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5Ob673/81

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019427 Entscheidungsdatum13.10.1981 Geschäftszahl5Ob673/81; 5Ob600/82; 6Ob674/83; 6Ob779/83; 4Ob555/87; 8Ob570/89; 4Ob1526/96; 2Ob2354/96g; 10Ob2119/96g; 6Ob195/05b; 6Ob69/04x; 7Ob24/06i; 8Ob22/11k; 1Ob257/11t; 5Ob14/13i; 2Ob236/14s; 7Ob106/17i; 7Ob196/17z NormABGB §1009; ABGB §1017; ABGB §1029 B3; EVHGB Art8 Nr11; GmbHG §5 Abs2; HGB §17 RechtssatzDas Stellvertretungsrecht wird vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist geboten, um den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen zu schützen, dem gegenüber er berechtigt und verpflichtet ist. Dieses Gebot gilt insbesondere für alle Personen, die als organschaftliche oder gewillkürte Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten handelnd auftreten (§ 17 HGB in Verbindung mit § 5 GmbHG).Das Stellvertretungsrecht wird vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist geboten, um den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen zu schützen, dem gegenüber er berechtigt und verpflichtet ist. Dieses Gebot gilt insbesondere für alle Personen, die als organschaftliche oder gewillkürte Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten handelnd auftreten (Paragraph 17, HGB in Verbindung mit Paragraph 5, GmbHG). EntscheidungstexteTE OGH 1981-10-13 5 Ob 673/81 Veröff: RZ 1982/36 S 131 = GesRZ 1982,54 = JBl 1983,97 (Bydlinski) (dort falsch zitiert mit 6 Ob 673/81) TE OGH 1983-06-07 5 Ob 600/82 Beisatz: Mangels ausreichender Offenlegung des Stellvertretungswillens ist im Zweifel der abgeschlossene Vertrag dem Vertreter zuzuordnen. (T1) TE OGH 1983-06-09 6 Ob 674/83 Auch; nur: Das Stellvertretungsrecht wird vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. (T2) Beis wie T1 TE OGH 1985-03-28 6 Ob 779/83 nur T2; Veröff: RdW 1985,337 TE OGH 1987-06-16 4 Ob 555/87 Veröff: EvBl 1987/202 S 755 = WBl 1987,277 TE OGH 1990-09-27 8 Ob 570/89 nur: Das Stellvertretungsrecht wird vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist geboten, um den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen zu schützen, dem gegenüber er berechtigt und verpflichtet ist. (T3) Veröff: ImmZ 1991,256 TE OGH 1996-03-12 4 Ob 1526/96 Auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, dass der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger. (T4) TE OGH 1996-10-31 2 Ob 2354/96g nur T2 TE OGH 1996-10-22 10 Ob 2119/96g Vgl auch TE OGH 2005-10-06 6 Ob 195/05b Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T5) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 69/04x Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T6) Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T7) TE OGH 2006-02-15 7 Ob 24/06i nur T2 TE OGH 2011-03-22 8 Ob 22/11k Vgl auch TE OGH 2012-01-31 1 Ob 257/11t Auch; nur T3; Beis wie T1 TE OGH 2013-08-28 5 Ob 14/13i Vgl auch TE OGH 2015-06-08 2 Ob 236/14s Auch; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T8) TE OGH 2017-11-29 7 Ob 106/17i Auch TE OGH 2018-11-21 7 Ob 196/17z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019427

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.