RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0073408 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl2Ob58/81; 8Ob203/82; 8Ob41/84; 2Ob60/97f; 2Ob307/99g; 2Ob284/02g; 2Ob172/04i; 2Ob17/14k; 2Ob206/15f; 2Ob100/16v; 2Ob237/18v; 2Ob181/25v NormStVO §9 Abs1 RechtssatzDas Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie gemäß § 9 Abs 1 StVO ist vom Normzweck her vernünftigerweise grundsätzlich als der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer dienend aufzufassen. Demnach dient sie auch dem Zweck, einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer bzw Beschädigung von Sachen im Sinne des § 7 Abs 1 StVO durch andere Fahrzeuge vorzubeugen.Das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, StVO ist vom Normzweck her vernünftigerweise grundsätzlich als der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer dienend aufzufassen. Demnach dient sie auch dem Zweck, einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer bzw Beschädigung von Sachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, StVO durch andere Fahrzeuge vorzubeugen. EntscheidungstexteTE OGH 1981-10-14 2 Ob 58/81 Veröff: ZVR 1982/173 TE OGH 1982-09-16 8 Ob 203/82 nur: Das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie gemäß § 9 Abs 1 StVO ist vom Normzweck her vernünftigerweise grundsätzlich als der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer dienend aufzufassen. (T1)nur: Das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, StVO ist vom Normzweck her vernünftigerweise grundsätzlich als der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer dienend aufzufassen. (T1) Veröff: ZVR 1983/71 S 112 TE OGH 1984-07-04 8 Ob 41/84 nur T1; Veröff: ZVR 1985/41 S 80 TE OGH 1997-05-26 2 Ob 60/97f Vgl; nur T1; Beisatz: Überfahren einer Sperrlinie, die einen Fahrsreifen in zwei Fahrstreifen trennt. (T2) Beisatz: Hier: Kein Schutz des Gegenverkehrs. (T3) TE OGH 1999-11-04 2 Ob 307/99g Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslenken auf die Sperrfläche ausschließlich zum Zwecke des Ausweichens an dem vorschriftswidrig in zweiter Spur haltenden und die eigene Fahrspur unzulässigerweise einengenden Fahrzeug. (T4) TE OGH 2002-11-21 2 Ob 284/02g Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 9 Abs1 StVO dient meist (aber nicht immer) dem Schutz des Gegenverkehrs, aber auch andere (etwa aus dem Querverkehr kommende) Verkehrsteilnehmer können vom Schutzzweck erfasst sein. (T5)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 9, Abs1 StVO dient meist (aber nicht immer) dem Schutz des Gegenverkehrs, aber auch andere (etwa aus dem Querverkehr kommende) Verkehrsteilnehmer können vom Schutzzweck erfasst sein. (T5) TE OGH 2004-11-25 2 Ob 172/04i Auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-02-13 2 Ob 17/14k Beis wie T5; Beisatz: Auch erlaubterweise nach links abbiegende Verkehrsteilnehmer sind vom Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO erfasst. (T6)Beis wie T5; Beisatz: Auch erlaubterweise nach links abbiegende Verkehrsteilnehmer sind vom Schutzzweck des Paragraph 9, Absatz eins, StVO erfasst. (T6) TE OGH 2015-12-16 2 Ob 206/15f Auch; Beisatz: Hier: Fußgänger, der einen jenseits einer Sperrlinie, die einen in der Mitte der Fahrbahn befindlichen Gleisbereich abgrenzt, liegenden Teil der Fahrbahn erreicht hat, ist vom Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO erfasst. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Fußgänger, der einen jenseits einer Sperrlinie, die einen in der Mitte der Fahrbahn befindlichen Gleisbereich abgrenzt, liegenden Teil der Fahrbahn erreicht hat, ist vom Schutzzweck des Paragraph 9, Absatz eins, StVO erfasst. (T7) TE OGH 2017-01-26 2 Ob 100/16v Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/6 TE OGH 2019-04-29 2 Ob 237/18v Beisatz: Auch überholte Fahrzeuge sind vom Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO erfasst. (T8); Veröff: SZ 2019/36Beisatz: Auch überholte Fahrzeuge sind vom Schutzzweck des Paragraph 9, Absatz eins, StVO erfasst. (T8); Veröff: SZ 2019/36 TE OGH 2026-01-20 2 Ob 181/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073408
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.