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{'item': '7Ob751/81; 3Ob622/83; 4Ob503/94; 4Ob541/95; 1Ob230/98z; 9Ob286/01a; 9Ob226/02d; 1Ob90/05z; 4Ob55/07b; 4Ob71/09h; 4Ob150/09a; 2Ob173/09v; 4Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009570 Entscheidungsdatum25.02.2021 Geschäftszahl7Ob751/81; 3Ob622/83; 4Ob503/94; 4Ob541/95; 1Ob230/98z; 9Ob286/01a; 9Ob226/02d; 1Ob90/05z; 4Ob55/07b; 4Ob71/09h; 4Ob150/09a; 2Ob173/09v; 4Ob61/10i; 1Ob67/11a; 6Ob84/11p; 7Ob6/13b; 2Ob2/21i NormABGB §97 EO §382b Abs1 RechtssatzEin Anspruch nach § 97 ABGB besteht grundsätzlich nur bezüglich einer Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat (7 Ob 760/80).Ein Anspruch nach Paragraph 97, ABGB besteht grundsätzlich nur bezüglich einer Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat (7 Ob 760/80). EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-05 7 Ob 751/81 Veröff: MietSlg 33008 TE OGH 1983-12-21 3 Ob 622/83 Beisatz: .... und die er weiter benötigt. (T1) Veröff: MietSlg 35002 TE OGH 1994-01-25 4 Ob 503/94 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1995-06-13 4 Ob 541/95 Auch; Beisatz: Einerseits können daher die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht vernachlässigt werden, die das angemessene Bedürfnis bestimmen, anderseits muss der Ehegatte gerade auf diese Wohnung angewiesen sein. (T2) TE OGH 1999-05-25 1 Ob 230/98z Vgl auch; nur: Ein Anspruch nach § 97 ABGB besteht grundsätzlich nur bezüglich einer Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient. (T3)Vgl auch; nur: Ein Anspruch nach Paragraph 97, ABGB besteht grundsätzlich nur bezüglich einer Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient. (T3) TE OGH 2002-01-23 9 Ob 286/01a Auch; Beisatz: Hier: Dringendes Wohnbedürfnis gemäß § 382b Abs 1 EO. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Dringendes Wohnbedürfnis gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins, EO. (T4) TE OGH 2002-12-18 9 Ob 226/02d Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/179 TE OGH 2005-06-24 1 Ob 90/05z Beis wie T1 TE OGH 2007-09-04 4 Ob 55/07b nur: Zweck dieser Bestimmung ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat. (T5); Beis wie T1; Beisatz: Dieser Regelungszweck begründet einen Zahlungsanspruch (nur) dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Zahlungen nicht aus Eigenem leisten kann. (T6) TE OGH 2009-07-14 4 Ob 71/09h Auch; nur T5; Beisatz: ... und die er weiterhin benötigt. (T7) TE OGH 2009-11-19 4 Ob 150/09a Auch; nur T5; Beis wie T1; Beisatz: Der Anspruch auf Erhaltung einer bestehenden Wohnmöglichkeit ist von der aktuellen Benützbarkeit der Wohnung unabhängig. (T8) TE OGH 2009-10-29 2 Ob 173/09v Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Solange die Benützung zu Wohnzwecken nicht auf Dauer ausgeschlossen ist, sodass das Objekt den Charakter einer „Wohnung" verlieren würde, bleibt eine solche Wohnung daher grundsätzlich geeignet, das dringende Wohnbedürfnis des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten zu erfüllen. (T9); Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn dieser ohne Gefährdung seiner sonstigen Bedürfnisse (vorübergehend) nicht in der Lage sein sollte, die zur Herstellung der vollen Benützbarkeit der Wohnung erforderlichen Kosten aus Eigenem zu tragen und deshalb eine andere Unterkunftsmöglichkeit in Anspruch nimmt. (T10) TE OGH 2010-06-08 4 Ob 61/10i Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2011-04-28 1 Ob 67/11a nur T5; Beis wie T7; Veröff: SZ 2011/58 TE OGH 2011-11-24 6 Ob 84/11p Vgl; nur T5; Beis wie T6 TE OGH 2013-02-18 7 Ob 6/13b Auch; Beis wie T4 TE OGH 2021-02-25 2 Ob 2/21i Beisatz: Dieses Schutzes bedarf es jedoch nicht, wenn beide Ehegatten Mitmieter einer Wohnung sind. (T11) Anm: Veröff: SZ 2021/21Anmerkung, Veröff: SZ 2021/21 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009570

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.