RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021306 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl4Ob45/81; 14ObA46/87; 9ObA52/88; 9ObA129/93; 9ObS26/93; 8ObA240/95; 9ObA189/95; 9ObA54/97z; 8ObA2158/96b; 8ObA2347/96x; 8ObA287/97g; 9ObA8/99p; 9ObA10/99g; 8ObS268/98i; 8ObS204/00h; 9ObA25/01v; 8ObS249/00a; 8ObA163/01f; 8ObS273/01g; 8ObA45/03f; 8ObA86/03k; 8ObA44/03h; 8ObS13/03z; 8ObA20/04f; 7Ob40/05s; 8ObS2/07p; 8ObS1/07s; 9ObA176/07h; 8ObA55/07g; 8ObS17/08w; 8ObA48/11h; 9ObA145/11f; 9ObA16/12m; 8ObA40/13k; 9ObA89/13y; 9ObA46/13z; 8ObA58/14h; 4Ob37/16v; 9ObA40/16x; 9ObA50/18w; 9ObA65/18a; 8ObS5/20y; 9ObA43/20v; 9ObA15/23f; 8ObS4/24g; 9ObA37/25v; 8ObA2/26s NormABGB §1151 IA RechtssatzDer Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt.Der Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1981-09-29 4 Ob 45/81 Veröff: ZAS 1983,29 (zustimmend Wachter) = Arb 10055 TE OGH 1988-01-13 14 ObA 46/87 Veröff: Arb 10697 = ZAS 1988/11 S 101 TE OGH 1988-04-13 9 ObA 52/88 Veröff: RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 (Schöffl) TE OGH 1993-07-09 9 ObA 129/93 TE OGH 1993-11-10 9 ObS 26/93 Auch TE OGH 1995-09-14 8 ObA 240/95 Beisatz: § 48 ASGG. (T1)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1) TE OGH 1995-12-20 9 ObA 189/95 TE OGH 1997-03-26 9 ObA 54/97z Veröff: SZ 70/52 TE OGH 1997-06-26 8 ObA 2158/96b TE OGH 1997-08-28 8 ObA 2347/96x Beisatz: Im gegenständlichen Fall bei einem Detektiv bejaht. (T2) Veröff: SZ 70/167 TE OGH 1998-01-29 8 ObA 287/97g Veröff: SZ 71/14 TE OGH 1999-03-17 9 ObA 8/99p Auch; nur: Der Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers. (T3)Auch; nur: Der Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers. (T3) TE OGH 1999-05-05 9 ObA 10/99g nur T3 TE OGH 1999-07-08 8 ObS 268/98i Veröff: SZ 72/116 TE OGH 2000-11-09 8 ObS 204/00h Auch TE OGH 2001-03-28 9 ObA 25/01v nur T3 TE OGH 2001-04-26 8 ObS 249/00a TE OGH 2001-07-05 8 ObA 163/01f Auch; nur T1; Beisatz: Dabei müssen die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit nicht alle gemeinsam vorliegen, sondern können durchaus in unterschiedlicher Ausprägung gegeben sein, wenn sie nur insgesamt überwiegen. (T4) TE OGH 2002-07-04 8 ObS 273/01g nur: Der Arbeitsvertrag ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert. (T5) Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/92 TE OGH 2003-10-30 8 ObA 45/03f Auch; Beis wie T4; Beisatz: Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge und die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber. (T6) TE OGH 2003-11-13 8 ObA 86/03k nur T5; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/145 TE OGH 2003-11-25 8 ObA 44/03h nur T5; Beisatz: Entscheidend ist dabei, ob Merkmale der persönlichen Abhängigkeit nach der tatsächlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung überwiegen. (T7) Beisatz: Hier: Kolporteure. (T8) TE OGH 2004-04-29 8 ObS 13/03z Beis wie T4; Veröff: SZ 2004/67 TE OGH 2005-02-17 8 ObA 20/04f nur T5; Beisatz: Dabei wird zur Beurteilung jeweils eine Gesamtbetrachtung der für und der gegen das Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale angestellt. (T9) TE OGH 2005-06-08 7 Ob 40/05s Auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-01-31 8 ObS 2/07p nur T3 TE OGH 2007-04-18 8 ObS 1/07s Beis wie T4 TE OGH 2008-03-03 9 ObA 176/07h Vgl auch TE OGH 2008-07-10 8 ObA 55/07g Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen gemeinsam vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. (T10) Beisatz: Für die Abgrenzung des Arbeitsvertrags vom freien Dienstvertrag kommt es nicht auf die Art der ausgeübten Tätigkeiten, sondern darauf an, ob diese Tätigkeiten in „persönlicher Abhängigkeit" zu verrichten sind. (T11) Beisatz: Im gegenständlichen Fall wurde das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit bei einem Arzt für Allgemeinmedizin, der auch in zwei Justizanstalten als Arzt tätig war, verneint und dessen Vertragsverhältnis als freier Dienstvertrag qualifiziert. (T12) TE OGH 2008-11-13 8 ObS 17/08w Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, richtet sich nach § 1151 ABGB und ist unabhängig davon, ob für die Ansprüche daraus eine Sicherung nach dem IESG zusteht. (T13)Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, richtet sich nach Paragraph 1151, ABGB und ist unabhängig davon, ob für die Ansprüche daraus eine Sicherung nach dem IESG zusteht. (T13) TE OGH 2012-03-28 8 ObA 48/11h Beis wie T7 TE OGH 2012-10-22 9 ObA 145/11f Vgl auch TE OGH 2012-11-26 9 ObA 16/12m Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Hebamme. (T14) TE OGH 2013-06-27 8 ObA 40/13k Auch; Beis wie T10 TE OGH 2013-07-24 9 ObA 89/13y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-07-24 9 ObA 46/13z Auch TE OGH 2014-09-29 8 ObA 58/14h Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2016-03-30 4 Ob 37/16v Auch TE OGH 2016-06-24 9 ObA 40/16x Beis wie T10 TE OGH 2018-06-28 9 ObA 50/18w Auch; Beis wie T10 TE OGH 2018-06-28 9 ObA 65/18a Auch; Beis wie T10 TE OGH 2020-10-23 8 ObS 5/20y Vgl TE OGH 2020-11-25 9 ObA 43/20v Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T15) TE OGH 2023-07-26 9 ObA 15/23f vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-02-27 8 ObS 4/24g vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-06-25 9 ObA 37/25v Beisatz wie T10 TE OGH 2026-02-20 8 ObA 2/26s Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021306
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