RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021758 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl4Ob45/81; 4Ob93/83; 4Ob5/85; 4Ob106/85 (4Ob107/85); 14ObA46/87; 9ObA160/87; 9ObA292/88; 9ObA35/91; 9ObA99/91; 9ObA77/94 (9ObA/78/94); 8ObA204/95 (8ObA205/95); 8ObA261/95; 8ObA2150/96a; 8ObA2359/96m; 9ObA54/97z; 8ObA217/97p; 8ObA38/99t; 7Ob364/98z; 9ObA10/99g; 9ObA55/00d; 9ObA89/00d; 9ObA183/01d; 8ObA95/01f; 9ObA15/03a; 9ObA127/03x; 3Ob251/07v; 9ObA133/08m; 1Ob190/09m; 9ObA67/18w; 8ObA49/19t; 8ObS4/24g NormABGB §1151 IC RechtssatzJene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen, sind auf den "freien" Dienstvertrag (analog) anwendbar. Frage nach analoger Anwendung allgemeiner Abfertigungsbestimmungen auf den "freien" Dienstvertrag bleibt (hier) dahingestellt. EntscheidungstexteTE OGH 1981-09-29 4 Ob 45/81 Veröff: ZAS 1983,29 (zustimmend Wachter) = Arb 10055 TE OGH 1983-09-20 4 Ob 93/83 nur: Jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen, sind auf den "freien" Dienstvertrag (analog) anwendbar. (T1); Beisatz: § 1162 b ABGB angewandt. (T2) Veröff: DRdA 1984,442 (Wachter)nur: Jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen, sind auf den "freien" Dienstvertrag (analog) anwendbar. (T1); Beisatz: Paragraph 1162, b ABGB angewandt. (T2) Veröff: DRdA 1984,442 (Wachter) TE OGH 1985-02-05 4 Ob 5/85 nur T1; Beisatz: Grundsätzlich nur die "Nichtschutznormen" anwendbar. (T3) Veröff: EvBl 1985/80 S 403 = RdW 1985,159 = GesRZ 1985,142 = GRURInt 1986,64 = ÖBl 1985,124 (Collin) = Arb 10406 TE OGH 1986-12-02 4 Ob 106/85 nur T1; Veröff: JBl 1987,332 TE OGH 1988-01-13 14 ObA 46/87 nur T1; Veröff: Arb 10697 = ZAS 1988/11 S 101 TE OGH 1988-04-13 9 ObA 160/87 nur T1; Veröff: SZ 61/92 TE OGH 1989-04-05 9 ObA 292/88 Auch; nur T1; Beisatz: Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des Angestelltengesetzes über Kündigungstermine und Kündigungsfristen. (T4) TE OGH 1991-04-10 9 ObA 35/91 Vgl auch; Beisatz: Auch nach Inkrafttreten des ArbAbfG ist die Begründung der Entscheidung ZAS 1983/3 weiterhin tragfähig, weil für wichtige Bereiche - insbesondere die Heimarbeit - nach wie vor kein Abfertigungsanspruch besteht. (T5) Beisatz: § 48 ASGG. (T6) Veröff: RdW 1991,300 = ecolex 1991,556Vgl auch; Beisatz: Auch nach Inkrafttreten des ArbAbfG ist die Begründung der Entscheidung ZAS 1983/3 weiterhin tragfähig, weil für wichtige Bereiche - insbesondere die Heimarbeit - nach wie vor kein Abfertigungsanspruch besteht. (T5) Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T6) Veröff: RdW 1991,300 = ecolex 1991,556 TE OGH 1991-08-28 9 ObA 99/91 nur T1; Beis wie T4; Veröff: Arb 10954 TE OGH 1994-07-13 9 ObA 77/94 nur T1; Beisatz: Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anerkennung der Möglichkeit spezieller betrieblicher Übungen für die Vorstandsmitglieder oder individueller Übungen für einzelne Vorstandsmitglieder (vgl Wachter, Dienstleistungen am Rande des Arbeitsrechtes, WBl 1991, 81 ff, 86). (T7)nur T1; Beisatz: Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anerkennung der Möglichkeit spezieller betrieblicher Übungen für die Vorstandsmitglieder oder individueller Übungen für einzelne Vorstandsmitglieder vergleiche Wachter, Dienstleistungen am Rande des Arbeitsrechtes, WBl 1991, 81 ff, 86). (T7) TE OGH 1995-09-14 8 ObA 204/95 nur T1; Beis wie T6 TE OGH 1995-10-24 8 ObA 261/95 nur T1; Beisatz: Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Parteien eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses (zusätzlich) die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbaren können, findet auch auf den im freien Arbeitsvertrag uneingeschränkt Anwendung. (T8); Beis wie T6 TE OGH 1996-07-11 8 ObA 2150/96a Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1997-03-13 8 ObA 2359/96m Auch TE OGH 1997-03-26 9 ObA 54/97z Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Analoge Anwendung der Kündigungsmodalitäten der §§ 1159, 1159a und b ABGB sowie der §§ 1162 bis 1162d ABGB. Urlaubsentschädigung und Sonderzahlungen gebühren jedoch nicht. (T9) Veröff: SZ 70/52Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Analoge Anwendung der Kündigungsmodalitäten der Paragraphen 1159, 1159 a und b ABGB sowie der