RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038378 Entscheidungsdatum11.12.2023 Geschäftszahl3Ob571/81; 7Ob574/86; 8Ob680/89; 7Ob579/95; 6Ob118/12i; 7Ob225/16p; 6Ob207/21s; 6Ob229/21a; 7Ob213/21f; 2Ob17/22x; 6Ob23/22h; 1Ob31/22y; 1Ob37/22f; 6Ob50/22d; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 2Ob177/23b; 7Ob155/23d NormABGB §1174 Abs2 GSpG 1965 §1 StGB §168 RechtssatzZivilrechtlich verbotene Spiele im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB sind jene Spiele, die den in § 168 StGB und § 1 Abs 1 GSpG angeführten Charakter haben. Die Strafbestimmung des § 168 StGB erstreckt sich einerseits auf Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, und andererseits auf Spiele, die ausdrücklich verboten sind. Glücksspiele nach § 1 Abs 1 GSpG sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Zusätzlich können auch noch Spiele namentlich zu Glücksspielen erklärt werden.Zivilrechtlich verbotene Spiele im Sinne des Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB sind jene Spiele, die den in Paragraph 168, StGB und Paragraph eins, Absatz eins, GSpG angeführten Charakter haben. Die Strafbestimmung des Paragraph 168, StGB erstreckt sich einerseits auf Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, und andererseits auf Spiele, die ausdrücklich verboten sind. Glücksspiele nach Paragraph eins, Absatz eins, GSpG sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Zusätzlich können auch noch Spiele namentlich zu Glücksspielen erklärt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-04 3 Ob 571/81 Veröff: SZ 54/157 = EvBl 1982/58 S 210 = JBl 1982/490 TE OGH 1986-06-26 7 Ob 574/86 Auch; Veröff: SZ 59/117 = EvBl 1987/42 S 177 TE OGH 1990-07-26 8 Ob 680/89 Veröff: SZ 63/139 = JBl 1991,524 (Honsell) TE OGH 1995-09-06 7 Ob 579/95 Auch; Beisatz: Hier: Das Kartenspiel "Färbeln". (T1) TE OGH 2013-03-20 6 Ob 118/12i TE OGH 2017-06-14 7 Ob 225/16p Vgl TE OGH 2022-02-02 6 Ob 207/21s Vgl; Beisatz: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit des Spiels setzt nicht zwingend voraus, dass diese gleichzeitig strafbar iSd § 168 StGB ist, auch wenn die (Legal-)Definition in § 168 Abs 1 StGB eines Glücksspiels als Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, ebenso wie die Definition in § 1 Abs 1 GSpG eine Auslegungshilfe für diesbezügliche zivilrechtliche Regelungen (etwa § 1174 Abs 2 ABGB) darstellt. (T2)Vgl; Beisatz: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit des Spiels setzt nicht zwingend voraus, dass diese gleichzeitig strafbar iSd Paragraph 168, StGB ist, auch wenn die (Legal-)Definition in Paragraph 168, Absatz eins, StGB eines Glücksspiels als Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, ebenso wie die Definition in Paragraph eins, Absatz eins, GSpG eine Auslegungshilfe für diesbezügliche zivilrechtliche Regelungen (etwa Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB) darstellt. (T2) TE OGH 2022-02-02 6 Ob 229/21a Vgl; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T3 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - Mai 2022 (T3) TE OGH 2022-02-16 7 Ob 213/21f Vgl TE OGH 2022-03-16 2 Ob 17/22x Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-02-25 6 Ob 23/22h Vgl; Beisatz: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit des Spiels setzt nicht zwingend voraus, dass diese gleichzeitig strafbar iSd § 168 StGB ist. (T4)Vgl; Beisatz: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit des Spiels setzt nicht zwingend voraus, dass diese gleichzeitig strafbar iSd Paragraph 168, StGB ist. (T4) TE OGH 2022-03-23 1 Ob 31/22y Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-03-23 1 Ob 37/22f Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-11-18 6 Ob 50/22d Vgl TE OGH 2023-06-27 8 Ob 172/22k vgl; Beisatz nur wie T4 TE OGH 2023-06-22 10 Ob 56/22s vgl TE OGH 2023-10-25 2 Ob 177/23b Beisatz wie T4 TE OGH 2023-12-11 7 Ob 155/23d vgl; Beisatz: Für Glücksspielleistungen, die ein Inländer von einem ausländischen Online-Glücksspielanbieter im Ausland abruft, gelangt nicht das (österreichische) GSpG zur Anwendung. (T5) Beisatz: Vielmehr müsste der Kläger einen Verstoß gegen ein ausländisches gesetzliches Verbot nachweisen, der in Verbindung mit dem anzuwendenden § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der im Ausland in Anspruch genommenen Glücksspielleistungen führen könnte. (T6)Beisatz: Vielmehr müsste der Kläger einen Verstoß gegen ein ausländisches gesetzliches Verbot nachweisen, der in Verbindung mit dem anzuwendenden Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zur Nichtigkeit der im Ausland in Anspruch genommenen Glücksspielleistungen führen könnte. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038378
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.