemeinsamen Wohnens.Nicht jede von einem Ehegatten während der Ehe in Benützung genommene Wohnung ist Ehewohnung. Das folgt nunmehr schon aus dem im Paragraph 92, Absatz 2, ABGB geregelten Fall. Andererseits mangelt einer Wohnung nicht schon deshalb die rechtliche Eigenschaft einer Ehewohnung, weil sie tatsächlich noch nicht oder nicht mehr von beiden Ehegatten gemeinsam benützt wird. Es ist denkbar, dass für ein Ehepaar mehrere Wohnungen Ehewohnungen sind, es ist aber auch denkbar, dass ein Ehepaar noch keine oder keine Ehewohnung mehr hat. Wesentlich ist die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten zur Stätte des den Ehegatten gemäß Paragraph 90, ABGB grundsätzlich obliegenden gemeinsamen Wohnens. EntscheidungstexteTE OGH 1981-09-16 6 Ob 680/81 Veröff: SZ 54/126 = EvBl 1982/184 S 604 = JBl 1983,435 = MietSlg 33710
(18)TE OGH 1985-06-10 1 Ob 541/85 nur: Wesentlich ist die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten zur Stätte des den Ehegatten gemäß § 90 ABGB grundsätzlich obliegenden gemeinsamen Wohnens. (T1)nur: Wesentlich ist die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten zur Stätte des den Ehegatten gemäß Paragraph 90, ABGB grundsätzlich obliegenden gemeinsamen Wohnens. (T1) TE OGH 1985-12-11 1 Ob 698/85 nur: Es ist denkbar, dass für ein Ehepaar mehrere Wohnungen Ehewohnungen sind. (T2); nur T1 TE OGH 1986-07-10 8 Ob 544/86 TE OGH 1988-04-20 3 Ob 523/87 nur: Andererseits mangelt einer Wohnung nicht schon deshalb die rechtliche Eigenschaft einer Ehewohnung, weil sie tatsächlich noch nicht oder nicht mehr von beiden Ehegatten gemeinsam benützt wird. (T3) TE OGH 1997-02-25 1 Ob 35/97x Auch TE OGH 2013-06-27 8 Ob 91/12h Auch; nur T1; Beisatz: Eine Ehewohnung mit den sich daraus ergebenden Einschränkungen für den verfügungsberechtigten Ehegatten wird dadurch begründet, dass diese Wohnung von den Ehegatten zum Schwerpunkt ihrer gemeinsamen ehelichen Lebensführung gemacht wird. (T4) TE OGH 2017-04-26 1 Ob 51/17g nur T1; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T5) Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T6); Veröff: SZ 2017/50 TE OGH 2019-09-24 4 Ob 72/19w Vgl; Beisatz: Die Widmung fällt nicht dadurch weg, dass die Wohnung nicht mehr von beiden Partnern benutzt wird, etwa weil ein Ehegatte die Wohnung in der Absicht verlassen hat, nicht mehr zum anderen zurückzukehren. (T7) Beisatz: Das gilt auch dann, wenn Grund für den Auszug eines Ehegatten ein ehestörendes Verhalten des anderen war. Ansonsten hätte es diese/r in der Hand, den Aufteilungsanspruch des/der anderen dadurch zu unterlaufen, dass er ihm/ihr das Zusammenleben verleidet. (T8) TE OGH 2023-06-27 4 Ob 71/23d vgl; Beisatz: Die nach Aufgabe der Ehewohnung durch den einen Ehegatten neu bezogene Wohnung ist keine geschützte Wohnung iSd § 97 ABGB, da sie weder vom anderen Ehegatten bewohnt wurde noch dafür vorgesehen war. (T9)vgl; Beisatz: Die nach Aufgabe der Ehewohnung durch den einen Ehegatten neu bezogene Wohnung ist keine geschützte Wohnung iSd Paragraph 97, ABGB, da sie weder vom anderen Ehegatten bewohnt wurde noch dafür vorgesehen war. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047289