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1Ob649/81; 1Ob837/82; 1Ob656/85; 1Ob508/87; 8Ob523/94; 4Ob2298/96m; 10Ob36/02w; 9Ob108/06g; 1Ob43/15b; 9ObA103/21v; 10ObS11/24a

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019820 Entscheidungsdatum09.07.2024 Geschäftszahl1Ob649/81; 1Ob837/82; 1Ob656/85; 1Ob508/87; 8Ob523/94; 4Ob2298/96m; 10Ob36/02w; 9Ob108/06g; 1Ob43/15b; 9ObA103/21v; 10ObS11/24a NormABGB §1029 D RechtssatzDer Besitz eines Blanketts begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Wird diese überschritten, so kann sich der Aussteller grundsätzlich nur an den halten, der die Blankettunterschrift missbrauchte, nicht aber an einen redlichen Dritten. Bei offener Blankettausfüllung durch den Dritten (hier: Bank) wird dieser aber nur insoweit geschützt, als sich die Ausfüllung des Blanketts im Rahmen des Üblichen hielt; bei der sogenannten verdeckten Blankettausfüllung, wenn also der Inhaber des Blanketts dieses nicht in Gegenwart des Dritten, sondern schon vorher ausfüllt und der Dritte nur die vervollständigte Erklärung des Ausstellers zu Gesicht bekommt, kommt es darauf an, ob die Übermittlung einer derartigen Erklärung an den Dritten durch einen Boten üblich ist. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-06 1 Ob 649/81 Veröff: SZ 54/161 = EvBl 1982/69 S 236 TE OGH 1983-02-23 1 Ob 837/82 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 649/81 TE OGH 1985-11-13 1 Ob 656/85 nur: Bei offener Blankettausfüllung durch den Dritten (hier: Bank) wird dieser aber nur insoweit geschützt, als sich die Ausfüllung des Blanketts im Rahmen des Üblichen hielt. (T1) Veröff: JBl 1986,112 TE OGH 1987-04-27 1 Ob 508/87 Beisatz: Die vervollständigte Urkunde bildet im Rechtsverkehr eine Erklärung dessen, der die Unterschrift geleistet hat. Er muss sich den Erklärungsinhalt kraft der von ihm erteilten Befugnis zur Ausfüllung des Blankettes zurechnen lassen. (T2) Veröff: RdW 1987,369 TE OGH 1994-06-16 8 Ob 523/94 Auch; Veröff: SZ 67/106 TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2298/96m nur: Der Besitz eines Blanketts begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Wird diese überschritten, so kann sich der Aussteller grundsätzlich nur an den halten, der die Blankettunterschrift mißbrauchte, nicht aber an einen redlichen Dritten. (T3) Beisatz: Wird das Blankett schon vor der Vorlage an den Dritten ausgefüllt ("verdeckte Ausfüllung"), ist die Erklärung dem Aussteller zuzurechnen, der sie - wenn sie von ihm nicht gewollt ist - nur unter den engen Voraussetzungen des § 871 ABGB anfechten kann. Bei "offener Blankett-Ausfüllung" (Ausfüllung in Gegenwart des Dritten) gilt hingegen Vollmachtsrecht; die Erklärung ist also dem Aussteller des Blanketts dann zuzurechnen, wenn der Ausfüllende zur Ergänzung des Textes bevollmächtigt war. (T4)nur: Der Besitz eines Blanketts begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Wird diese überschritten, so kann sich der Aussteller grundsätzlich nur an den halten, der die Blankettunterschrift mißbrauchte, nicht aber an einen redlichen Dritten. (T3) Beisatz: Wird das Blankett schon vor der Vorlage an den Dritten ausgefüllt ("verdeckte Ausfüllung"), ist die Erklärung dem Aussteller zuzurechnen, der sie - wenn sie von ihm nicht gewollt ist - nur unter den engen Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB anfechten kann. Bei "offener Blankett-Ausfüllung" (Ausfüllung in Gegenwart des Dritten) gilt hingegen Vollmachtsrecht; die Erklärung ist also dem Aussteller des Blanketts dann zuzurechnen, wenn der Ausfüllende zur Ergänzung des Textes bevollmächtigt war. (T4) TE OGH 2002-03-19 10 Ob 36/02w Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2007-09-28 9 Ob 108/06g nur T3; Veröff: SZ 2007/149 TE OGH 2015-05-21 1 Ob 43/15b Beisatz: Hier: Die der Bank durch den Finanzberater im Wege der Fernkopie übermittelte Ankaufsorder entsprach der Übung und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Depot- und Kontoeröffnungsantrags des Anlegers, sodass er sich das von seinem Finanzberater vorgenommene abredewidrige Ausfüllen des von ihm blanko unterfertigten Transaktionsformulars zurechnen lassen muss. (T5) TE OGH 2021-12-15 9 ObA 103/21v Vgl; Beis nur wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2024-07-09 10 ObS 11/24a vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019820

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.