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{'item': ['1Ob696/81', '7Ob574/83', '2Ob514/83 (2Ob515/83)', '10Ob291/99p', '6Ob278/06k', '4Ob188/12v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011564 Entscheidungsdatum06.11.1981 Geschäftszahl1Ob696/81; 7Ob574/83; 2Ob514/83 (2Ob515/83); 10Ob291/99p; 6Ob278/06k; 4Ob188/12v NormABGB §476 Z10 RechtssatzDerjenige, der in der eigenen Wand (eines an der Grundgrenze stehenden Gebäudes) Fenster herstellt, ohne damit (etwa durch nach außen aufgehende Fensterflügel) unmittelbar auf den fremden Luftraum einzuwirken, greift noch nicht in die Rechtssphäre seines Nachbarn ein, sondern macht nur von dem Recht Gebrauch, sein eigenes Grundstück nach seiner Willkür zu benützen (§ 362 ABGB). Er bringt mit einer solchen Handlungsweise kein Verbot zum Ausdruck, dass der Nachbar etwas, was ihm sonst zu tun freistünde, zu unterlassen habe.Derjenige, der in der eigenen Wand (eines an der Grundgrenze stehenden Gebäudes) Fenster herstellt, ohne damit (etwa durch nach außen aufgehende Fensterflügel) unmittelbar auf den fremden Luftraum einzuwirken, greift noch nicht in die Rechtssphäre seines Nachbarn ein, sondern macht nur von dem Recht Gebrauch, sein eigenes Grundstück nach seiner Willkür zu benützen (Paragraph 362, ABGB). Er bringt mit einer solchen Handlungsweise kein Verbot zum Ausdruck, dass der Nachbar etwas, was ihm sonst zu tun freistünde, zu unterlassen habe. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-06 1 Ob 696/81 NZ 1983,41 TE OGH 1983-04-14 7 Ob 574/83 Beisatz: Hat aber der Nachbar keine Möglichkeit, der Herstellung von Fenstern entgegenzutreten, die den eigenen Herrschaftsbereich noch nicht berühren, so fügt er sich dadurch, dass er sie hinnimmt, auch nicht einem die Benützung des eigenen Grundstückes beschränkenden Verbot, wie es zum Erwerb des fremden Rechtsbesitzes nach § 313 ABGB und zur Ersitzung einer Servitut nach § 1460 ABGB erforderlich wäre. Auch eine ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung der Fenster in der fremden Wand würde nichts daran ändern. (T1)Beisatz: Hat aber der Nachbar keine Möglichkeit, der Herstellung von Fenstern entgegenzutreten, die den eigenen Herrschaftsbereich noch nicht berühren, so fügt er sich dadurch, dass er sie hinnimmt, auch nicht einem die Benützung des eigenen Grundstückes beschränkenden Verbot, wie es zum Erwerb des fremden Rechtsbesitzes nach Paragraph 313, ABGB und zur Ersitzung einer Servitut nach Paragraph 1460, ABGB erforderlich wäre. Auch eine ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung der Fenster in der fremden Wand würde nichts daran ändern. (T1) TE OGH 1983-10-04 2 Ob 514/83 Beis wie T1 TE OGH 2000-01-25 10 Ob 291/99p TE OGH 2007-12-12 6 Ob 278/06k Auch; Beisatz: Der bloße Bestand eines Fensters, das dem Nachbarn im eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet an sich noch nicht den Besitz einer verneinenden Dienstbarkeit des § 476 ABGB. Das Recht auf Licht und Luft wird nicht dadurch erworben, dass Fenster in den Luftraum des Nachbarn geöffnet werden. (T2)Auch; Beisatz: Der bloße Bestand eines Fensters, das dem Nachbarn im eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet an sich noch nicht den Besitz einer verneinenden Dienstbarkeit des Paragraph 476, ABGB. Das Recht auf Licht und Luft wird nicht dadurch erworben, dass Fenster in den Luftraum des Nachbarn geöffnet werden. (T2) TE OGH 2012-11-28 4 Ob 188/12v Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 364 Abs 3 ABGB sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ‑ auch nicht im Wege eines Größenschlusses ‑ auf Gebäude zu übertragen. (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 364, Absatz 3, ABGB sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ‑ auch nicht im Wege eines Größenschlusses ‑ auf Gebäude zu übertragen. (T3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.