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{'item': ['10Os103/81', '13Os17/82', '15Os121/94', '15Os56/95', '11Os137/16f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087113 Entscheidungsdatum03.11.1981 Geschäftszahl10Os103/81; 13Os17/82; 15Os121/94; 15Os56/95; 11Os137/16f NormARHG §28; StGB §64 Abs1 Z4; StGB §64 Abs1 Z9 litf RechtssatzDie Prüfung der Frage, ob einem Tatortstaat die Auslieferung anzubieten ist, obliegt dem Staatsanwalt. Im Falle einer Anklageerhebung wegen eines von einem Ausländer im Ausland verübten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG durch den Staatsanwalt bei einem österreichischen Gericht (ohne Einleitung eines Verfahrens zum Anbot einer Auslieferung) hat dieses sich mit der Frage der Auslieferung nicht zu befassen, sondern davon auszugehen, daß der Angeklagte nicht ausgeliefert wird und demnach inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.Die Prüfung der Frage, ob einem Tatortstaat die Auslieferung anzubieten ist, obliegt dem Staatsanwalt. Im Falle einer Anklageerhebung wegen eines von einem Ausländer im Ausland verübten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG durch den Staatsanwalt bei einem österreichischen Gericht (ohne Einleitung eines Verfahrens zum Anbot einer Auslieferung) hat dieses sich mit der Frage der Auslieferung nicht zu befassen, sondern davon auszugehen, daß der Angeklagte nicht ausgeliefert wird und demnach inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-03 10 Os 103/81 Veröff: JBl 1982,270 = EvBl 1982/79 S 268 = ZfRV 1982,130 (mit zustimmender Glosse von Liebscher) TE OGH 1982-03-04 13 Os 17/82 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 65 Abs 1 Z 2 StGB). (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB). (T1) TE OGH 1994-10-13 15 Os 121/94 Vgl aber; Beisatz: Seit dem StRÄG 1987 genügt es für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 4 StGB nicht mehr, daß die Auslieferung etwa bloß deshalb nicht erfolgte, weil es die dafür zuständigen Stellen, insbesonders die Staatsanwaltschaft, an der nötigen Initiative fehlen lassen hat. (T2)Vgl aber; Beisatz: Seit dem StRÄG 1987 genügt es für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB nicht mehr, daß die Auslieferung etwa bloß deshalb nicht erfolgte, weil es die dafür zuständigen Stellen, insbesonders die Staatsanwaltschaft, an der nötigen Initiative fehlen lassen hat. (T2) TE OGH 1995-08-31 15 Os 56/95 Vgl; Beisatz: Nach § 64 Abs 1 Z 4 StGB werden seit Inkrafttreten des StRÄG 1987 unter anderem auch die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen nach § 12 SGG 1951 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen bestraft, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann. Mit der letztgenannten Alternative stellt der Gesetzgeber des StRÄG 1987 klar, daß die inländische Gerichtsbarkeit immer dann gegeben ist, wenn entweder die Auslieferung unzulässig wäre oder rechtlich zulässige Bemühungen erfolglos geblieben sind (Bericht des JA 359 BlgNr 17.GP Seite 13). (T3)Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB werden seit Inkrafttreten des StRÄG 1987 unter anderem auch die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen nach Paragraph 12, SGG 1951 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen bestraft, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann. Mit der letztgenannten Alternative stellt der Gesetzgeber des StRÄG 1987 klar, daß die inländische Gerichtsbarkeit immer dann gegeben ist, wenn entweder die Auslieferung unzulässig wäre oder rechtlich zulässige Bemühungen erfolglos geblieben sind (Bericht des JA 359 BlgNr 17.Gesetzgebungsperiode Seite 13). (T3) TE OGH 2017-03-21 11 Os 137/16f Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087113

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.