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2Ob520/81

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.10.1981 Geschäftszahl2Ob520/81 NormABGB §586;

AußStrG §9 E2;

AußStrG §66;

Rechtssatz"Interessent" iS des § 586 ABGB ist sowohl derjenige, der die Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen, als auch derjenige, der sie außer Zweifel zu setzen Interesse hat, im ersteren Falle also der gesetzliche oder in einem früheren Testament eingesetzte Erbe. Einem solchen Erben steht zufolge der Anordnung des § 586 ABGB ohne jede weitere Voraussetzung allein auf Grund eines derartigen Interesses das Recht zu, die Beeidigung der Zeugen durch das Verlassenschaftsgericht zu verlangen."Interessent" iS des Paragraph 586, ABGB ist sowohl derjenige, der die Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen, als auch derjenige, der sie außer Zweifel zu setzen Interesse hat, im ersteren Falle also der gesetzliche oder in einem früheren Testament eingesetzte Erbe. Einem solchen Erben steht zufolge der Anordnung des Paragraph 586, ABGB ohne jede weitere Voraussetzung allein auf Grund eines derartigen Interesses das Recht zu, die Beeidigung der Zeugen durch das Verlassenschaftsgericht zu verlangen.

EntscheidungstexteTE OGH 1981/10/06 2 Ob 520/81 SZ 54/136 RechtssatznummerRS0006432

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.