RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064420 Entscheidungsdatum10.11.1981 Geschäftszahl5Ob312/81; 7Ob690/83; 7Ob744/83; 4Ob559/83; 7Ob671/84; 6Ob561/85; 4Ob560/88; 3Ob573/90 (3Ob1514/90); 3Ob567/90; 2Ob128/99h; 10Ob8/00z; 8Ob337/99p; 6Ob157/01h; 3Ob150/15b; 3Ob137/16t; 17Ob3/23z NormKO §30 Abs1 Z1 RechtssatzOb der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte" (in der er sie erlangte), ist danach zu beantworten, ob ihm diese (im Zeitpunkt der Erlangung) auf Grund eines klagbaren materiell-rechtlichen Anspruches zustand, der schon zu Beginn der im § 30 Abs 1 KO genannten kritischen Frist gegeben war. Es genügt daher zu Annahme, dass der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte", nicht, wenn bloß der Schuldner vorzeitig leisten und der Gläubiger die vorzeitige Leistung bei Gefahr des Annahmeverzuges nicht zurückweisen durfte; dann hat der Gläubiger eben noch keinen klagbaren materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung.Ob der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte" (in der er sie erlangte), ist danach zu beantworten, ob ihm diese (im Zeitpunkt der Erlangung) auf Grund eines klagbaren materiell-rechtlichen Anspruches zustand, der schon zu Beginn der im Paragraph 30, Absatz eins, KO genannten kritischen Frist gegeben war. Es genügt daher zu Annahme, dass der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte", nicht, wenn bloß der Schuldner vorzeitig leisten und der Gläubiger die vorzeitige Leistung bei Gefahr des Annahmeverzuges nicht zurückweisen durfte; dann hat der Gläubiger eben noch keinen klagbaren materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-10 5 Ob 312/81 Veröff: EvBl 1982/143 S 465 = JBl 1982,380 (kritisch Koziol) = ÖBA 1982,332 TE OGH 1983-11-17 7 Ob 690/83 Auch; Veröff: SZ 56/168 = EvBl 1984/64 S 245 TE OGH 1983-11-29 7 Ob 744/83 Auch; nur: Ob der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte" (in der er sie erlangte), ist danach zu beantworten, ob ihm diese (im Zeitpunkt der Erlangung) auf Grund eines klagbaren materiell-rechtlichen Anspruches zustand, der schon zu Beginn der im § 30 Abs 1 KO genannten kritischen Frist gegeben war. (T1) Auch; nur: Ob der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte" (in der er sie erlangte), ist danach zu beantworten, ob ihm diese (im Zeitpunkt der Erlangung) auf Grund eines klagbaren materiell-rechtlichen Anspruches zustand, der schon zu Beginn der im Paragraph 30, Absatz eins, KO genannten kritischen Frist gegeben war. (T1) Beisatz: Hier: Inkongruente Sicherstellung. (T2) TE OGH 1984-05-08 4 Ob 559/83 Vgl; Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242 TE OGH 1984-12-13 7 Ob 671/84 nur T1; Veröff: SZ 58/213 = RdW 1985,153 TE OGH 1986-09-08 6 Ob 561/85 Auch; nur: Es genügt daher zu Annahme, dass der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte", nicht, wenn bloß der Schuldner vorzeitig leisten und der Gläubiger die vorzeitige Leistung bei Gefahr des Annahmeverzuges nicht zurückweisen durfte; dann hat der Gläubiger eben noch keinen klagbaren materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung. (T3) Veröff: WBl 1987,95 (dort unrichtig mit 6 Ob 561/86 zitiert) TE OGH 1988-06-14 4 Ob 560/88 nur T1; Beisatz: Unter einem "klagbaren" Anspruch ist in diesem Zusammenhang ein Anspruch zu verstehen, dem nicht das "Klagerecht versagt" ist (§ 1432 ABGB), der also keine unklagbare Naturalobligation ist. (T4)nur T1; Beisatz: Unter einem "klagbaren" Anspruch ist in diesem Zusammenhang ein Anspruch zu verstehen, dem nicht das "Klagerecht versagt" ist (Paragraph 1432, ABGB), der also keine unklagbare Naturalobligation ist. (T4) TE OGH 1990-06-27 3 Ob 573/90 nur T1; Beisatz: Die bloße Möglichkeit, die Schuld vorzeitig fällig zu stellen, genügt nicht. (T5) Veröff: ÖBA 1991,286 (Fink) TE OGH 1991-07-10 3 Ob 567/90 Veröff: JBl 1991,803 = ÖBA 1991,921 (Pfersmann) TE OGH 1999-05-20 2 Ob 128/99h Auch; nur T1; Beisatz: "In der Zeit" zu beanspruchen hat ein Gläubiger die Befriedigung aber auch dann, wenn der befriedigte Anspruch erst nach Beginn der kritischen Frist begründet und so, wie bei der Begründung vorgesehen, späterhin befriedigt wird. Dem Anfechtungsgegner steht damit der Beweis offen, dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung überhaupt nicht vorliegt oder - wie hier bei einem laufenden Kontokorrentkredit - dartut, dass er, hätte er im Zeitpunkt der Eingänge in das Kontokorrent von seinem zustehenden Recht zur Kreditkündigung Gebrauch gemacht, die erfolgte Einzahlung (auch) zur Kreditminderung oder -abdeckung hätte verwenden können. (T6) TE OGH 2000-02-15 10 Ob 8/00z Vgl auch; Beisatz: "In der Zeit zu beanspruchen" hat ein Gläubiger die Befriedigung dann, wenn der (materiell-rechtliche) Anspruch auf diese vor der kritischen Frist des § 30 Abs 1 KO entstanden und im Zeitpunkt der Befriedigung auch klagbar ist. (T7)Vgl auch; Beisatz: "In der Zeit zu beanspruchen" hat ein Gläubiger die Befriedigung dann, wenn der (materiell-rechtliche) Anspruch auf diese vor der kritischen Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO entstanden und im Zeitpunkt der Befriedigung auch klagbar ist. (T7) TE OGH 2000-04-27 8 Ob 337/99p Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2001-08-23 6 Ob 157/01h Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-01-20 3 Ob 150/15b Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Die kreditgewährende Bank erlangt durch die Verbuchung von „Irrläufern“ (dem Kontoinhaber in Wahrheit nicht zustehenden Überweisungen), die während der kritischen Frist des § 30 Abs 1 Z 1 IO auf dem nicht fällig gestellten Kontokorrentkreditkonto als den Debetsaldo vermindernde Zahlungseingänge einlangen, keine kongruente Deckung. (T8)Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Die kreditgewährende Bank erlangt durch die Verbuchung von „Irrläufern“ (dem Kontoinhaber in Wahrheit nicht zustehenden Überweisungen), die während der kritischen Frist des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, IO auf dem nicht fällig gestellten Kontokorrentkreditkonto als den Debetsaldo vermindernde Zahlungseingänge einlangen, keine kongruente Deckung. (T8) Veröff: SZ 2016/3 TE OGH 2016-08-24 3 Ob 137/16t Auch TE OGH 2023-02-14 17 Ob 3/23z Vgl aber European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064420
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.