RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028729 Entscheidungsdatum11.11.1981 Geschäftszahl6Ob696/81; 1Ob23/86; 1Ob43/86; 1Ob566/88; 1Ob711/89; 1Ob564/94; 1Ob637/94; 7Ob519/94; 7Ob400/97t; 3Ob296/98w; 1Ob62/00z; 4Ob197/05g; 10Ob68/06g; 5Ob92/07a; 10Ob96/08b; 4Ob35/10s; 4Ob129/12t; 8Ob66/12g; 2Ob191/12w; 8Ob106/12i; 8Ob53/14y; 1Ob43/15b; 8Ob8/15g; 9Ob28/15f; 2Ob223/14d; 6Ob223/17p; 2Ob205/17m; 5Ob4/18a; 6Ob146/18s; 6Ob185/18a; 17Ob13/20s; 4Ob12/22a NormABGB §1313a IABGB §1313a römisch eins RechtssatzErfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (Bestätigung der Rechtsprechung des RG). Aus welchem Grunde er sich veranlasst sieht, tätig zu werden, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob er weiß, dass er eine Verbindlichkeit des anderen erfüllt. BGH vom 21.04.1954, VI ZR 55/53; Veröff: NJW 1954,1193BGH vom 21.04.1954, römisch sechs ZR 55/53; Veröff: NJW 1954,1193 EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-11 6 Ob 696/81 Auch; nur: Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. (T1) Veröff: JBl 1982,654 TE OGH 1986-09-03 1 Ob 23/86 nur T1; Veröff: JBl 1986,789 TE OGH 1987-02-18 1 Ob 43/86 nur T1 TE OGH 1988-06-15 1 Ob 566/88 nur T1; Veröff: WBl 1988,493 TE OGH 1990-11-14 1 Ob 711/89 nur T1; Veröff: SZ 63/201 TE OGH 1994-05-30 1 Ob 564/94 Auch; nur T1; Veröff: SZ 67/101 TE OGH 1994-11-23 1 Ob 637/94 nur T1 TE OGH 1995-05-31 7 Ob 519/94 nur T1; Veröff: SZ 68/106 TE OGH 1998-03-31 7 Ob 400/97t nur: Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. (T2) TE OGH 2000-04-26 3 Ob 296/98w nur T1 TE OGH 2000-10-06 1 Ob 62/00z nur T1; Veröff: SZ 73/151 TE OGH 2006-01-24 4 Ob 197/05g nur T1 TE OGH 2006-12-19 10 Ob 68/06g nur T1 TE OGH 2007-08-28 5 Ob 92/07a nur T1 TE OGH 2008-12-22 10 Ob 96/08b nur T1; Beisatz: Ein Rechtsverhältnis des Gehilfen - wie zB ein Dienstvertrag - zum Geschäftsherrn ist nicht Voraussetzung der Erfüllungsgehilfeneigenschaft. Es reicht das Faktum des willentlichen Einsatzes durch den Schuldner. (T3) Beisatz: Der Geschäftsherr hat auch für jene Personen einzustehen, für die der Anschein der Gehilfenstellung besteht (Anscheinserfüllungsgehilfe). Dabei genügt, dass der Geschäftsherr in zurechenbarer Weise den Anschein einer Erfüllungsgehilfeneigenschaft erweckt. (T4) TE OGH 2010-07-13 4 Ob 35/10s Auch; nur T1 TE OGH 2012-12-17 4 Ob 129/12t nur T1; Veröff: SZ 2012/139 TE OGH 2013-04-05 8 Ob 66/12g Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Selbstständige Vermögensberaterin. (T5); Veröff: SZ 2013/33 TE OGH 2013-07-30 2 Ob 191/12w Auch; nur T1 TE OGH 2013-08-29 8 Ob 106/12i Auch TE OGH 2014-06-26 8 Ob 53/14y Auch; nur T2 TE OGH 2015-05-21 1 Ob 43/15b nur T2 TE OGH 2015-04-28 8 Ob 8/15g Auch; nur T2 TE OGH 2015-06-24 9 Ob 28/15f Auch; nur T2 TE OGH 2015-08-06 2 Ob 223/14d Auch; nur T1 TE OGH 2017-12-21 6 Ob 223/17p Auch; nur T1 TE OGH 2017-12-14 2 Ob 205/17m Auch; nur T2; Beisatz: Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Voraussetzung für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe im Sinn des § 1313a ABGB ist somit, dass der Geschäftsherr als Vertragspartner ihn treffende vertragliche Pflichten auslagert und sich für die Erfüllung eigener Vertragspflichten des Gehilfen bedient. Der Gehilfe muss also im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig werden (T6)Auch; nur T2; Beisatz: Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Voraussetzung für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe im Sinn des Paragraph 1313 a, ABGB ist somit, dass der Geschäftsherr als Vertragspartner ihn treffende vertragliche Pflichten auslagert und sich für die Erfüllung eigener Vertragspflichten des Gehilfen bedient. Der Gehilfe muss also im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig werden (T6) Beisatz: Für die Zurechnung selbständiger Unternehmer ist die Auslegung des Vertrags von entscheidender Bedeutung. (T7) Veröff: SZ 2017/144 TE OGH 2018-02-13 5 Ob 4/18a Auch TE OGH 2018-08-31 6 Ob 146/18s Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2018/67 TE OGH 2018-11-21 6 Ob 185/18a Auch TE OGH 2020-09-22 17 Ob 13/20s Beisatz: Da ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das nach Art 5 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr 261/2004 (FluggastrechteVO) Unterstützungsleistungen nach Art 9 Abs 1 lit b dieser VO zu erbringen hat, zwar zum unentgeltlichen Anbieten der Hotelunterkunft, nicht aber zur Unterbringung als solcher verpflichtet ist, ist ihm das Verhalten der Hotelmitarbeiter nicht zuzurechnen. (T8)Beisatz: Da ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das nach Artikel 5, Absatz eins, Litera b, der VO (EG) Nr 261 aus 2004, (FluggastrechteVO) Unterstützungsleistungen nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, dieser VO zu erbringen hat, zwar zum unentgeltlichen Anbieten der Hotelunterkunft, nicht aber zur Unterbringung als solcher verpflichtet ist, ist ihm das Verhalten der Hotelmitarbeiter nicht zuzurechnen. (T8) TE OGH 2022-02-23 4 Ob 12/22a Vgl; Beis nur wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028729
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