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2Ob119/81

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.10.1981 Geschäftszahl2Ob119/81; 7Ob17/00a; 2Ob215/01h; 2Ob27/03i NormB-VG Art138 Abs1 lita; JN §1 C1c; JN §1 CIIb; KAG idF BGBl 1974/281 §28 Abs5;KAG in der Fassung BGBl 1974/281 §28 Abs5; RechtssatzDer Bundesgesetzgeber hat die Beziehungen zwischen den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern bezüglich des Verpflegskostenersatzes in einer Art geregelt, derzufolge sie dem Privatrecht zuzuordnen sind. Ein diesbezügliches Leistungsbegehren ist daher eine bürgerliche Rechtssache, über die zu entscheiden nach § 1 JN die ordentlichen Gerichte zuständig sind, soweit sie nicht durch ein besonderes Gesetz vor andere Behörden oder Organe verwiesen ist. (Aufhebung der gerichtlichen Beschlüsse erster und zweiter Instanz durch den VfGH).Der Bundesgesetzgeber hat die Beziehungen zwischen den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern bezüglich des Verpflegskostenersatzes in einer Art geregelt, derzufolge sie dem Privatrecht zuzuordnen sind. Ein diesbezügliches Leistungsbegehren ist daher eine bürgerliche Rechtssache, über die zu entscheiden nach Paragraph eins, JN die ordentlichen Gerichte zuständig sind, soweit sie nicht durch ein besonderes Gesetz vor andere Behörden oder Organe verwiesen ist. (Aufhebung der gerichtlichen Beschlüsse erster und zweiter Instanz durch den VfGH). VfGH vom 09.10.1976, K I - 3/75VfGH vom 09.10.1976, K römisch eins - 3/75 EntscheidungstexteTE OGH 1981/10/20 2 Ob 119/81 Beisatz: § 63 SKAO (T1) Veröff: RZ 1982/12 S 34Beisatz: Paragraph 63, SKAO (T1) Veröff: RZ 1982/12 S 34 TE OGH 2000/04/26 7 Ob 17/00a Vgl aber; Beisatz: Alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen sind durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden. Die hinsichtlich Leistungsansprüchen gemachte Einschränkung ist in Ansehung der entsprechend dem Art 12 Abs 1 Z 2 der KRAZAF-Vereinbarung erweiterten Formulierung der betreffenden Kompetenzen der Schiedskommissionen nicht mehr aufrechtzuhalten. (T2) Beisatz: Hier: § 81 Krnt KAO

  1. (T3) Vgl aber; Beisatz: Alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen sind durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden. Die hinsichtlich Leistungsansprüchen gemachte Einschränkung ist in Ansehung der entsprechend dem Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, der KRAZAF-Vereinbarung erweiterten Formulierung der betreffenden Kompetenzen der Schiedskommissionen nicht mehr aufrechtzuhalten. (T2) Beisatz: Hier: Paragraph 81, Krnt KAO
  2. (T3) TE OGH 2001/10/02 2 Ob 215/01h Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: oöKAG
  3. (T4); Beisatz: Hier: Ambulanzvertrag. (T5) TE OGH 2004/06/04 2 Ob 27/03i Vgl; Beis wie T2 nur: Alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen sind durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden. (T6); Beisatz: Da § 13 des Vbg Spitalfondsgesetzes über das Inkraftteten bestimmt, dass dieses Gesetz mit 1.
  4. 1997 in Kraft tritt, ohne eine Differenzierung im Sinn des Art29 der KRAZAF-Vereinbarung für die Jahre von 1997 bis 2000 vorzunehmen, wurde daher die Kompetenz der Schiedskommissionen für alle Leistungsstreitigkeiten ab dem
  5. 1997 angeordnet. (T7) Vgl; Beis wie T2 nur: Alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen sind durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden. (T6); Beisatz: Da Paragraph 13, des Vbg Spitalfondsgesetzes über das Inkraftteten bestimmt, dass dieses Gesetz mit 1.
  6. 1997 in Kraft tritt, ohne eine Differenzierung im Sinn des Art29 der KRAZAF-Vereinbarung für die Jahre von 1997 bis 2000 vorzunehmen, wurde daher die Kompetenz der Schiedskommissionen für alle Leistungsstreitigkeiten ab dem
  7. 1997 angeordnet. (T7) RechtssatznummerRS0045582

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