OGH Rechtssatz RS0040292 (5Ob638/81 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040292 Entscheidungsdatum23.05.2024 Geschäftszahl5Ob638/81; 6Ob707/84; 6Ob584/89; 4OB59/24s NormGeo §114 Abs2 JN §42 Abs3 ZPO §261 Abs3 ZPO §477 Abs1 Z6 C ZPO §503 Z1 B1 RechtssatzAuch wenn die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, sind die gegen die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges durch die Vorinstanzen gerichteten Revisionsausführungen des Beklagten gemäß § 42 Abs 3 JN unbeachtlich, wenn die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch das Erstgericht - mag der diesbezügliche, in das Ersturteil aufgenommene Beschluß auch entgegen der (durch die Vorschriften der ZPO allerdings nicht gedeckten) Bestimmung des § 114 Abs 2 Geo eine Sonderung von Spruch und Begründung nicht aufweisen - unangefochten in Rechtskraft erwuchs (auch der Beklagte hätte gegen den erstgerichtlichen Beschluß gemäß § 261 Abs 3 ZPO ein Rechtsmittel erheben können).Auch wenn die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, sind die gegen die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges durch die Vorinstanzen gerichteten Revisionsausführungen des Beklagten gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN unbeachtlich, wenn die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch das Erstgericht - mag der diesbezügliche, in das Ersturteil aufgenommene Beschluß auch entgegen der (durch die Vorschriften der ZPO allerdings nicht gedeckten) Bestimmung des Paragraph 114, Absatz 2, Geo eine Sonderung von Spruch und Begründung nicht aufweisen - unangefochten in Rechtskraft erwuchs (auch der Beklagte hätte gegen den erstgerichtlichen Beschluß gemäß Paragraph 261, Absatz 3, ZPO ein Rechtsmittel erheben können).
EntscheidungstexteTE OGH 1981-09-22 5 Ob 638/81 TE OGH 1986-02-20 6 Ob 707/84 Vgl; Beisatz: Hier: Bejahende Zuständigkeitsentscheidung der ersten Instanz. (T1) TE OGH 1989-09-07 6 Ob 584/89 TE OGH 2024-05-23 4 OB 59/24s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040292