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3Ob562/81

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047949 Entscheidungsdatum07.10.1981 Geschäftszahl3Ob562/81; 5Ob620/88; 8Ob570/93; 6Ob9/01v; 6Ob131/01k NormABGB §143 Abs2;

§68

;

§69

Abs3;

§71Rechtssatz

Durch die Schaffung des § 143 Abs 2 ABGB idF BGBl 1977/403 wurde an der bisherigen Rangordnung der Unterhaltspflichtigen nach §§ 68, 71

nichts geändert. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 68

ist also auch weiterhin erst zuzubilligen, wenn der Unterhalt des bedürftigen

atten nicht durch unterhaltspflichtige Verwandte, zB Kinder, gedeckt werden kann.Durch die Schaffung des Paragraph 143, Absatz 2, ABGB in der Fassung BGBl 1977/403 wurde an der bisherigen Rangordnung der Unterhaltspflichtigen nach Paragraphen 68, 71,

nichts geändert. Ein Unterhaltsbeitrag nach Paragraph 68,

ist also auch weiterhin erst zuzubilligen, wenn der Unterhalt des bedürftigen

atten nicht durch unterhaltspflichtige Verwandte, zB Kinder, gedeckt werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1981-10-07 3 Ob 562/81 Veröff: SZ 54/140 = EvBl 1982/5 S 16 = JBl 1982,660 TE OGH 1988-10-25 5 Ob 620/88 Auch; Veröff: EvBl 1989/66 S 242 = EFSlg 25/2 = NZ 1989,99 TE OGH 1993-11-30 8 Ob 570/93 Vgl; Beisatz: Grundsätzlich und im Regelfall steht der Billigkeitsunterhaltsanspruch nach § 68

gegen den geschiedenen Gatten nur subsidiär zu, soweit keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen (oder keinen ausreichenden) Unterhalt schulden. Dieser Regelfall gilt dann nicht mehr, wenn er nicht der Billigkeit entspricht. (hier: der geschiedene

atte hat ein derart hohes Einkommen, das jenes der primär unterhaltspflichtigen Kinder um ein Vielfaches übersteigt); er hat daher einen Teil des Unterhaltes zu leisten. (T1)Vgl; Beisatz: Grundsätzlich und im Regelfall steht der Billigkeitsunterhaltsanspruch nach Paragraph 68,

gegen den geschiedenen Gatten nur subsidiär zu, soweit keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen (oder keinen ausreichenden) Unterhalt schulden. Dieser Regelfall gilt dann nicht mehr, wenn er nicht der Billigkeit entspricht. (hier: der geschiedene

atte hat ein derart hohes Einkommen, das jenes der primär unterhaltspflichtigen Kinder um ein Vielfaches übersteigt); er hat daher einen Teil des Unterhaltes zu leisten. (T1) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 9/01v Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die für Unterhaltsansprüche nach § 68

idF vor EheRÄG 1999 geltenden Grundsätze über das Verhältnis des Anspruches auf Billigkeitsunterhalt gegen den geschiedenen

atten zum Unterhaltsanspruch gegenüber den in § 71

genannten Verwandten können auch auf Unterhaltsansprüche nach § 69 Abs 3

angewendet werden. (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die für Unterhaltsansprüche nach Paragraph 68,

in der Fassung vor EheRÄG 1999 geltenden Grundsätze über das Verhältnis des Anspruches auf Billigkeitsunterhalt gegen den geschiedenen

atten zum Unterhaltsanspruch gegenüber den in Paragraph 71,

genannten Verwandten können auch auf Unterhaltsansprüche nach Paragraph 69, Absatz 3,

angewendet werden. (T2) TE OGH 2002-01-31 6 Ob 131/01k Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/16 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047949

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.