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{'item': ['6Ob560/81', '6Ob620/90', '6Ob584/93', '1Ob160/01p', '2Ob227/03a', '5Ob134/10g', '5Nc14/11w', '10Ob33/13w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046387 Entscheidungsdatum21.10.1981 Geschäftszahl6Ob560/81; 6Ob620/90; 6Ob584/93; 1Ob160/01p; 2Ob227/03a; 5Ob134/10g; 5Nc14/11w; 10Ob33/13w NormJN §49a; JN §49 Abs2 Z2b RechtssatzAus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("aus dem gegenseitigen Verhältnis") im Zusammenhalt mit der Überschrift ergibt sich, dass unter anderem jene Streitigkeiten vor die familienrechtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte gehören, die im Familienrecht wurzeln, die also familienrechtlichen Charakter haben. Hier: Vorbringen, dass zur Tilgung einer während der aufrechten Ehe vom Kläger eingegangenen und von ihm allein abzustattenden Schuld die Beklagte ab Scheidung der Ehe vereinbarungsgemäß teilweise beizutragen habe. EntscheidungstexteTE OGH 1981-10-21 6 Ob 560/81 Veröff: RZ 1983/35 S 149 TE OGH 1990-07-12 6 Ob 620/90 nur: Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("aus dem gegenseitigen Verhältnis") im Zusammenhalt mit der Überschrift ergibt sich, daß unter anderem jene Streitigkeiten vor die familienrechtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte gehören, die im Familienrecht wurzeln, die also familienrechtlichen Charakter haben. (T1) Beisatz: Diese Auslegung des § 49 a JN ist zur wortgleichen Regelung nach § 49 Abs 2 Z 2 c JN unverändert aufrechtzuerhalten. (T2)nur: Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("aus dem gegenseitigen Verhältnis") im Zusammenhalt mit der Überschrift ergibt sich, daß unter anderem jene Streitigkeiten vor die familienrechtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte gehören, die im Familienrecht wurzeln, die also familienrechtlichen Charakter haben. (T1) Beisatz: Diese Auslegung des Paragraph 49, a JN ist zur wortgleichen Regelung nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, c JN unverändert aufrechtzuerhalten. (T2) TE OGH 1993-10-27 6 Ob 584/93 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001-08-07 1 Ob 160/01p Auch; Beisatz: Auch Streitigkeiten aus Vereinbarungen, die aus Anlass einer Scheidung geschlossen worden sind, stammen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten und wurzeln insofern im Familienrecht, als sie der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dienen, selbst wenn sie nicht der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegende Vermögensobjekte betreffen. (T3)Auch; Beisatz: Auch Streitigkeiten aus Vereinbarungen, die aus Anlass einer Scheidung geschlossen worden sind, stammen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten und wurzeln insofern im Familienrecht, als sie der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dienen, selbst wenn sie nicht der Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG unterliegende Vermögensobjekte betreffen. (T3) TE OGH 2003-10-16 2 Ob 227/03a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-07-15 5 Ob 134/10g Vgl aber; Beisatz: Nach neuerer und inzwischen ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fallen Ansprüche, auch wenn sie sich aus einem aus Anlass einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, jedenfalls dann nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN, wenn für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend sind. (T4); Bem: Siehe auch RS0044093 (T9). (T5)Vgl aber; Beisatz: Nach neuerer und inzwischen ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fallen Ansprüche, auch wenn sie sich aus einem aus Anlass einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, jedenfalls dann nicht unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN, wenn für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend sind. (T4); Bem: Siehe auch RS0044093 (T9). (T5) TE OGH 2011-08-25 5 Nc 14/11w Auch; nur T1 TE OGH 2013-06-25 10 Ob 33/13w Auch; Beisatz: Hier: Aufrechte Ehe als Voraussetzung für die (strittige) Mitversicherung in der Zusatzversicherung des anderen Ehegatten. (T6)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.