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Abs3;
Bei einer Scheidung aus beiderseitig gleichem Verschulden ist grundsätzlich kein unterhaltspflichtiger
atte vorhanden. Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des
esetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet ("zugebilligt") und es wird auch kein echter Unterhaltsanspruch gewährt, sondern entgegen dem Wesen eines solchen nur ein Teil des zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes erforderlichen Betrages ("ein Beitrag zu seinem Unterhalt") zugesprochen. Die Unterhaltspflicht der Kinder geht nur der Unterhaltspflicht eines früheren
atten, aber nicht der durch Richterspruch zu begründenden Beitragspflicht im Sinne des § 68
im Range nach.Bei einer Scheidung aus beiderseitig gleichem Verschulden ist grundsätzlich kein unterhaltspflichtiger
atte vorhanden. Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des
esetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet ("zugebilligt") und es wird auch kein echter Unterhaltsanspruch gewährt, sondern entgegen dem Wesen eines solchen nur ein Teil des zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes erforderlichen Betrages ("ein Beitrag zu seinem Unterhalt") zugesprochen. Die Unterhaltspflicht der Kinder geht nur der Unterhaltspflicht eines früheren
atten, aber nicht der durch Richterspruch zu begründenden Beitragspflicht im Sinne des Paragraph 68,
im Range nach. EntscheidungstexteTE OGH 1981-10-07 3 Ob 562/81 Veröff: SZ 54/140 = EvBl 1982/5 S 16 = JBl 1982,660 TE OGH 1986-04-03 6 Ob 551/86 Auch; nur: Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des
esetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet ("zugebilligt"). (T1) Beisatz: Obgleich das Gesetz den Anspruch auf Unterhalt nicht unmittelbar gibt, ist auch der abgeschwächte Anspruch des § 68
ein solcher, der auf gesetzlicher Grundlage beruht. (T2)Auch; nur: Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des
esetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet ("zugebilligt"). (T1) Beisatz: Obgleich das Gesetz den Anspruch auf Unterhalt nicht unmittelbar gibt, ist auch der abgeschwächte Anspruch des Paragraph 68,
ein solcher, der auf gesetzlicher Grundlage beruht. (T2) TE OGH 1987-04-29 3 Ob 603/86 nur: Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des
esetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet ("zugebilligt") und es wird auch kein echter Unterhaltsanspch gewährt, sondern entgegen dem Wesen eines solchen nur ein Teil des zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes erforderlichen Betrages ("ein Beitrag zu seinem Unterhalt") zugesprochen. (T3) Veröff: SZ 60/71 = EFSlg XXIV/4 TE OGH 1988-10-25 5 Ob 620/88 Auch; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1989/66 S 242 = EFSlg XXV/2 = NZ 1989,99 TE OGH 1993-11-30 8 Ob 570/93 Vgl; Beisatz: Grundsätzlich und im Regelfall steht der Billigkeitsunterhaltsanspruch nach § 68
gegen den geschiedenen Gatten nur subsidiär zu, soweit keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen (oder keinen ausreichenden) Unterhalt schulden. Dieser Regelfall gilt dann nicht mehr, wenn er nicht der Billigkeit entspricht. (hier: der geschiedene
atte hat ein derart hohes Einkommen, das jenes der primär unterhaltspflichtigen Kinder um ein Vielfaches übersteigt); er hat daher einen Teil des Unterhaltes zu leisten. (T4)Vgl; Beisatz: Grundsätzlich und im Regelfall steht der Billigkeitsunterhaltsanspruch nach Paragraph 68,
gegen den geschiedenen Gatten nur subsidiär zu, soweit keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen (oder keinen ausreichenden) Unterhalt schulden. Dieser Regelfall gilt dann nicht mehr, wenn er nicht der Billigkeit entspricht. (hier: der geschiedene
atte hat ein derart hohes Einkommen, das jenes der primär unterhaltspflichtigen Kinder um ein Vielfaches übersteigt); er hat daher einen Teil des Unterhaltes zu leisten. (T4) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 9/01v Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die für Unterhaltsansprüche nach § 68
idF vor EheRÄG 1999 geltenden Grundsätze über das Verhältnis des Anspruches auf Billigkeitsunterhalt gegen den geschiedenen
atten zum Unterhaltsanspruch gegenüber den in § 71
genannten Verwandten können auch auf Unterhaltsansprüche nach § 69 Abs 3
angewendet werden. (T5)Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die für Unterhaltsansprüche nach Paragraph 68,
in der Fassung vor EheRÄG 1999 geltenden Grundsätze über das Verhältnis des Anspruches auf Billigkeitsunterhalt gegen den geschiedenen
atten zum Unterhaltsanspruch gegenüber den in Paragraph 71,
genannten Verwandten können auch auf Unterhaltsansprüche nach Paragraph 69, Absatz 3,
angewendet werden. (T5) TE OGH 2002-04-18 8 Ob 63/02a Vgl TE OGH 2011-02-24 6 Ob 242/10x Vgl; nur T3; Beisatz: Der Anspruch nach § 68
muss (zumindest tendenziell) geringer sein als die Ansprüche nach § 69 Abs 3, § 69a Abs 2
. (T6)Vgl; nur T3; Beisatz: Der Anspruch nach Paragraph 68,
muss (zumindest tendenziell) geringer sein als die Ansprüche nach Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 69 a, Absatz 2,
. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047954
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.