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4Ob540/81

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017068 Entscheidungsdatum03.11.1981 Geschäftszahl4Ob540/81; 8Ob514/87; 1Ob349/99a; 8Ob287/01s; 10Ob92/02f; 7Ob165/03w; 3Ob265/02w; 2Ob191/06m; 2Ob48/08k; 4Ob

§932

IIa;

§1295

1a2;

§1295

IIf7d;

§1331

ABGB §881 IA,

§932

römisch zwei a;

§1295

1a2;

§1295

IIf7d;

§1331

Rechtssatz1.) Die auf der Grundlage der Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter aufbauenden Grundsätze der sogenannten Produzentenhaftung sind auf Mangelfolgeschäden abgestellt, die der Erwerber infolge eines Sachmangels erleidet. 2.) Eine gleiche Interessenlage besteht aber auch, wenn der Produzent Sachen in Verkehr bringt, die mit einem für den (letzten) Erwerber nicht oder nicht ohne weiteres erkennbaren Rechtsmangel behaftet sind. 3.) Da das

Sachmängel und Rechtsmängel grundsätzlich gleich behandelt, kommt § 932 Abs 1 letzter Satz

auch bei Folgeschäden aus Rechtsmängeln zur Anwendung. Auch für diese Grundsätzen einzustehen.3.) Da das

Sachmängel und Rechtsmängel grundsätzlich gleich behandelt, kommt Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz

auch bei Folgeschäden aus Rechtsmängeln zur Anwendung. Auch für diese Grundsätzen einzustehen. 4.) Im Gegensatz zu den absolut geschützten Rechten ist das bloße Vermögen dritter Personen in der Regel nicht in den Schutzbereich einzubeziehen. Soweit aber bei Rechtsmängeln der typische Schaden darin besteht, dass der Erwerber vom Berechtigten in Anspruch genommen wird, sind auch daraus entspringende "reine Vermögensschäden" zu ersetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-03 4 Ob 540/81 Veröff: SZ 54/152 = JBl 1983,253 (ablehnend Posch) TE OGH 1987-07-08 8 Ob 514/87 nur: Im Gegensatz zu den absolut geschützten Rechten ist das bloße Vermögen dritter Personen in der Regel nicht in den Schutzbereich einzubeziehen. (T1); Beisatz: In den Schutzbereich sind nur die absolut geschützten Güter Dritter einzubeziehen, es sei denn, die Hauptleistung aus dem Vertrag sollte gerade einem Dritten zukommen, wie etwa bei Verträgen zu Gunsten Dritter oder bei mittelbarer Stellvertretung. (T2) TE OGH 2000-04-28 1 Ob 349/99a nur: Da das

Sachmängel und Rechtsmängel grundsätzlich gleich behandelt, kommt § 932 Abs 1 letzter Satz

auch bei Folgeschäden aus Rechtsmängeln zur Anwendung. (T3)nur: Da das

Sachmängel und Rechtsmängel grundsätzlich gleich behandelt, kommt Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz

auch bei Folgeschäden aus Rechtsmängeln zur Anwendung. (T3) TE OGH 2002-11-28 8 Ob 287/01s Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: In den Schutzbereich sind nur die absolut geschützten Güter Dritter einzubeziehen, es sei denn, die Hauptleistung aus dem Vertrag sollte gerade einem Dritten zukommen, wie etwa bei Verträgen zu Gunsten Dritter. (T4) TE OGH 2002-11-26 10 Ob 92/02f Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: In den Schutzbereich sind nur die absolut geschützten Güter Dritter einzubeziehen. (T5) TE OGH 2003-08-05 7 Ob 165/03w Auch; Beisatz: Das bloße Vermögen eines Dritten ist in der Regel also nicht in den Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll. (T6); Veröff: SZ 2003/90 TE OGH 2003-10-22 3 Ob 265/02w Auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2007-03-23 2 Ob 191/06m Auch; nur: Im Gegensatz zu den absolut geschützten Rechten ist das bloße Vermögen dritter Personen in der Regel nicht in den Schutzbereich einzubeziehen. (T7); Beis wie T6 TE OGH 2009-02-19 2 Ob 48/08k Vgl; nur T1; Vgl Beis wie T2; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T6 TE OGH 2010-11-09 4 Ob 146/10i Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Ein solcher Vermögensschaden kann insbesondere darin bestehen, dass eine Schlechterfüllung zu einem verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch eines Vierten gegen den aus dem Vertrag begünstigten Dritten führt. Fällt dieser Schaden in den Schutzbereich des Vertrags, so ist der fahrlässig handelnde Vertragspartner verpflichtet, dem aus dem Vertrag begünstigten Dritten Regress zu leisten. (T8) TE OGH 2014-03-25 9 Ob 64/13x Auch; nur T1; Veröff: SZ 2014/30 TE OGH 2016-09-28 7 Ob 96/16t Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017068

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.