RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051545 Entscheidungsdatum07.10.1981 Geschäftszahl3Ob70/81; 3Ob167/02h; 8Ob96/03f; 8Ob97/03b; 8Ob8/05t; 3Ob32/09s NormAO §18; AO §60 Abs2; HGB §128; KO §164 Abs2 RechtssatzDurch die Vorschrift des § 164 Abs 2 KO (vgl auch § 60 Abs 2 AO) wird die Haftung des Gesellschafters der OHG abweichend von sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld (§ 18 AO) durch Erfüllung des Zwangsausgleiches der Gesellschaft überhaupt aufgehoben. Die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleiches kommen, wenn darin nichts anders bestimmt ist, einem jeden Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten. Wird die Forderung des Gesellschaftsgläubigers durch rechtzeitige Erfüllung der Ausgleichsverbindlichkeit getilgt, bleibt dem Gesellschaftsgläubiger daher keine Möglichkeit, auf § 128 HGB zurückzugreifen und für seinen Forderungsausfall den Gesellschafter heranzuziehen.Durch die Vorschrift des Paragraph 164, Absatz 2, KO vergleiche auch Paragraph 60, Absatz 2, AO) wird die Haftung des Gesellschafters der OHG abweichend von sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld (Paragraph 18, AO) durch Erfüllung des Zwangsausgleiches der Gesellschaft überhaupt aufgehoben. Die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleiches kommen, wenn darin nichts anders bestimmt ist, einem jeden Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten. Wird die Forderung des Gesellschaftsgläubigers durch rechtzeitige Erfüllung der Ausgleichsverbindlichkeit getilgt, bleibt dem Gesellschaftsgläubiger daher keine Möglichkeit, auf Paragraph 128, HGB zurückzugreifen und für seinen Forderungsausfall den Gesellschafter heranzuziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1981-10-07 3 Ob 70/81 Veröff: SZ 54/139 = GesRZ 1982,50 TE OGH 2003-02-26 3 Ob 167/02h Beisatz: Die Gesellschafter, die bis zur Rechtskraft der Ausgleichs-(Zwangs-)ausgleichs-Bestätigung nach § 128 HGB unbeschränkt hafteten, können sich somit, soferne die Gläubiger keinen Vorbehalt machten, auf die Rechtswirkungen des Ausgleichs (Zwangsausgleichs) im Gesellschaftsverfahren berufen, sodass sie für die Gesellschaftsschulden, soweit sie Ausgleichsschulden sind, inhaltsmäßig, betragsmäßig und fälligkeitsmäßig nur nach Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs haften. Durch die rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs beziehungsweise Zwangsausgleichs wird die Haftung der Gesellschafter prozentuell auf die Quote herabgedrückt und kann nur durch den Eintritt des Wiederauflebens gegen die Gesellschaft wieder erhöht werden. (T1)Beisatz: Die Gesellschafter, die bis zur Rechtskraft der Ausgleichs-(Zwangs-)ausgleichs-Bestätigung nach Paragraph 128, HGB unbeschränkt hafteten, können sich somit, soferne die Gläubiger keinen Vorbehalt machten, auf die Rechtswirkungen des Ausgleichs (Zwangsausgleichs) im Gesellschaftsverfahren berufen, sodass sie für die Gesellschaftsschulden, soweit sie Ausgleichsschulden sind, inhaltsmäßig, betragsmäßig und fälligkeitsmäßig nur nach Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs haften. Durch die rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs beziehungsweise Zwangsausgleichs wird die Haftung der Gesellschafter prozentuell auf die Quote herabgedrückt und kann nur durch den Eintritt des Wiederauflebens gegen die Gesellschaft wieder erhöht werden. (T1) TE OGH 2003-08-28 8 Ob 96/03f Vgl auch; Beisatz: Gesellschaftern einer GesbR, die für den Betrieb einen Kredit aufgenommen haben, kommt bei einem Rechtsformwechsel in eine OHG (infolge Ausweitung des Geschäfts RS0023318) das Haftungsprivileg des § 164 Abs 2 KO zugute. (T2)Vgl auch; Beisatz: Gesellschaftern einer GesbR, die für den Betrieb einen Kredit aufgenommen haben, kommt bei einem Rechtsformwechsel in eine OHG (infolge Ausweitung des Geschäfts RS0023318) das Haftungsprivileg des Paragraph 164, Absatz 2, KO zugute. (T2) TE OGH 2003-09-18 8 Ob 97/03b Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-03-17 8 Ob 8/05t TE OGH 2009-04-22 3 Ob 32/09s Vgl; Beisatz: Soweit der Zwangsausgleich erfüllt ist, wird zufolge § 164 Abs 2 KO jeder Gesellschafter von seiner Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern frei. Soweit noch keine Zahlung erfolgt ist bzw die Ausgleichsquote noch nicht fällig ist, stellt die gemäß § 156 Abs 1 KO bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit eine den Anspruch hemmende Tatsache im Sinne des § 35 Abs 1 EO dar, weil die Schuld durch den Ausgleich nicht erlischt, sondern als natürliche, nicht klagbare Verbindlichkeit bestehen bleibt und bei Verzug mit der Erfüllung des Ausgleichs gemäß § 156 Abs 4 KO wieder „auflebt", also wieder klagbar wird. (T3); Veröff: SZ 2009/52Vgl; Beisatz: Soweit der Zwangsausgleich erfüllt ist, wird zufolge Paragraph 164, Absatz 2, KO jeder Gesellschafter von seiner Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern frei. Soweit noch keine Zahlung erfolgt ist bzw die Ausgleichsquote noch nicht fällig ist, stellt die gemäß Paragraph 156, Absatz eins, KO bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit eine den Anspruch hemmende Tatsache im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, EO dar, weil die Schuld durch den Ausgleich nicht erlischt, sondern als natürliche, nicht klagbare Verbindlichkeit bestehen bleibt und bei Verzug mit der Erfüllung des Ausgleichs gemäß Paragraph 156, Absatz 4, KO wieder „auflebt", also wieder klagbar wird. (T3); Veröff: SZ 2009/52
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.