RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.11.1981 Geschäftszahl4Ob111/81; 8ObA321/01s; 9ObA99/08m NormDO.B §50 Abs2 RechtssatzDen in Arbeitsunfallkrankenhäusern beschäftigten Ärzten gebührt nach § 50 Abs 2 DO.B zur Abgeltung von Nachtdiensten an Stelle einer Überstundenentschädigung eine Nachtdienstzulage. Ihnen steht nicht grundsätzlich für die gesamte Zeit der Arbeitsbereitschaft - ohne Rücksicht auf das Ausmaß der verrichteten Arbeiten - ein Überstundenentgelt zu. § 50 Abs 2 DO.B wäre nur dann gesetzwidrig, wenn die Gewährung der Nachtdienstzulage mit der Bestimmung des § 10 AZG über die Überstundenvergütung in Widerspruch stünde. Dies wäre dann der Fall, wenn der betreffende Arzt während der Arbeitsbereitschaft den Gegenstand seines Dienstvertrages bildende Arbeiten zu verrichten hätte und die gemäß § 50 Abs 2 DO.B zustehende Nachtdienstzulage geringer wäre als das für diese Arbeiten aus § 10 AZG sich ergebende Überstundenentgelt.Den in Arbeitsunfallkrankenhäusern beschäftigten Ärzten gebührt nach Paragraph 50, Absatz 2, DO.B zur Abgeltung von Nachtdiensten an Stelle einer Überstundenentschädigung eine Nachtdienstzulage. Ihnen steht nicht grundsätzlich für die gesamte Zeit der Arbeitsbereitschaft - ohne Rücksicht auf das Ausmaß der verrichteten Arbeiten - ein Überstundenentgelt zu. Paragraph 50, Absatz 2, DO.B wäre nur dann gesetzwidrig, wenn die Gewährung der Nachtdienstzulage mit der Bestimmung des Paragraph 10, AZG über die Überstundenvergütung in Widerspruch stünde. Dies wäre dann der Fall, wenn der betreffende Arzt während der Arbeitsbereitschaft den Gegenstand seines Dienstvertrages bildende Arbeiten zu verrichten hätte und die gemäß Paragraph 50, Absatz 2, DO.B zustehende Nachtdienstzulage geringer wäre als das für diese Arbeiten aus Paragraph 10, AZG sich ergebende Überstundenentgelt. EntscheidungstexteTE OGH 1981/11/03 4 Ob 111/81 Veröff: ZAS 1984/13 S 99 (Pfeil) = Arb 10059 = DRdA 1982,318 (mit Anmerkung Runggaldier) TE OGH 2002/08/29 8 ObA 321/01s Vgl auch; Veröff: SZ 2002/109 TE OGH 2009/08/04 9 ObA 99/08m Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Entgelthöhe für Zeiten des Bereitschaftsdienstes. (T1); Beisatz: Der Begriff des Bereitschaftsdienstes nach § 170 Abs 1 Stmk L-DBR entspricht inhaltlich der Arbeitsbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. (T2); Beisatz: Bei dieser Art des Bereitschaftsdiensts handelt es sich um Überstunden „minderer Art", die durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag grundsätzlich auch geringer entlohnt werden dürfen. Für über die Normalarbeitszeit hinausgehende Bereitschaftszeiten muss nicht notwendig, ohne Rücksicht auf das Ausmaß der erbrachten vertragsmäßigen Arbeitsleistung Überstundenentgelt zustehen. (T3) Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Entgelthöhe für Zeiten des Bereitschaftsdienstes. (T1); Beisatz: Der Begriff des Bereitschaftsdienstes nach Paragraph 170, Absatz eins, Stmk L-DBR entspricht inhaltlich der Arbeitsbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. (T2); Beisatz: Bei dieser Art des Bereitschaftsdiensts handelt es sich um Überstunden „minderer Art", die durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag grundsätzlich auch geringer entlohnt werden dürfen. Für über die Normalarbeitszeit hinausgehende Bereitschaftszeiten muss nicht notwendig, ohne Rücksicht auf das Ausmaß der erbrachten vertragsmäßigen Arbeitsleistung Überstundenentgelt zustehen. (T3) RechtssatznummerRS0054541
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