RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050968 Entscheidungsdatum14.09.2021 Geschäftszahl4Ob41/81; 9ObA104/94; 9ObA224/97z; 8ObA60/97z; 9ObA222/98g; 9ObA48/99w; 9ObA285/01d; 9ObA90/09i; 9ObA134/16w; 8ObA120/20k NormArbVG §3 ArbVG §97 RechtssatzEin späterer KollV dringt gegenüber einer günstigeren Betriebsvereinbarung nicht durch, andererseits ist aber eine ungünstigere Betriebsvereinbarung für die Dauer des KollV wirkungslos. Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des § 3 Abs 1 ArbVG günstiger ist als der KollV, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Günstigkeitsvergleich mit einer Betriebsvereinbarung als Ganzes unzulässig ist. Sieht das eine Betriebsvereinbarung vor, liegt diesbezüglich eine Teilnichtigkeit der Betriebsvereinbarung vor. Ein Zusammenhang besteht aber etwa dann, wenn es sich um mehrere Bestimmungen handelt, welche sich auf tatsächliches Ereignis beziehen, etwa alle die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betreffenden Bestimmungen, oder Bestimmungen, die ihre Grundlage in der langdauernden Betriebszugehörigkeit haben (Jubiläums - Treuegelder).Ein späterer KollV dringt gegenüber einer günstigeren Betriebsvereinbarung nicht durch, andererseits ist aber eine ungünstigere Betriebsvereinbarung für die Dauer des KollV wirkungslos. Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG günstiger ist als der KollV, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Günstigkeitsvergleich mit einer Betriebsvereinbarung als Ganzes unzulässig ist. Sieht das eine Betriebsvereinbarung vor, liegt diesbezüglich eine Teilnichtigkeit der Betriebsvereinbarung vor. Ein Zusammenhang besteht aber etwa dann, wenn es sich um mehrere Bestimmungen handelt, welche sich auf tatsächliches Ereignis beziehen, etwa alle die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betreffenden Bestimmungen, oder Bestimmungen, die ihre Grundlage in der langdauernden Betriebszugehörigkeit haben (Jubiläums - Treuegelder). EntscheidungstexteTE OGH 1981-09-29 4 Ob 41/81 Veröff: SZ 54/134 = Arb 10039 = ZAS 1982,223 TE OGH 1994-09-14 9 ObA 104/94 nur: Ein späterer KollV dringt gegenüber einer günstigeren Betriebsvereinbarung nicht durch. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1997-11-05 9 ObA 224/97z Auch; nur: Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des § 3 Abs 1 ArbVG günstiger ist als der KollV, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. (T3) Beisatz: Einzelne günstigere Tatbestandsmerkmale sind daher nicht isoliert zu betrachten. (T4)Auch; nur: Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG günstiger ist als der KollV, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. (T3) Beisatz: Einzelne günstigere Tatbestandsmerkmale sind daher nicht isoliert zu betrachten. (T4) Beisatz: Hier: Sog. "Gruppenvergleich" von in der Einzelvereinbarung und im Kollektivvertrag verschieden geregelter Kündigungsfristen und Kündigungstermine. - Erhöhter Bestandschutz gegenüber erhöhter Mobilität. (T5) TE OGH 1998-03-30 8 ObA 60/97z Auch; nur: Ein späterer KollV dringt gegenüber einer günstigeren Betriebsvereinbarung nicht durch, andererseits ist aber eine ungünstigere Betriebsvereinbarung für die Dauer des KollV wirkungslos. (T6) Beisatz: Hier: Art V Z 2 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe (T7)Beisatz: Hier: Artikel römisch fünf, Ziffer 2, KollV für das Güterbeförderungsgewerbe (T7) TE OGH 1999-01-20 9 ObA 222/98g nur T3; Beisatz: Hier: Schriftliche Einzelverträge beziehungsweise die durch Betriebsübung bewirkten schlüssigen Ergänzungen der Einzelverträge enthalten für die Arbeitnehmer günstigere Auszahlungsregelungen und Abrechnungsregelungen und gehen den kollektivvertraglichen Regelungen daher vor. (T8) TE OGH 1999-05-05 9 ObA 48/99w Vgl auch; nur T6; Beisatz: Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. Keinesfalls gelten beide Regelungen nebeneinander, soferne sie denselben Gegenstand betreffen. (T9) TE OGH 2002-01-23 9 ObA 285/01d Auch; nur: Damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Günstigkeitsvergleich mit einer Betriebsvereinbarung als Ganzes unzulässig ist. (T10) nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2010-06-30 9 ObA 90/09i Auch TE OGH 2016-11-29 9 ObA 134/16w Auch; Beis wie T9 TE OGH 2021-09-14 8 ObA 120/20k vgl; nur T3; nur T10; Beisatz nur wie T9 Anm: Veröff: SZ 2021/83Anmerkung, Veröff: SZ 2021/83 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050968
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