RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100697 Entscheidungsdatum03.11.1981 Geschäftszahl9Os188/80; 13Os39/89; 14Os8/92; 14Os146/93; 14Os72/01; 14Os140/02; 15Os4/05k; 14Os111/07s; 12Os138/08y; 14Os73/11h; 12Os43/12h; 15Os7/16t; 14Os21/18x; 11Os88/20f NormStPO §322; StPO §345 Abs1 Z4 RechtssatzEin Verstoß gegen § 322 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.Ein Verstoß gegen Paragraph 322, StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-03 9 Os 188/80 TE OGH 1989-04-13 13 Os 39/89 TE OGH 1992-03-10 14 Os 8/92 TE OGH 1994-05-17 14 Os 146/93 TE OGH 2001-10-23 14 Os 72/01 Gegenteilig; Beisatz: Wurden den Geschworenen in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aussageprotokolle überlassen, kann eine darin gelegene Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO aus § 345 Abs 1 Z 4 StPO gerügt werden, soweit die Protokolle den Geschworenen auch bekannt geworden sind. (T1)Gegenteilig; Beisatz: Wurden den Geschworenen in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aussageprotokolle überlassen, kann eine darin gelegene Umgehung im Sinn des Paragraph 252, Absatz 4, StPO aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gerügt werden, soweit die Protokolle den Geschworenen auch bekannt geworden sind. (T1) TE OGH 2003-02-11 14 Os 140/02 Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2005-02-17 15 Os 4/05k Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 2007-10-16 14 Os 111/07s Gegenteilig; Beisatz: Hier: Die Rügebehauptung, es seien den Geschworenen nicht verlesene Akten vorgelegt worden, traf nicht zu. (T2) TE OGH 2008-10-23 12 Os 138/08y Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Verstöße gegen die in § 322 StPO angeführten Vorschriften werden vom taxativen Katalog des § 345 Abs 1 Z 4 StPO grundsätzlich nicht erfasst. (T3); Beisatz: Missachtet der Vorsitzende jedoch den gesetzlichen Auftrag, Vernehmungsprotokolle oder andere von § 252 Abs 1 StPO erfasste Schriftstücke auszusondern, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden oder sonst prozessförmig vorgekommen sind, und werden diese Beweisergebnisse den Geschworenen bekannt, verstößt er gegen das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO. (T4)Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Verstöße gegen die in Paragraph 322, StPO angeführten Vorschriften werden vom taxativen Katalog des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO grundsätzlich nicht erfasst. (T3); Beisatz: Missachtet der Vorsitzende jedoch den gesetzlichen Auftrag, Vernehmungsprotokolle oder andere von Paragraph 252, Absatz eins, StPO erfasste Schriftstücke auszusondern, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden oder sonst prozessförmig vorgekommen sind, und werden diese Beweisergebnisse den Geschworenen bekannt, verstößt er gegen das Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO. (T4) TE OGH 2011-11-08 14 Os 73/11h Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Verletzungen des (vom taxativen Katalog der Z 4 des § 345 Abs 1 StPO nicht erfassten) § 322 zweiter Satz StPO sind ausschließlich unter dem Aspekt des von § 345 Abs 1 Z 4 StPO intendierten Schutzes des von § 252 (iVm § 302 Abs 1) StPO normierten Unmittelbarkeitsgrundsatzes, also eines Beweisverwendungsverbots, im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde beachtlich, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Beweisverwertungsverbots, das erfolgversprechend nur aus der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO aufgegriffen werden könnte. (T5)Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Verletzungen des (vom taxativen Katalog der Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht erfassten) Paragraph 322, zweiter Satz StPO sind ausschließlich unter dem Aspekt des von Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO intendierten Schutzes des von Paragraph 252, in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins,) StPO normierten Unmittelbarkeitsgrundsatzes, also eines Beweisverwendungsverbots, im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde beachtlich, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Beweisverwertungsverbots, das erfolgversprechend nur aus der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO aufgegriffen werden könnte. (T5) TE OGH 2012-06-26 12 Os 43/12h Gegenteilig; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2016-06-27 15 Os 7/16t Beis wie T5 TE OGH 2018-04-10 14 Os 21/18x TE OGH 2020-12-28 11 Os 88/20f Gegenteilig; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier keine Nichtigkeit, weil das trotz unterbliebener Verlesung nicht ausgesonderte Schriftstück nicht von § 252 Abs 1 StPO erfasst war. (T6)Gegenteilig; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier keine Nichtigkeit, weil das trotz unterbliebener Verlesung nicht ausgesonderte Schriftstück nicht von Paragraph 252, Absatz eins, StPO erfasst war. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100697
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.