RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030081 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl5Ob510/81; 1Ob670/82; 1Ob683/82; 7Ob796/82; 7Ob649/83; 5Ob648/83; 5Ob559/85; 1Ob513/86; 1Ob694/85; 3Ob1530/86; 8Ob564/87; 1Ob564/89; 2Ob89/89; 8Ob521/90; 6Ob519/91; 2Ob540/91; 8Ob592/92; 2Ob19/93; 2Ob65/94; 1Ob646/94 (1Ob647/94); 7Ob2008/96m; 3Ob2229/96g; 1Ob2351/96h; 5Ob207/98x; 1Ob23/99k; 2Ob334/01h; 1Ob25/02m; 1Ob221/03m; 2Ob308/03p; 9Ob132/04h; 6Ob227/05h; 3Ob110/07h; 6Ob79/08y; 5Ob224/11v; 2Ob85/11f; 5Ob5/13s; 1Ob35/13y; 2Ob196/12f; 8Ob6/15p; 2Ob70/16g; 4Ob206/16x; 5Ob168/19w; 2Ob174/21h; 7Ob70/25g; 4Ob163/25m NormABGB §1320 A RechtssatzBei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle:
- a)Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden.
- b)Die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, in welchen besonderen Verhältnissen sich das Tier befindet, insbesondere etwa, ob es mit vielen Menschen in Kontakt kommt oder kommen kann und ob sich darunter auch Kinder befinden, die durch ihre eigene Unberechenbarkeit und mangelnde Einsicht in die von einem Tier ausgehende typische Gefahr diese noch zusätzlich vergrößern.
- c)Abwägung der Interessen: Stellt ein Tier eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, dem anerkannt höchsten Gut, dar, so muss die geforderte Verwahrung des Tieres durch Einzäunen, Anketten, Anlegen eines Maulkorbes oder Führen an der Leine als eine durchaus zumutbare und keine gravierenden Interessen beeinträchtigende Maßnahme anerkannt werden, die jedenfalls in keinem Verhältnis zu der andernfalls bestehenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen steht. EntscheidungstexteTE OGH 1981-10-20 5 Ob 510/81 Veröff: EvBl 1982/43 S 154 = JBl 1982,150 (zustimmend Koziol) TE OGH 1982-07-07 1 Ob 670/82 Auch TE OGH 1982-09-15 1 Ob 683/82 Auch TE OGH 1983-02-17 7 Ob 796/82 Auch TE OGH 1983-06-23 7 Ob 649/83 Auch; nur:
- c)Abwägung der Interessen: Stellt ein Tier eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, dem anerkannt höchsten Gut, dar, so muss die geforderte Verwahrung des Tieres durch Einzäunen, Anketten, Anlegen eines Maulkorbes oder Führen an der Leine als eine durchaus zumutbare und keine gravierenden Interessen beeinträchtigende Maßnahme anerkannt werden, die jedenfalls in keinem Verhältnis zu der andernfalls bestehenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen steht. (T1); Beisatz: Hier: Pferd. (T2) TE OGH 1983-10-04 5 Ob 648/83 nur: Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle:
- a)Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden.
- b)Die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. (T3); Beisatz: Hier: Der Hund hatte mehrmals die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedroht und auch zugebissen. (T4) TE OGH 1985-06-04 5 Ob 559/85 Auch TE OGH 1986-01-15 1 Ob 513/86 TE OGH 1986-01-15 1 Ob 694/85 Auch TE OGH 1986-12-03 3 Ob 1530/86 Auch; Beisatz: Gegenüber der durch ein Tier drohenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen hat das Interesse der Allgemeinheit oder einzelner Personengruppen an der abwechslungsreichen Gestaltung von Faschingsumzügen zurückzutreten. (T5) TE OGH 1987-08-27 8 Ob 564/87 TE OGH 1989-06-14 1 Ob 564/89 Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 1989-07-05 2 Ob 89/89 nur T3 TE OGH 1990-01-25 8 Ob 521/90 Beis wie T4 TE OGH 1991-04-11 6 Ob 519/91 TE OGH 1991-09-18 2 Ob 540/91 nur: Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle:
- a)Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden. (T6) TE OGH 1992-07-09 8 Ob 592/92 Veröff: SZ 65/106 TE OGH 1993-05-13 2 Ob 19/93 Veröff: ZVR 1993/162 S 364 TE OGH 1994-10-27 2 Ob 65/94 TE OGH 1995-03-27 1 Ob 646/94 Auch; Beisatz: Bei besonderer Gefährlichkeit des Tieres ist besondere Sorgfalt geboten. (T7) TE OGH 1996-03-27 7 Ob 2008/96m Auch; Beisatz: Es muss zwar nicht jede denkbare Möglichkeit einer Schädigung ausgeschlossen (vgl. Reischauer in Rummel ABGB2 § 1320 Rz 12, 20 ff mwN), aber doch das Risiko nach der Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung bedacht werden. (T8)Auch; Beisatz: Es muss zwar nicht jede denkbare Möglichkeit einer Schädigung ausgeschlossen vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1320, Rz 12, 20 ff mwN), aber doch das Risiko nach der Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung bedacht werden. (T8) TE OGH 1996-07-10 3 Ob 2229/96g nur T3; nur:
