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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039388 Entscheidungsdatum04.11.1981 Geschäftszahl3Ob551/81; 7Ob719/87; 2Ob581/87; 4Ob58/03p; 6Ob58/05f; 4Ob131/10h; 8Ob6/10f; 10Ob7/13x; 6Ob91/19d; 5Ob99/19y NormZPO §235 A; ZPO §235 D RechtssatzEine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO liegt nur vor, wenn der Streitgegenstand geändert, also zum Beispiel eine inhaltliche Änderung des Begehrens vorgenommen wird. Es bildet dagegen keine Änderung des Streitgegenstandes, wenn die Angaben in der Klage berichtigt werden. Als Berichtigung ist es anzusehen, wenn Ergänzungen und Richtigstellungen erfolgen, die das Wesen der bereits geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berühren oder wenn offenbare Irrtümer in der Fassung des Klagebegehrens richtiggestellt werden, die sich nicht aus einer unrichtigen Begründung des Begehrens herleiten, sondern auf einem mit dem Streitgegenstand nicht in innerem sachlichen Zusammenhang stehenden Verhalten des Klägers beruhen (zum Beispiel Schreibfehler und Rechenfehler).Eine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO liegt nur vor, wenn der Streitgegenstand geändert, also zum Beispiel eine inhaltliche Änderung des Begehrens vorgenommen wird. Es bildet dagegen keine Änderung des Streitgegenstandes, wenn die Angaben in der Klage berichtigt werden. Als Berichtigung ist es anzusehen, wenn Ergänzungen und Richtigstellungen erfolgen, die das Wesen der bereits geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berühren oder wenn offenbare Irrtümer in der Fassung des Klagebegehrens richtiggestellt werden, die sich nicht aus einer unrichtigen Begründung des Begehrens herleiten, sondern auf einem mit dem Streitgegenstand nicht in innerem sachlichen Zusammenhang stehenden Verhalten des Klägers beruhen (zum Beispiel Schreibfehler und Rechenfehler). EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-04 3 Ob 551/81 Veröff: SZ 54/156 TE OGH 1987-11-26 7 Ob 719/87 TE OGH 1988-02-09 2 Ob 581/87 TE OGH 2003-12-16 4 Ob 58/03p Auch; Beisatz: Zum Beispiel bei Änderung des Klagegrundes. (T1); Beisatz: Keine Klageänderung liegt hingegen vor, wenn bei gleicher Tatsachengrundlage ein anderer Gesichtspunkt geltend gemacht wird oder ein allgemein gehaltenes Vorbringen konkretisiert wird. (T2) TE OGH 2005-04-21 6 Ob 58/05f Auch; Beisatz: Ob eine Klageänderung vorliegt oder aber bloß eine Richtigstellung des Klagebegehrens ohne Änderung des Klagegrundes, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3) Beisatz: Die Richtigstellung des Klagebegehrens ist zulässig, wenn die nicht durch einen sachkundigen Rechtsanwalt vertretene Klägerin von Anfang an mit ihrer Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten die Wirkungen des rechtskräftigen Urteils im Ehelichkeitsbestreitungsprozess mit neuen Beweismitteln beseitigen wollte und sich nur rechtsirrtümlich in der Fassung des Klagebegehrens vergriff. (T4) Veröff: SZ 2003/168 TE OGH 2010-08-31 4 Ob 131/10h Auch TE OGH 2010-12-21 8 Ob 6/10f Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2010/160 TE OGH 2013-03-19 10 Ob 7/13x Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2019-05-23 6 Ob 91/19d Auch; Beisatz: Hier: Als Klagsänderung zu beurteilen, weil sich der Kläger auf andere rechtserzeugende Tatsachen stützt. (T5) Beis wie T3 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 99/19y Auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039388

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.