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OGH Rechtssatz RS0038794 (5Ob680/81)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038794 Entscheidungsdatum13.10.1981 Geschäftszahl5Ob680/81; 9Ob104/00k; 6Ob238/12m; 4Ob197/13v NormABGB §1295 IIf2; ABGB §1295 IIf4; ABGB §1311 IIc; AVG §19 Abs3; AVG §50; StPO §150; VStG §24; ZPO §326 Abs2; ZPO §333 Abs3ABGB §1295 IIf2; ABGB §1295 IIf4; ABGB §1311 römisch zwei c; AVG §19 Abs3; AVG §50; StPO §150; VStG §24; ZPO §326 Abs2; ZPO §333 Abs3 RechtssatzDie die Erscheinenspflicht und Aussagepflicht der Zeugen normierenden Vorschriften des zivilgerichtlichen und strafgerichtlichen Verfahrens sowie der Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind, wenn und insoweit es in diesen Verfahren (auch) um die Feststellung und Durchsetzung der Rechte einzelner geht, Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. Daher zivilrechtlicher Haftung eines Zeugen, der in einem derartigen Verfahren ungerechtfertigt sein Erscheinen oder die Aussage verweigert, für den dadurch schuldhaft verursachten Schaden.Die die Erscheinenspflicht und Aussagepflicht der Zeugen normierenden Vorschriften des zivilgerichtlichen und strafgerichtlichen Verfahrens sowie der Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind, wenn und insoweit es in diesen Verfahren (auch) um die Feststellung und Durchsetzung der Rechte einzelner geht, Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Daher zivilrechtlicher Haftung eines Zeugen, der in einem derartigen Verfahren ungerechtfertigt sein Erscheinen oder die Aussage verweigert, für den dadurch schuldhaft verursachten Schaden.

EntscheidungstexteTE OGH 1981-10-13 5 Ob 680/81 Veröff: SZ 54/142 = RZ 1982/2 S 10 = JBl 1983,203 TE OGH 2001-04-11 9 Ob 104/00k Vgl auch; Beisatz: Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Aussagepflicht eines Zeugen vor Gericht sind Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. (T1) Vgl auch; Beisatz: Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Aussagepflicht eines Zeugen vor Gericht sind Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB. (T1) Beisatz: Hier: Haftung wegen falscher Zeugenaussage vor Gericht. (T2) TE OGH 2012-12-19 6 Ob 238/12m Vgl auch; Beisatz: Jene Vorschriften, die auf die verfahrensrechtliche Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens abzielen, bezwecken (auch) den Schutz der Parteien vor frustrierten Verfahrenskosten. (T3) TE OGH 2014-02-27 4 Ob 197/13v Vgl; Beisatz: In einem nach Befangenheit eines Richters für nichtig erklärten Verfahren kommen die durch die Befangenheit entstandenen Mehrkosten und frustrierte Aufwendungen als Schaden in Betracht. (T4) Beisatz: Hier: Befangenheit eines Schiedsrichters. (T5)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.