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{'item': ['9Os69/81', '11Ns17/82', '11Os184/85', '10Ns14/86', '9Os132/85', '12Os171/86', '15Os42/92', '13Os151/92 (13Os154/92, 13Os155/92)', '14Ns15/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096789 Entscheidungsdatum06.10.1981 Geschäftszahl9Os69/81; 11Ns17/82; 11Os184/85; 10Ns14/86; 9Os132/85; 12Os171/86; 15Os42/92; 13Os151/92 (13Os154/92, 13Os155/92); 14Ns15/94; 12Os66/02; 14Os92/03; 14Os100/07y; Bk6/11 NormStPO §72; StPO §73; StPO §281 Abs1 Z4 B RechtssatzWurde die Befangenheit eines (Berufsrichters oder Laienrichters) Richters nicht vor Urteilsfällung (durch Ablehnungsantrag) geltend gemacht, so kann sie im Nichtigkeitsverfahren nicht (mehr) berücksichtigt werden, uzw auch dann nicht, wenn der behauptete Ablehnungsgrund erst nach der Urteilsfällung bekannt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1981-10-06 9 Os 69/81 TE OGH 1982-09-08 11 Ns 17/82 Vgl auch; Beisatz: Nach Fällung der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift kann die Befangenheit des Gerichtshofs zweiter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. (T1) TE OGH 1986-03-17 11 Os 184/85 Vgl auch; Beisatz: Die originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen erst in der Rechtsmittelschrift ist dem Gesetz fremd. (T2) Veröff: SSt 57/17 TE OGH 1986-09-09 10 Ns 14/86 Vgl auch; Beisatz: Die Stellung eines Ablehnungsantrags ist nur für den Fall vorgesehen, daß der abgelehnte Richter in der betreffenden Strafsache (noch) eine konkrete Entscheidung zu treffen hat; ist jene bereits ergangen, dann kommt eine Ablehnung wegen Befangenheit nicht mehr in Betracht. (T3) TE OGH 1986-06-25 9 Os 132/85 Vgl auch; Beisatz: Die nachträgliche Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes ist der Strafprozeßordnung fremd (Ablehnung eines Geschwornen erst nach Wiedereröffnung im Sinn des § 340 Abs 1 StPO). (T4)Vgl auch; Beisatz: Die nachträgliche Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes ist der Strafprozeßordnung fremd (Ablehnung eines Geschwornen erst nach Wiedereröffnung im Sinn des Paragraph 340, Absatz eins, StPO). (T4) TE OGH 1987-04-09 12 Os 171/86 Vgl auch TE OGH 1992-11-26 15 Os 42/92 TE OGH 1993-08-25 13 Os 151/92 Vgl auch TE OGH 1994-09-13 14 Ns 15/94 Vgl auch; Beisatz: Die Ablehnung eines Richters (eines Senats) wegen Befangenheit nach Fällung seiner Entscheidung ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T5) TE OGH 2002-09-12 12 Os 66/02 Vgl auch TE OGH 2004-04-14 14 Os 92/03 TE OGH 2007-08-28 14 Os 100/07y Beisatz: Eine Befangenheit (auch) eines Laienrichters kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch entsprechende Antragstellung vor Vernehmung des Angeklagten (§ 74a StPO) beziehungsweise spätestens vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde, auch wenn der behauptete Ablehnungsgrund erst im nachhinein bekannt wurde. (T6)Beisatz: Eine Befangenheit (auch) eines Laienrichters kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch entsprechende Antragstellung vor Vernehmung des Angeklagten (Paragraph 74 a, StPO) beziehungsweise spätestens vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde, auch wenn der behauptete Ablehnungsgrund erst im nachhinein bekannt wurde. (T6) TE OGH 2011-06-22 Bk 6/11 Vgl; Beis wie T3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.