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Bei Beendigung einer OHG geht der Rechtsstreit für und gegen die letzten Gesellschafter als notwendige Streitgenossen weiter. Auf die entsprechende Berichtigung der Parteibezeichnung hat das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens hinzuwirken, auch die Richtigstellung von sich aus vorzunehmen, wenn die Grundlagen dafür unstreitig sind. Eine solche Richtigstellung ist auch möglich, wenn eine Wiederaufnahmsklage nach Beendigung der OHG in deren Namen erhoben wird. RG vom 14.06.1944, VII 79/44; Veröff: DREvBl 1944/237RG vom 14.06.1944, römisch sieben 79/44; Veröff: DREvBl 1944/237 EntscheidungstexteTE OGH 1981/10/20 4 Ob 532/81 nur: Bei Beendigung einer OHG geht der Rechtsstreit für und gegen die letzten Gesellschafter als notwendige Streitgenossen weiter. (T1) Beisatz: Dies gilt aber nur, soweit der Prozeß die Gesellschafter - sei es auf der Aktiv - oder Passivseite - in ihrer Eigenschaft als gemeinsam verfügungsberechtigte Träger eines nach den Klagsbehauptungen trotz Löschung der Gesellschaft von vorhandenen Gemeinschaftsgutes betrifft; also im Aktivprozeß der (gelöschten) Gesellschaft um Vermögenswerte, sowie im Passivprozeß, wenn es um die Haftung der an die Stelle der gelöschten Gesellschaft getretenen Gesellschaftergemeinschaft geht. Werden aber die Gesellschafter der gelöschten Gesellschaft darüber hinaus auf Grund ihrer Gesellschafterhaftung aus der Zeit des aufrechten Bestandes der Gesellschaft in Anspruch genommen, so stehen ihnen neben den Einwendungen der Gesellschaft auch die Einwendungen aus ihrer eigenen Person offen, sodaß sie mit der Gesellschaft selbst (bzw der nach Meinung der Entscheidung EvBl 1944/237 an ihre Stelle getretenen Gesellschaftergemeinschaft) keine einheitliche Streitpartei bilden. (T2) Veröff: GesRZ 1982,164 (teilweise kritisch Ostheim) = JBl 1983,438 TE OGH 1985/06/26 3 Ob 49/85 Vgl auch; Veröff: RdW 1985,339 = GesRZ 1985,194 TE OGH 1988/02/04 7 Ob 685/87 Ähnlich; Beisatz: Hier: Nach Löschung der Kommanditgesellschaft kann gegen die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft der Prozeß fortgesetzt werden. (T3) Veröff: VersR 1989,503 TE OGH 1989/03/15 1 Ob 551/89 Abweichend; Beisatz: Wird während eines Passivprozesses eine Personengesellschaft ohne Gesamtrechtsnachfolge voll beendet, liegt in der "Richtigstellung" der Parteibezeichnung durch das Gericht auf die im Zeitpunkt der Vollbeendigung vorhandenen Gesellschafter eine unzulässige Klagsänderung. Das Verfahren ist mit der vollbeendeten Gesellschaft zu Ende zu führen. (T4) Veröff: GesRZ 1990,153; hiezu Mahr GesRZ 1990,148 = SZ 62/43 TE OGH 1989/06/29 8 Ob 652/88 Vgl aber; Beisatz: Hier: Für die Erfüllung der den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Gesellschaftsverbindlichkeit einschließlich der bis zur Vollbeendigung aufgelaufenen Verfahrenskosten haften die seinerzeitigen Gesellschafter gemäß den §§ 128 und 161 Abs 2 sowie 171 ff nach Maßgabe der §§ 159, 160 HGB fort, doch müssen sie, sollten sie nicht als Streitgenossen mitangeklagt gewesen sein, selbständig geklagt werden. (T5) Veröff: GesRZ 1990.156; hiezu Mahr 1990,148 = SZ 62/127 = RdW 1990,11 = WBl 1990,85 Vgl aber; Beisatz: Hier: Für die Erfüllung der den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Gesellschaftsverbindlichkeit einschließlich der bis zur Vollbeendigung aufgelaufenen Verfahrenskosten haften die seinerzeitigen Gesellschafter gemäß den Paragraphen 128 und 161 Absatz 2, sowie 171 ff nach Maßgabe der Paragraphen 159, 160, HGB fort, doch müssen sie, sollten sie nicht als Streitgenossen mitangeklagt gewesen sein, selbständig geklagt werden. (T5) Veröff: GesRZ 1990.156; hiezu Mahr 1990,148 = SZ 62/127 = RdW 1990,11 = WBl 1990,85 TE OGH 1990/06/28 6 Ob 553/90 Vgl auch; Beis wie T2 nur: Werden aber die Gesellschafter der gelöschten Gesellschaft darüber hinaus auf Grund ihrer Gesellschafterhaftung aus der Zeit des aufrechten Bestandes der Gesellschaft in Anspruch genommen, so stehen ihnen neben den Einwendungen der Gesellschaft auch die Einwendungen aus ihrer eigenen Person offen, sodaß sie mit der Gesellschaft selbst (bzw der nach Meinung der Entscheidung EvBl 1944/237 an ihre Stelle getretenen Gesellschaftergemeinschaft) keine einheitliche Streitpartei bilden. (T6) Veröff: ecolex 1991,696 RechtssatznummerRS0035242
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.