RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013882 Entscheidungsdatum08.04.2026 Geschäftszahl1Ob624/81; 5Ob518/82; 7Ob691/82; 1Ob22/83; 7Ob628/89; 1Ob512/96; 3Ob247/97p; 6Ob12/98b; 4Ob94/08i; 7Ob117/08v; 1Ob173/08k; 7Ob66/13a; 2Ob139/14a; 1Ob98/15s; 1Ob226/16s; 4Ob104/17y; 8Ob108/19v; 8Ob71/20d; 3Ob145/25g; 6Ob85/25f; 1Ob180/25i NormABGB §850 ABGB §851 EGZPO ArtI JN §1 DVf RechtssatzFür die Abgrenzung der Verfahrensarten bei Grenzstreitigkeiten ist entscheidend, ob nach den Behauptungen des Antragstellers (Klägers) die unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, weil auch der Antragsteller (Kläger) nicht zu behaupten und zu beweisen vermag, wo die richtige Grenze verläuft, oder aber ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll. In diesem Fall muss in der Klage die nach Meinung des Klägers richtige Grenze eindeutig bezeichnet sein. Im streitigen Verfahren ist nicht nur dann, wenn der Kläger auf Grund behaupteter Ersitzung oder vertraglicher Einigung eine bestimmte Grundfläche für sich in Anspruch nimmt, sondern auch über den Anspruch auf Feststellung der richtigen Grenze, die aus welchen Gründen immer, etwa weil nach den Behauptungen des Klägers ein Zaun vom Nachbar auf sein Grundstück vorgeschoben wurde, strittig ist, zu entscheiden (mit eingehender Darstellung der divergierenden Auffassungen). EntscheidungstexteTE OGH 1981-10-14 1 Ob 624/81 Veröff: SZ 54/144 = MietSlg 33092 = MietSlg 33573
(20)= RZ 1982/18 S 58 TE OGH 1982-02-23 5 Ob 518/82 Vgl TE OGH 1982-07-29 7 Ob 691/82 TE OGH 1983-09-21 1 Ob 22/83 Vgl auch TE OGH 1989-07-20 7 Ob 628/89 TE OGH 1996-08-22 1 Ob 512/96 Auch; Veröff: SZ 69/187 TE OGH 1997-10-15 3 Ob 247/97p TE OGH 1998-01-29 6 Ob 12/98b Beisatz: Bildet die richtige Grenze eine Vorfrage in einem streitigen Verfahren, so ist über diese im Prozess zu entscheiden. (T1) TE OGH 2008-07-08 4 Ob 94/08i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-08-27 7 Ob 117/08v Auch; nur: Für die Abgrenzung der Verfahrensarten bei Grenzstreitigkeiten ist entscheidend, ob nach den Behauptungen die unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzustellen ist, weil nicht behauptet und bewiesen werden kann, wo die richtige Grenze verläuft (außerstreitiges Verfahren), oder aber ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll (streitiges Verfahren). Im letzteren Fall muss der Kläger die seiner Meinung nach richtige Grenze eindeutig bezeichnen. (T2) TE OGH 2009-05-05 1 Ob 173/08k Auch; nur: Für die Abgrenzung der Verfahrensarten bei Grenzstreitigkeiten ist entscheidend, ob nach den Behauptungen des Antragstellers (Klägers) die unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, oder aber ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll. (T3) TE OGH 2013-04-17 7 Ob 66/13a Vgl TE OGH 2014-10-23 2 Ob 139/14a Vgl auch; nur T2 TE OGH 2015-10-22 1 Ob 98/15s Auch; nur T2; Veröff: SZ 2015/116 TE OGH 2016-12-20 1 Ob 226/16s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2017-07-27 4 Ob 104/17y Auch TE OGH 2019-10-25 8 Ob 108/19v Vgl; nur T2 TE OGH 2021-01-28 8 Ob 71/20d Vgl TE OGH 2025-11-26 3 Ob 145/25g Beisatz wie T2 nur: Eine auf die Feststellung der Grenze gerichtete Eigentumsklage nach § 851 Abs 2 ABGB muss den nach Meinung des Klägers richtigen Grenzverlauf eindeutig bezeichnen. (TXX)Beisatz wie T2 nur: Eine auf die Feststellung der Grenze gerichtete Eigentumsklage nach Paragraph 851, Absatz 2, ABGB muss den nach Meinung des Klägers richtigen Grenzverlauf eindeutig bezeichnen. (TXX) TE OGH 2025-12-18 6 Ob 85/25f nur T2 TE OGH 2026-04-08 1 Ob 180/25i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013882