RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.10.1981 Geschäftszahl2Ob119/81; 4Ob519/92; 7Ob17/00a; 2Ob215/01h; 2Ob27/03i NormJN §1 CIIb; KAG §28a; SKAO §63; RechtssatzDie Beziehungen zwischen dem Rechtsträger einer Öffentlichen Krankenanstalt und einem Sozialversicherungsträger bezüglich des Verpflegungskostenersatzes sind in einer Art geregelt, derzufolge sie dem Privatrecht zuzuordnen sind. Zwar entscheiden über Streitigkeiten aus derartigen Verträgen die Schiedskommissionen im Sinne des § 28 a KAG, doch sind die ordentlichen Gerichte zuständig, sobald ein "konkretes Leistungsbegehren" vorliegt.Die Beziehungen zwischen dem Rechtsträger einer Öffentlichen Krankenanstalt und einem Sozialversicherungsträger bezüglich des Verpflegungskostenersatzes sind in einer Art geregelt, derzufolge sie dem Privatrecht zuzuordnen sind. Zwar entscheiden über Streitigkeiten aus derartigen Verträgen die Schiedskommissionen im Sinne des Paragraph 28, a KAG, doch sind die ordentlichen Gerichte zuständig, sobald ein "konkretes Leistungsbegehren" vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1981/10/20 2 Ob 119/81 Veröff: RZ 1982/12 S 34 TE OGH 1992/02/25 4 Ob 519/92 Auch TE OGH 2000/04/26 7 Ob 17/00a Vgl aber; Beisatz: Alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen sind durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden. Die hinsichtlich Leistungsansprüchen gemachte Einschränkung ist in Ansehung der entsprechend dem Art 12 Abs 1 Z 2 der KRAZAF-Vereinbarung erweiterten Formulierung der betreffenden Kompetenzen der Schiedskommissionen nicht mehr aufrechtzuhalten. (T1) Beisatz: Hier: § 81 Krnt KAO
- (T2) Vgl aber; Beisatz: Alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen sind durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden. Die hinsichtlich Leistungsansprüchen gemachte Einschränkung ist in Ansehung der entsprechend dem Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, der KRAZAF-Vereinbarung erweiterten Formulierung der betreffenden Kompetenzen der Schiedskommissionen nicht mehr aufrechtzuhalten. (T1) Beisatz: Hier: Paragraph 81, Krnt KAO
- (T2) TE OGH 2001/10/02 2 Ob 215/01h Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: oöKAG
- (T3) TE OGH 2004/06/04 2 Ob 27/03i Vgl; Beis wie T1 nur: Alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen sind durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden. (T4); Beisatz: Da § 13 des Vbg Spitalfondsgesetzes über das Inkraftteten bestimmt, dass dieses Gesetz mit 1.
- 1997 in Kraft tritt, ohne eine Differenzierung im Sinn des Art29 der KRAZAF-Vereinbarung für die Jahre von 1997 bis 2000 vorzunehmen, wurde daher die Kompetenz der Schiedskommissionen für alle Leistungsstreitigkeiten ab dem
- 1997 angeordnet. (T5) Vgl; Beis wie T1 nur: Alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen sind durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden. (T4); Beisatz: Da Paragraph 13, des Vbg Spitalfondsgesetzes über das Inkraftteten bestimmt, dass dieses Gesetz mit 1.
- 1997 in Kraft tritt, ohne eine Differenzierung im Sinn des Art29 der KRAZAF-Vereinbarung für die Jahre von 1997 bis 2000 vorzunehmen, wurde daher die Kompetenz der Schiedskommissionen für alle Leistungsstreitigkeiten ab dem
- 1997 angeordnet. (T5) RechtssatznummerRS0045515