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{'item': '7Ob52/81; 7Ob33/90; 7Ob39/95 (7Ob40/95); 7Ob69/01z; 7Ob31/03i; 1Ob30/04z; 7Ob1/05f; 7Ob231/06f; 7Ob34/11t; 7Ob51/12v; 7Ob20/14p; 7Ob88/21y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062323 Entscheidungsdatum26.05.2021 Geschäftszahl7Ob52/81; 7Ob33/90; 7Ob39/95 (7Ob40/95); 7Ob69/01z; 7Ob31/03i; 1Ob30/04z; 7Ob1/05f; 7Ob231/06f; 7Ob34/11t; 7Ob51/12v; 7Ob20/14p; 7Ob88/21y NormABGB §864a AVB Krankenhaus allg HGB §346 B RechtssatzDie Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer; sie bedürfen an sich wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag. Weil aber allgemein bekannt ist, dass Versicherungsunternehmen nur auf der Grundlage von - jedermann zugänglichen - AVB abschließen, ist der widerspruchslose Vertragsabschluss seinem objektiven Erklärungswert nach als Einverständnis mit den AVB zu werten. Dabei wird Vertragsinhalt die bei Vertragsabschluss geltende Fassung. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-05 7 Ob 52/81 Veröff: EvBl 1982/87 S 301 TE OGH 1990-11-15 7 Ob 33/90 Beisatz: Die Nicht - Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ist unerheblich: Es ist Sache des Versicherungsnehmers, die AVB vor Vertragsabschluss abzufordern. Die so eröffnete Möglichkeit der Erlangung der AVB genügt. (T1) Veröff: SZ 63/203 = VersRdSch 1991,103 = VersR 1991,905 TE OGH 1995-11-29 7 Ob 39/95 Auch; Beisatz: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer; sie bedürfen an sich wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag. Weil aber allgemein bekannt ist, dass Versicherungsunternehmen nur auf der Grundlage von - jedermann zugänglichen - AVB abschließen, ist der widerspruchslose Vertragsabschluss seinem objektiven Erklärungswert nach als Einverständnis mit den AVB zu werten. (T2) Beisatz: Es muss zumindest ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertragsunterlagen deutlich aufscheinen, und der Kunde muss die Möglichkeit haben, den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen reicht die Anführung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden unterzeichneten Antragsformular für eine wirksame Vereinbarung aus. (T3) TE OGH 2001-04-27 7 Ob 69/01z nur: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer; sie bedürfen an sich wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag. (T4); Veröff: SZ 74/83 TE OGH 2003-03-19 7 Ob 31/03i Abweichend; Beisatz: AVB als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn sie vertraglich vereinbart worden sind (zuletzt einheitliche Rechtsprechung). Anderenfalls kommt - wenn Art der Versicherung, versichertes Risiko und Prämie feststehen - der Versicherungsvertrag ohne AVB zustande (neue Rechtslage seit der VersVG-Novelle 1994). (T5) TE OGH 2004-04-16 1 Ob 30/04z Abweichend; Beis wie T5; Veröff: SZ 2004/53 TE OGH 2005-01-26 7 Ob 1/05f Abweichend; Beis wie T5 TE OGH 2006-10-23 7 Ob 231/06f Abweichend; Beis wie T5 TE OGH 2011-04-27 7 Ob 34/11t Auch; nur T4 TE OGH 2012-04-25 7 Ob 51/12v Abweichend; nur ähnlich T4 TE OGH 2014-04-22 7 Ob 20/14p Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2021-05-26 7 Ob 88/21y Vgl; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0062323

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.