RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042781 Entscheidungsdatum03.11.1981 Geschäftszahl4Ob392/81; 4Ob419/81; 4Ob313/83; 4Ob332/83; 4Ob340/83; 4Ob405/87; 4Ob408/87; 4Ob22/88; 4Ob89/88; 4Ob105/88; 4Ob108/92; 4Ob28/95; 10Ob12/16m NormUWG §25 Abs3; ZPO idF Nov 1971 §502 Abs3 Da2UWG §25 Abs3; ZPO in der Fassung Nov 1971 §502 Abs3 Da2 RechtssatzEin Veröffentlichungsbegehren im Sinne des § 25 Abs 3 UWG ist jedenfalls dann, wenn es vom Kläger mit der Klage auf Unterlassung verbunden wird, eine "Nebenforderung" im Sinne des § 500 Abs 2 Satz 1, § 502 Abs 3 Satz 2 ZPO; ein Urteil des Berufungsgerichtes, das die Entscheidung erster Instanz nur in diesem Punkt abändert (oder aufhebt), ist daher bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision als (voll) bestätigend anzusehen.Ein Veröffentlichungsbegehren im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, UWG ist jedenfalls dann, wenn es vom Kläger mit der Klage auf Unterlassung verbunden wird, eine "Nebenforderung" im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Satz 1, Paragraph 502, Absatz 3, Satz 2 ZPO; ein Urteil des Berufungsgerichtes, das die Entscheidung erster Instanz nur in diesem Punkt abändert (oder aufhebt), ist daher bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision als (voll) bestätigend anzusehen. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-03 4 Ob 392/81 Veröff: SZ 54/151 = ÖBl 1982,45 TE OGH 1981-12-01 4 Ob 419/81 nur: Eine Veröffentlichungsbegehren im Sinne des § 25 Abs 3 UWG ist jedenfalls dann, wenn es vom Kläger mit der Klage auf Unterlassung verbunden wird, eine "Nebenforderung" im Sinne des § 500 Abs 2 Satz 1, § 502 Abs 3 Satz 2 ZPO. (T1) nur: Eine Veröffentlichungsbegehren im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, UWG ist jedenfalls dann, wenn es vom Kläger mit der Klage auf Unterlassung verbunden wird, eine "Nebenforderung" im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Satz 1, Paragraph 502, Absatz 3, Satz 2 ZPO. (T1) Beisatz: Ein voll bestätigendes Berufungsurteil, nach welchem der Wert des Streitgegenstandes S 60000,-- übersteigt, kann auch nur in seinem Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung angefochten werden. (T2) TE OGH 1983-03-22 4 Ob 313/83 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wenn weiters der Revisionsstreitwert vom Rechtsmittelwerber mit über S 2000,-- bewertet wird (Hier: nur Teile des Ausspruches über die Urteilsveröffentlichung bekämpft). (T3) Veröff: ÖBl 1984,82 TE OGH 1983-05-10 4 Ob 332/83 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1983-06-14 4 Ob 340/83 Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1988-01-12 4 Ob 405/87 Vgl aber; Beisatz: Durch die ZVN 1983 ist eine Änderung eingetreten, da der Gesetzgeber vom Judikat 56 neu abgegangen ist; es bedarf daher eines Ausspruches über den von der teilweisen Abänderung und den von der teilweisen Bestätigung des Ersturteiles betroffenen Wert des Streitgegenstandes im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO. (T4)Vgl aber; Beisatz: Durch die ZVN 1983 ist eine Änderung eingetreten, da der Gesetzgeber vom Judikat 56 neu abgegangen ist; es bedarf daher eines Ausspruches über den von der teilweisen Abänderung und den von der teilweisen Bestätigung des Ersturteiles betroffenen Wert des Streitgegenstandes im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ZPO. (T4) TE OGH 1988-01-12 4 Ob 408/87 Vgl aber; Beis wie T4; Veröff: ÖBl 1988,161 TE OGH 1988-04-12 4 Ob 22/88 Vgl aber; Beis wie T4; Veröff: ÖBl 1989,86 TE OGH 1988-10-25 4 Ob 89/88 Vgl aber; Beis wie T4 TE OGH 1988-12-13 4 Ob 105/88 Vgl TE OGH 1993-02-23 4 Ob 108/92 Auch; Beisatz: Hier: Die Veröffentlichung kann daher auch nur dann angeordnet werden, wenn es sich dabei um ein Urteil handelt. (T5) TE OGH 1995-04-25 4 Ob 28/95 Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterlassungsverpflichtung in einem vollstreckbaren Notariatsakt - kein Veröffentlichungsanspruch. (T6) TE OGH 2016-12-20 10 Ob 12/16m Vgl aber; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung ist keine Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN. Der Urteilsveröffentlichungsanspruch ist vielmehr selbständig als ein Teil des Streitgegenstands zu bewerten. (T7)Vgl aber; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung ist keine Nebenforderung iSd Paragraph 54, Absatz 2, JN. Der Urteilsveröffentlichungsanspruch ist vielmehr selbständig als ein Teil des Streitgegenstands zu bewerten. (T7) Beisatz: Hier: Gegenantrag der Beklagten auf Urteilsveröffentlichung. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0042781
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.