Paragraphen 1162 bis 1162 d ABGB. Urlaubsentschädigung und Sonderzahlungen gebühren jedoch nicht. (T9) Veröff: SZ 70/52 TE OGH 1997-12-11 8 ObA 217/97p Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 1162b erster Satz ABGB. (T10)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 1162 b, erster Satz ABGB. (T10) TE OGH 1999-02-25 8 ObA 38/99t Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen eines freien Dienstvertrages ist eine reine Erfolgsentlohnung (Provision) ohne Anspruch auf Entgelt bei rechtmäßig unterbliebener Arbeitsleistung (zB für Krankheit, Urlaub, wichtiger persönlicher Grund ua) keine unzulässige Überwälzung des Unternehmerrisikos. (T11) TE OGH 1999-04-28 7 Ob 364/98z Auch; nur T1 TE OGH 1999-05-05 9 ObA 10/99g nur T1 TE OGH 2000-04-05 9 ObA 55/00d nur T1 TE OGH 2000-07-12 9 ObA 89/00d nur T1; Beis wie T9 TE OGH 2001-10-24 9 ObA 183/01d Vgl auch; Beisatz: Urlaubsaliquotierungen und Sonderzahlungsaliquotierungen finden bei freien Dienstverträgen in der Regel nicht statt. (T12) TE OGH 2001-11-15 8 ObA 95/01f Beisatz: Hier: Anwendung des § 1152 ABGB. (T13)Beisatz: Hier: Anwendung des Paragraph 1152, ABGB. (T13) TE OGH 2003-06-25 9 ObA 15/03a Auch; nur T1; Beis wie T9 nur: Analoge Anwendung der Kündigungsmodalitäten der §§ 1159, 1159a und b ABGB sowie der §§ 1162 bis 1162d ABGB. (T14); Beisatz: Da die sondergesetzlichen Tatbestände (hier insbesondere die nur demonstrativ aufgezählten Entlassungsgründe des § 27 AngG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung der Konkretisierung des "wichtigen Grundes" nach §1162 ABGB dienen, besteht kein vernünftiger Grund, der eine analoge Anwendung auch dieser Sonderbestimmungen und der darauf bezüglichen Rechtsprechung hindern würde, soweit davon nicht nur ganz arbeitnehmerspezifische Umstände umfasst sind. (T15)Auch; nur T1; Beis wie T9 nur: Analoge Anwendung der Kündigungsmodalitäten der Paragraphen 1159, 1159 a und b ABGB sowie der Paragraphen 1162 bis 1162 d ABGB. (T14); Beisatz: Da die sondergesetzlichen Tatbestände (hier insbesondere die nur demonstrativ aufgezählten Entlassungsgründe des Paragraph 27, AngG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung der Konkretisierung des "wichtigen Grundes" nach §1162 ABGB dienen, besteht kein vernünftiger Grund, der eine analoge Anwendung auch dieser Sonderbestimmungen und der darauf bezüglichen Rechtsprechung hindern würde, soweit davon nicht nur ganz arbeitnehmerspezifische Umstände umfasst sind. (T15) TE OGH 2004-04-21 9 ObA 127/03x Vgl; Beisatz: Jene arbeitsrechtlichen Normen, die gerade den sozial Schwächeren schützen sollen, sind auf den "freien" Dienstvertrag nicht analog anwendbar. (T16) TE OGH 2008-02-27 3 Ob 251/07v Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Vorstandsmitglieder sind selbst in der Lage, sich eine standesgemäße Rechts-und Einkommensposition am Verhandlungstisch zu verschaffen. (T17); Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung wegen der im Anstellungsvertrag vereinbarten, an die Abberufung als Vorstandsmitglied gekoppelten gleichzeitigen Auflösung des Anstellungsvertrags. (T18) TE OGH 2008-10-29 9 ObA 133/08m Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung wendet jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht von der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers ausgehen, auf den freien Dienstvertrag analog an. Andere arbeitsrechtliche Normen (zB über Abfertigung und Urlaub) sind hingegen nicht anwendbar, ebensowenig Regelungen in Kollektivverträgen. (T19) TE OGH 2010-01-29 1 Ob 190/09m Vgl auch; nur T1; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Kündigungsentschädigung im Fall einer Koppelungsklausel. (T20); Veröff: SZ 2010/7 TE OGH 2018-08-30 9 ObA 67/18w nur T1; Beis wie T15 TE OGH 2019-11-18 8 ObA 49/19t nur T1 TE OGH 2025-02-27 8 ObS 4/24g Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T4 Beisatz: Die Kündigungsbestimmungen nach § 1159 ABGB nF sind auf freie Dienstverhältnisse nicht anzuwenden. (T21)Beisatz: Die Kündigungsbestimmungen nach Paragraph 1159, ABGB nF sind auf freie Dienstverhältnisse nicht anzuwenden. (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021758
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.