5Ob535/81
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.10.1981 Geschäftszahl5Ob535/81; 3Ob554/83 NormABGB §96;
ABGB §891;
EVHGB Art8 Nr1;
RechtssatzBei § 96 ABGB handelt es sich um eine Vertretungsregelung, die dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam handelnd in die Vertragsbeziehung zu dem Dritten tragen, Ware aussuchten, die ihnen bekanntgegebenen Kaufpreisbeträge akzeptierten und erklärten, daß mit Erlagschein bezahlt werde, nicht Platz greift. Vielmehr werden in diesem Fall beide Vertragspartner des Dritten und haften solidarisch.Bei Paragraph 96, ABGB handelt es sich um eine Vertretungsregelung, die dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam handelnd in die Vertragsbeziehung zu dem Dritten tragen, Ware aussuchten, die ihnen bekanntgegebenen Kaufpreisbeträge akzeptierten und erklärten, daß mit Erlagschein bezahlt werde, nicht Platz greift. Vielmehr werden in diesem Fall beide Vertragspartner des Dritten und haften solidarisch.
EntscheidungstexteTE OGH 1981/10/20 5 Ob 535/81 SZ 54/148 TE OGH 1983/06/29 3 Ob 554/83 Auch RechtssatznummerRS0009518