RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.11.1981 Geschäftszahl4Ob401/81; 4Ob397/85; 4Ob6/92; 4Ob153/93; 4Ob2240/96g; 4Ob241/98i; 4Ob332/98x; 4Ob206/06g; 4Ob158/08a NormUWG §9a; ZugG §1 Abs2 RechtssatzEin Verstoß gegen § 1 Abs 2 ZugG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. Im Falle eines Gesamtpreises für Waren oder Leistungen (sogenanntes verdecktes Kopplungsgeschäft) verstößt dieses dann gegen § 1 ZugG, wenn die gekoppelten Waren oder Leistungen im Verhältnis von Hauptware (Hauptleistung) und Zugabe stehen und der Gesamtpreis der Verschleierung der Zugabe dient. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesamtpreis kein vollwertiges Entgelt für die Warenverbindung darstellt, weil er dem Einzelpreis der Hauptware (Hauptleistung) entweder gleichkommt oder ihm so nahe kommt, dass der Aufschlag nur ein geringfügiges Scheinentgelt darstellt (Autobusfahrt und Digitaluhr).Ein Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz 2, ZugG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. Im Falle eines Gesamtpreises für Waren oder Leistungen (sogenanntes verdecktes Kopplungsgeschäft) verstößt dieses dann gegen Paragraph eins, ZugG, wenn die gekoppelten Waren oder Leistungen im Verhältnis von Hauptware (Hauptleistung) und Zugabe stehen und der Gesamtpreis der Verschleierung der Zugabe dient. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesamtpreis kein vollwertiges Entgelt für die Warenverbindung darstellt, weil er dem Einzelpreis der Hauptware (Hauptleistung) entweder gleichkommt oder ihm so nahe kommt, dass der Aufschlag nur ein geringfügiges Scheinentgelt darstellt (Autobusfahrt und Digitaluhr). EntscheidungstexteTE OGH 1981/11/03 4 Ob 401/81 Veröff: ÖBl 1982,135 TE OGH 1986/02/04 4 Ob 397/85 nur: Dies ist dann der Fall, wenn der Gesamtpreis kein vollwertiges Entgelt für die Warenverbindung darstellt, weil er dem Einzelpreis der Hauptware (Hauptleistung) entweder gleichkommt oder ihm so nahe kommt, dass der Aufschlag nur ein geringfügiges Scheinentgelt darstellt (Autobusfahrt und Digitaluhr). (T1) Veröff: ern 1986,346 TE OGH 1992/01/28 4 Ob 6/92 Vgl auch; Veröff: ÖBl 1992,56 = MR 1992,169 (Korn) TE OGH 1993/12/14 4 Ob 153/93 Auch; Beisatz: Wenn der Gesamtpreis, mit dem geworben wird, so niedrig ist, dass in den Augen der Konsumenten der auf die Nebenware entfallende Preis so günstig erscheint, dass er geeignet ist, zum Erwerb der Hauptware ohne jede sachliche Prüfung zu verleiten. Das kann im Hinblick auf die Möglichkeit, Vergleichspreise für die einzelnen Waren einzuholen, und auf die tatsächlichen Preise der gekoppelten Waren noch nicht gesagt werden. (T2) TE OGH 1996/10/01 4 Ob 2240/96g Vgl auch; Beisatz: Nunmehr: § 9a UWG. (T3); Beisatz: Ist der Preis der Nebenware(n) kein bloßer Scheinpreis, so wird gegen § 1 UWG verstoßen, wenn der Gesamtpreis so niedrig ist, dass in den Augen der Konsumenten der auf die Nebenware entfallende Preis geeignet ist, zum Erwerb der Hauptware ohne jede sachliche Prüfung zu verleiten. (T4) Vgl auch; Beisatz: Nunmehr: Paragraph 9 a, UWG. (T3); Beisatz: Ist der Preis der Nebenware(n) kein bloßer Scheinpreis, so wird gegen Paragraph eins, UWG verstoßen, wenn der Gesamtpreis so niedrig ist, dass in den Augen der Konsumenten der auf die Nebenware entfallende Preis geeignet ist, zum Erwerb der Hauptware ohne jede sachliche Prüfung zu verleiten. (T4) TE OGH 1998/09/29 4 Ob 241/98i Vgl; nur: Ein Verstoß gegen § 1 Abs 2 ZugG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. (T5) Vgl; nur: Ein Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz 2, ZugG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. (T5) TE OGH 1999/01/26 4 Ob 332/98x Vgl auch TE OGH 2006/11/21 4 Ob 206/06g Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2008/10/14 4 Ob 158/08a Vgl auch; nur T5; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0084667
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.