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Übliche leichte Verstöße gegen Sportregeln, durch die bei Ausübung eines Kampfsportes Körperverletzungen zugefügt werden, sind in der Regel nicht rechtswidrig. EntscheidungstexteTE OGH 1981-09-24 7 Ob 656/81 Veröff: SZ 54/133 = JBl 1983,101 TE OGH 1982-10-13 6 Ob 546/82 Auch; Beisatz: "Hineinrutschen" beim Fußballspiel. (T1) TE OGH 1987-07-15 1 Ob 606/87 Beisatz: Auch im Freizeitsport, bei dem nicht nach kodifizierten Regel gekämpft wird, wird ein vom Typ der Sportart und vom Grundkonsens der Beteiligten gedeckter kämpferischer Einsatz hingenommen. (hier: durch Fehleinschätzung der eigenen Geschwindigkeit eines fünfzehn - jährigen verursachter Beinbruch eines Mitspielers beim Freizeithockeyspiel). (T2); Veröff: JBl 1988,114 TE OGH 1987-09-22 5 Ob 578/87 Veröff: SZ 60/176 TE OGH 1990-12-06 7 Ob 674/90 Beisatz: Diese Grundsätze werden nicht nur auf Kampfsportarten, sondern auf alle in Gemeinschaft ausgeübten Sportarten angewendet, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder Verletzungen von Teilnehmern kommen kann. (T3) TE OGH 1994-09-22 2 Ob 571/94 Auch; Beisatz: Rechtswidrigkeit einer Verletzungshandlung beim Kampfsport ist erst dann gegeben, wenn das Verhalten des Schädigers über einen beim Kampf um den Ball immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht. (T4) TE OGH 1994-10-28 9 Ob 1604/94 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-09-19 2 Ob 2255/96y TE OGH 2001-10-29 7 Ob 251/01i Auch; Beisatz: Hier: American Football. (T5) TE OGH 2004-08-26 6 Ob 169/04b Beisatz: Ob der konkrete Unfallshergang über einen immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T6); Beisatz: Hier: Fußball. (T7) TE OGH 2004-09-23 2 Ob 109/03y Beis wie T3 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 76/05b Vgl aber; Beis ähnlich T3; Beisatz: Diese Grundsätze sind nicht ohne Weiteres anwendbar, wenn der Verletzte im Zeitpunkt seines vom Schädiger ausgelösten Sturzes nicht an einem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart teilnahm. (T8); Beisatz: Hier: Der Verletzte hatte das Eislaufen unterbrochen und befand sich in einer Ruheposition. (T9) TE OGH 2006-07-05 7 Ob 157/06y Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Verletzte befand sich nur deshalb auf dem Spielfeld des „Paintballmatches", weil sie von den Teilnehmern gebeten worden war, Fotos vom Spiel zu machen. (T10) TE OGH 2006-11-30 3 Ob 81/06t Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Das „Hineinrutschen" mit gestrecktem Bein „in einen Gegner", um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen, ist unabhängig von der Wertung als Regelverstoß noch als spieltypisch und in der Natur dieses Sports gelegen zu bezeichnen, was dem Verhalten die Rechtswidrigkeit nimmt. (T11) TE OGH 2008-02-27 3 Ob 40/08s Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verletzung beim Volleyballspiel durch Spieler der eigenen Mannschaft - atypischer Sorgfaltsverstoß bejaht. (T12); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 91/06p. (T13) TE OGH 2008-05-29 2 Ob 7/08f Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: An dieser Einzelfallbezogenheit kann auch die Tatsache nichts ändern, dass der „parallele" Radsport allenfalls ein Breitensport sein mag. (T14); Beisatz: Hier: Beurteilung einer Behinderung beim Zielsprint eines Radrennens. (T15) TE OGH 2012-10-24 8 Ob 111/12z Beisatz: Hier: Ungezielter Schlag gegen am Trikot zerrenden Gegner beim Fussballspiel. (T16) TE OGH 2018-04-25 2 Ob 16/18v Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Radrennen. (T17) TE OGH 2019-10-24 6 Ob 136/19x Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Eishockeyspiel zweier Hobbymannschaften mit der Vereinbarung "ohne Körperkontakt" zu spielen. (T18) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022443
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.