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{'item': '3Ob566/81; 7Ob586/82; 2Ob187/83; 1Ob585/85; 2Ob577/87; 1Ob2375/96p; 6Ob304/99w; 2Ob274/06t; 5Ob147/13y; 8Ob96/15y; 2Ob69/17m; 4Ob115/17s; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033607 Entscheidungsdatum26.08.2024 Geschäftszahl3Ob566/81; 7Ob586/82; 2Ob187/83; 1Ob585/85; 2Ob577/87; 1Ob2375/96p; 6Ob304/99w; 2Ob274/06t; 5Ob147/13y; 8Ob96/15y; 2Ob69/17m; 4Ob115/17s; 7Ob219/18h; 6Ob190/20i; 9Ob44/21t; 1Ob130/21f; 2Ob54/24s; 8Ob49/24z NormABGB §1431 A RechtssatzDie Voraussetzungen der condicitio indebiti, der Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB, sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. Der Zahler muss in der Absicht geleistet haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, und die Zahlung muss auf einem Irrtum beruhen, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft. Ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat, ist bedeutungslos. Hat der Leistende über das Bestehen der Schuld aus Fahrlässigkeit geirrt, so ist dies noch kein ausreichender Grund dafür, dem Empfänger gegen den Willen des Irrenden einen unentgeltlichen Vorteil zu belassen.Die Voraussetzungen der condicitio indebiti, der Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld im Sinne des Paragraph 1431, ABGB, sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. Der Zahler muss in der Absicht geleistet haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, und die Zahlung muss auf einem Irrtum beruhen, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft. Ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat, ist bedeutungslos. Hat der Leistende über das Bestehen der Schuld aus Fahrlässigkeit geirrt, so ist dies noch kein ausreichender Grund dafür, dem Empfänger gegen den Willen des Irrenden einen unentgeltlichen Vorteil zu belassen. EntscheidungstexteTE OGH 1981-10-07 3 Ob 566/81 TE OGH 1982-04-29 7 Ob 586/82 nur: Die Voraussetzungen der condicitio indebiti, der Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB, sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. (T1)nur: Die Voraussetzungen der condicitio indebiti, der Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld im Sinne des Paragraph 1431, ABGB, sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. (T1) TE OGH 1984-10-09 2 Ob 187/83 nur: Hat der Leistende über das Bestehen der Schuld aus Fahrlässigkeit geirrt, so ist dies noch kein ausreichender Grund dafür, dem Empfänger gegen den Willen des Irrenden einen unentgeltlichen Vorteil zu belassen. (T2) TE OGH 1985-06-10 1 Ob 585/85 nur T1; Veröff: SZ 58/95 TE OGH 1987-07-07 2 Ob 577/87 nur T2; Veröff: WBl 1987,312 = ÖBA 1988,86 TE OGH 1997-06-24 1 Ob 2375/96p nur T2 TE OGH 2000-01-20 6 Ob 304/99w Vgl auch; nur T1 TE OGH 2007-05-24 2 Ob 274/06t nur: Ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat, ist bedeutungslos. (T3) TE OGH 2013-12-17 5 Ob 147/13y Beisatz: Des Vorliegens der Voraussetzungen des § 871 ABGB bedarf es nicht. (T4)Beisatz: Des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB bedarf es nicht. (T4) TE OGH 2015-09-29 8 Ob 96/15y Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der zugrunde liegende Irrtum kann ein Tatsachen‑ oder Rechtsirrtum sein. (T5) TE OGH 2017-05-16 2 Ob 69/17m Auch; Veröff: SZ 2017/56 TE OGH 2017-07-27 4 Ob 115/17s Auch TE OGH 2018-12-19 7 Ob 219/18h Beisatz: Hier: Rechtsgrundlose Leistung an den Versicherungsnehmer trotz Verpfändung der Ansprüche. (T6) TE OGH 2020-11-25 6 Ob 190/20i Beis wie T5 TE OGH 2021-09-02 9 Ob 44/21t Beisatz: Hier: Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes. (T7)Beisatz: Hier: Kondiktionsanspruch des Versicherers nach Paragraph 1431, ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes. (T7) TE OGH 2022-05-18 1 Ob 130/21f Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2024-06-25 2 Ob 54/24s vgl; nur: Voraussetzung des Rückforderungsanspruchs nach § 1431 ABGB ist die – zumindest teilweise –vgl; nur: Voraussetzung des Rückforderungsanspruchs nach Paragraph 1431, ABGB ist die – zumindest teilweise – Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. (T8) Beisatz: Hier keine rechtsgrundlose Leistung, weil selbst wenn das bereits bezahlte Schuldvermächtis zu Gunsten der Klägerin nach § 764 Abs 2 ABGB zu kürzen wäre, die Zahlung jedenfalls nicht rechtsgrundlos erfolgte, sondern aufgrund der bestehenden Darlehensschuld. (T9)Beisatz: Hier keine rechtsgrundlose Leistung, weil selbst wenn das bereits bezahlte Schuldvermächtis zu Gunsten der Klägerin nach Paragraph 764, Absatz 2, ABGB zu kürzen wäre, die Zahlung jedenfalls nicht rechtsgrundlos erfolgte, sondern aufgrund der bestehenden Darlehensschuld. (T9) TE OGH 2024-08-26 8 Ob 49/24z nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033607

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.