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{'item': '6Ob606/81; 2Ob525/86; 8Ob548/86 (8Ob549/86); 1Ob579/87; 7Ob514/88 (7Ob515/88); 2Ob608/89; 2Ob583/89; 3Ob1/99i; 6Ob245/01z; 1Ob133/17s; 1Ob15

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057651 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl6Ob606/81; 2Ob525/86; 8Ob548/86 (8Ob549/86); 1Ob579/87; 7Ob514/88 (7Ob515/88); 2Ob608/89; 2Ob583/89; 3Ob1/99i; 6Ob245/01z; 1Ob133/17s; 1Ob150/20w; 1Ob6/21w; 1Ob72/21a; 1Ob166/22a; 1Ob98/23b; 1Ob178/25w NormEheG §83 RechtssatzBei der Aufteilung nach Billigkeit ist auch zu berücksichtigen daß die Antragstellerin nicht nur durch ihre Mitarbeit im Betrieb zur Anschaffung der Liegenschaft beigetragen hat, sondern auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der Kinder. Aufteilung auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Antragsgegner der Unternehmensinhaber war, im Verhältnis von etwa 50 : 50. EntscheidungstexteTE OGH 1981-10-21 6 Ob 606/81 Veröff: SZ 54/149 TE OGH 1987-02-10 2 Ob 525/86 TE OGH 1987-03-30 8 Ob 548/86 Auch; nur: Bei der Aufteilung nach Billigkeit ist auch zu berücksichtigen daß die Antragstellerin nicht nur durch ihre Mitarbeit im Betrieb zur Anschaffung der Liegenschaft beigetragen hat, sondern auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der Kinder. (T1) TE OGH 1987-05-13 1 Ob 579/87 Auch; Beisatz: Aufteilung 50 : 50 bei größerem und wertvollerem Beitrag des Antragsgegners zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens gegenüber Erwerbstätigkeit der Antragstellerin neben Haushaltsführung und teilweiser Betreuung des älteren Kindes. (T2) TE OGH 1988-04-14 7 Ob 514/88 TE OGH 1990-03-28 2 Ob 608/89 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1990-03-28 2 Ob 583/89 nur T1 TE OGH 2000-08-23 3 Ob 1/99i nur: Bei der Aufteilung nach Billigkeit ist auch zu berücksichtigen die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der Kinder. (T3) TE OGH 2002-06-20 6 Ob 245/01z Auch TE OGH 2017-11-15 1 Ob 133/17s Vgl; Beisatz: Die Mitwirkung im Erwerb des anderen als Beitrag zur Vermögensbildung ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde (§ 98 ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach § 83 zu berücksichtigen (§ 91 Abs 2 EheG erfasst nicht die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit Arbeitsleistungen für das Unternehmen des anderen). (T4); Veröff: SZ 2017/129Vgl; Beisatz: Die Mitwirkung im Erwerb des anderen als Beitrag zur Vermögensbildung ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde (Paragraph 98, ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach Paragraph 83, zu berücksichtigen (Paragraph 91, Absatz 2, EheG erfasst nicht die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit Arbeitsleistungen für das Unternehmen des anderen). (T4); Veröff: SZ 2017/129 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 150/20w TE OGH 2021-03-23 1 Ob 6/21w Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2021-04-21 1 Ob 72/21a Vgl TE OGH 2022-10-12 1 Ob 166/22a Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 98/23b vgl; nur T3 Beisatz: Hier: Keine Beanstandung der Aufteilungsquote 1:1 bei besser verdienendem Mann und berufstätiger Frau, der zudem die ausschließliche Haushaltsführung und überwiegende Kinderbetreuung zukam. (T5) TE OGH 2025-12-16 1 Ob 178/25w vgl; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057651

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.