- c)Abwägung der Interessen (T9) Beisatz: Es ist nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen (so schon RZ 1983/27). (T10) Veröff: SZ 69/162 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2351/96h Auch TE OGH 1998-09-29 5 Ob 207/98x Auch; nur T6; Beisatz: Je gefährlicher ein Tier ist, desto sorgfältiger ist es zu verwahren (JBl 1982, 150). (T11) TE OGH 1999-02-23 1 Ob 23/99k Vgl auch TE OGH 2002-01-28 2 Ob 334/01h Auch TE OGH 2002-12-13 1 Ob 25/02m Beisatz: Katzen sind grundsätzlich nicht als gefährliche Tiere einzustufen. (T12) Beisatz: Hier: Errichtung einer Absperrung zum Nachbarbalkon nicht geboten. (T13) TE OGH 2003-10-17 1 Ob 221/03m Auch; Beisatz: Hier: Angebundenes Ponny auf einer nicht eingezäunten Weide. (T14) TE OGH 2004-01-15 2 Ob 308/03p Auch; Beis wie T10; Beisatz: Stehen mehrere Verwahrungsorte zur Verfügung, so ist die Verwahrung an jenem Ort erforderlich, an dem die Gefahr der Verursachung eines Schadens möglichst gering ist. (T15) TE OGH 2005-06-06 9 Ob 132/04h nur: Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle:
- a)Die Gefährlichkeit des Tieres,
- b)die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und
- c)Abwägung der Interessen. (T16) Beis wie T10; Beisatz: Hier: Deckwidder unter Schafherde. (T17) TE OGH 2005-11-03 6 Ob 227/05h Vgl auch; Beisatz: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T18) TE OGH 2007-06-28 3 Ob 110/07h Auch; Beisatz: Bei der Interessenabwägung kommt der Unversehrtheit von Menschen ein besonders hoher Stellenwert zu. (T19) Beisatz: Hier: Mutterkühe greifen Wanderer mit Hund an. (T20) TE OGH 2008-05-08 6 Ob 79/08y nur T16 TE OGH 2011-12-13 5 Ob 224/11v Auch; nur ähnlich T16 TE OGH 2012-06-28 2 Ob 85/11f nur:
- b)Die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. (T21) Beisatz: Besondere Umstände können im Einzelfall zu einer Anhebung der Sorgfaltsanforderungen führen. (T22) TE OGH 2013-02-14 5 Ob 5/13s Auch; Beisatz: Hier:
- a)und b). (T23) TE OGH 2013-03-14 1 Ob 35/13y Auch; nur T16 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 196/12f Auch; nur T6 TE OGH 2015-01-23 8 Ob 6/15p Auch; nur T16; Beisatz: Hier: Rund 9 Monate junger, 20 bis 25 kg schwerer und nur lose angeleinter Hund auf einem Hundeabrichteplatz (Junghundekurs). (T24) TE OGH 2016-05-25 2 Ob 70/16g Vgl; Beisatz: Aufgrund des unberechenbaren Verhaltens von Pferden als Fluchttieren können Pferde (auch angesichts ihrer Größe und des dadurch gegebenen Risikos eines Schadens) nicht als ungefährliche Haustiere angesehen werden. (T25) Beisatz: Hier: Beis: Hier: Führen eines Pferdes mit Halfter und Führstrick auf nicht eingezäunter Wiese neben Straße mit Anrainerverkehr; Haftung des Tierhalters bei Kollision mit Vespafahrer nach Erschrecken und Ausbrechen des Pferdes. (T26) TE OGH 2016-10-25 4 Ob 206/16x Auch TE OGH 2020-04-30 5 Ob 168/19w nur T6; Beis wie T10; Beis wie T11; nur T16; Beis wie T22 TE OGH 2022-01-27 2 Ob 174/21h nur T6; nur T16; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verladung eines Ochsen. (T27) TE OGH 2025-04-22 7 Ob 70/25g Beisatz wie T22 Beisatz: Hier: freie Weidehaltung von Mutterkühen mit Kälbern (T28) TE OGH 2025-12-16 4 Ob 163/25m Beisatz wie T16; Beisatz wie T6; Beisatz wie T11; Beisatz wie T10 Beisatz: Hier: Verstoß gegen die objektiven Sorgfaltspflichten vertretbar bejaht, da Beklagte – wenn auch nur für wenige Sekunden – keine Sicht mehr auf den nicht angeleinten Hund hatte, zumal sie dadurch die Möglichkeit verlor, auf dessen (unerwünschtes) Verhalten Einfluss zu nehmen. (T29) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0030081