5Ob685/81
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.10.1981 Geschäftszahl5Ob685/81 NormABGB §605;
RechtssatzBei der Anordnung des § 605 ABGB handelt es sich um eine Auslegungsregel, die nur im Zweifelsfall Platz zu greifen hat, dh dann, wenn die letztweillige Anordnung nicht eindeutig ist oder der wahre Wille des Erblassers nicht im Auslegungsweg ermittelt werden kann.Bei der Anordnung des Paragraph 605, ABGB handelt es sich um eine Auslegungsregel, die nur im Zweifelsfall Platz zu greifen hat, dh dann, wenn die letztweillige Anordnung nicht eindeutig ist oder der wahre Wille des Erblassers nicht im Auslegungsweg ermittelt werden kann.
EntscheidungstexteTE OGH 1981/10/20 5 Ob 685/81 RechtssatznummerRS0015473