RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.11.1981 Geschäftszahl4Ob586/80; 6Ob646/84; 5Ob348/97f; 5Ob37/99y; 5Ob19/99a; 5Ob109/99m; 6Ob72/99b; 5Ob112/99b; 5Ob149/04d; 5Ob182/06k NormMG §16; MG §16a; RBG 1971 §12; WWG §15 Abs9; Rechtssatz§ 12 Abs 3 RBG läßt nach der vorzeitigen Rückzahlung des Fondsdarlehens unter den Voraussetzungen der §§ 16, 16 a MG freie Mietzinsvereinbarungen auch für solche Mietverhältnisse zu, die schon vorher begründet worden sind und nach der Darlehenstilgung mit demselben Mieter fortgesetzt werden. Schon vorher getroffene unwirksame Zinsvereinbarungen bleiben zwar auch nach diesem Zeitpunkt vorerst weiterhin rechtsunwirksam; es steht den Parteien frei, gemäß § 16 Abs 1 Z 4 MG (mehr als halbjährige Dauer des Mietverhältnisses) Vereinbarungen über die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses zu treffen.Paragraph 12, Absatz 3, RBG läßt nach der vorzeitigen Rückzahlung des Fondsdarlehens unter den Voraussetzungen der Paragraphen 16, 16, a MG freie Mietzinsvereinbarungen auch für solche Mietverhältnisse zu, die schon vorher begründet worden sind und nach der Darlehenstilgung mit demselben Mieter fortgesetzt werden. Schon vorher getroffene unwirksame Zinsvereinbarungen bleiben zwar auch nach diesem Zeitpunkt vorerst weiterhin rechtsunwirksam; es steht den Parteien frei, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MG (mehr als halbjährige Dauer des Mietverhältnisses) Vereinbarungen über die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses zu treffen. EntscheidungstexteTE OGH 1981/11/03 4 Ob 586/80 Veröff: MietSlg 33521
(20)TE OGH 1984/10/04 6 Ob 646/84 Auch TE OGH 1998/02/10 5 Ob 348/97f Vgl auch TE OGH 1999/02/23 5 Ob 37/99y Vgl; nur: Schon vorher getroffene unwirksame Zinsvereinbarungen bleiben zwar auch nach diesem Zeitpunkt vorerst weiterhin rechtsunwirksam; es steht den Parteien frei, gemäß § 16 Abs 1 Z 4 MG Vereinbarungen über die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses zu treffen. (T1); Beisatz: Unzulässige Vereinbarungen bleiben auch nach der Darlehenstilgung rechtsunwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich oder konkludent neu geschlossen werden (MietSlg 33/21; MietSlg 36.663.) (T2) Vgl; nur: Schon vorher getroffene unwirksame Zinsvereinbarungen bleiben zwar auch nach diesem Zeitpunkt vorerst weiterhin rechtsunwirksam; es steht den Parteien frei, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MG Vereinbarungen über die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses zu treffen. (T1); Beisatz: Unzulässige Vereinbarungen bleiben auch nach der Darlehenstilgung rechtsunwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich oder konkludent neu geschlossen werden (MietSlg 33/21; MietSlg 36.663.) (T2) TE OGH 1999/05/11 5 Ob 19/99a Vgl auch; nur: Schon vorher getroffene unwirksame Zinsvereinbarungen bleiben auch nach diesem Zeitpunkt vorerst weiterhin rechtsunwirksam. (T3) Beisatz: Freie Vereinbarungen eines Hauptmietzinses sind nur bei Neuvermietungen nach Rückzahlung des WWF-Darlehens zulässig. Bei bestehenden Mietverträgen, bei denen mit Inkrafttreten des MRG der nach den alten Vorschriften zulässige Mietzins erstarrte (§ 43 Abs 2 MRG), tritt durch die Rückzahlung des Fondsdarlehens keine Änderung ein. (T4) Vgl auch; nur: Schon vorher getroffene unwirksame Zinsvereinbarungen bleiben auch nach diesem Zeitpunkt vorerst weiterhin rechtsunwirksam. (T3) Beisatz: Freie Vereinbarungen eines Hauptmietzinses sind nur bei Neuvermietungen nach Rückzahlung des WWF-Darlehens zulässig. Bei bestehenden Mietverträgen, bei denen mit Inkrafttreten des MRG der nach den alten Vorschriften zulässige Mietzins erstarrte (Paragraph 43, Absatz 2, MRG), tritt durch die Rückzahlung des Fondsdarlehens keine Änderung ein. (T4) TE OGH 1999/05/11 5 Ob 109/99m Vgl auch; nur T3; Beisatz: Nach der Zurückzahlung des WWF-Darlehens. (T5) TE OGH 1999/05/28 6 Ob 72/99b Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1999/05/11 5 Ob 112/99b Vgl auch; nur T3; Beisatz: Unzulässige Mietzinsvereinbarungen bleiben nach der Zurückzahlung des WWF-Darlehens rechtsunwirksam. (T6) TE OGH 2004/06/29 5 Ob 149/04d Vgl aber; Beisatz: Nach § 64 Abs 2 Satz 2 WWFSG 1989 ist es bereits während der Förderungsdauer zulässig, für die Zeit danach einen angemessenen Hauptmietzins zu vereinbaren. (T7); Veröff: SZ 2004/98 Vgl aber; Beisatz: Nach Paragraph 64, Absatz 2, Satz 2 WWFSG 1989 ist es bereits während der Förderungsdauer zulässig, für die Zeit danach einen angemessenen Hauptmietzins zu vereinbaren. (T7); Veröff: SZ 2004/98 TE OGH 2006/08/29 5 Ob 182/06k Vgl aber; Beis wie T7 RechtssatznummerRS0067785