RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057717 Entscheidungsdatum18.09.2014 Geschäftszahl6Ob719/81; 1Ob707/82; 1Ob764/82; 1Ob643/82; 7Ob812/82; 5Ob582/83; 7Ob617/83; 2Ob542/84; 8Ob541/85; 8Ob612/87; 1Ob561/88; 1Ob708/88; 4Ob1523/90; 1Ob553/91; 3Ob140/99f; 1Ob190/11i; 1Ob111/14a NormEheG §95 RechtssatzDer Umstand, daß allenfalls die Antragstellung erst nach der im § 95 EheG bestimmten Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erfolgt, bildet keinen Zurückweisungsgrund. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Fallfrist, bei deren Nichteinhaltung der Antrag sachlich abzuweisen, nicht aber zurückzuweisen ist.Der Umstand, daß allenfalls die Antragstellung erst nach der im Paragraph 95, EheG bestimmten Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erfolgt, bildet keinen Zurückweisungsgrund. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Fallfrist, bei deren Nichteinhaltung der Antrag sachlich abzuweisen, nicht aber zurückzuweisen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-11 6 Ob 719/81 Veröff: SZ 54/166 = MietSlg 33706 TE OGH 1982-09-01 1 Ob 707/82 nur: Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Fallfrist, bei deren Nichteinhaltung der Antrag sachlich abzuweisen, nicht aber zurückzuweisen ist. (T1) Beisatz: Mit der Entscheidung über den Fristablauf wird nicht über eine verfahrensrechtliche Frage, sondern über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn auch in Bedachtnahme auf das Erlöschen des Anspruches erkannt. (T2) Anm: Veröff: MietSlg 34813
(26)Anmerkung, Veröff: MietSlg 34813
(26)TE OGH 1982-11-03 1 Ob 764/82 nur T1; Veröff: RZ 1983/58 S 252 TE OGH 1982-11-03 1 Ob 643/82 nur T1; Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 TE OGH 1983-02-17 7 Ob 812/82 TE OGH 1983-04-19 5 Ob 582/83 TE OGH 1983-05-26 7 Ob 617/83 Auch; Beisatz: Ist die Rechtskraft des Ausspruches des Streitrichters über das Ehescheidungsbegehren noch vor dem Inkrafttreten des EheRÄG mit 01.07.1978 eingetreten, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht anzuwenden; vielmehr ist in einem solchen Fall auch für einen späteren Antrag das früher geltende Recht maßgeblich (Art XXIII § 3 Abs 5 und 6 EheRÄG). (T3)Auch; Beisatz: Ist die Rechtskraft des Ausspruches des Streitrichters über das Ehescheidungsbegehren noch vor dem Inkrafttreten des EheRÄG mit 01.07.1978 eingetreten, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht anzuwenden; vielmehr ist in einem solchen Fall auch für einen späteren Antrag das früher geltende Recht maßgeblich (Artikel römisch 23 , Paragraph 3, Absatz 5 und 6 EheRÄG). (T3) TE OGH 1984-04-10 2 Ob 542/84 TE OGH 1985-05-23 8 Ob 541/85 Auch; nur T1 TE OGH 1988-04-27 8 Ob 612/87 nur T1 TE OGH 1988-06-15 1 Ob 561/88 nur T1 TE OGH 1988-12-14 1 Ob 708/88 Beis wie T2 TE OGH 1990-04-24 4 Ob 1523/90 Auch; nur T1; Beisatz: Weist das Rekursgericht den Antrag unrichtig zurück, begründet dies nicht die Anfechtungsvoraussetzung des § 14 Abs 1 AußStrG. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Weist das Rekursgericht den Antrag unrichtig zurück, begründet dies nicht die Anfechtungsvoraussetzung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. (T4) TE OGH 1991-04-24 1 Ob 553/91 TE OGH 1999-08-25 3 Ob 140/99f TE OGH 2011-10-13 1 Ob 190/11i Auch TE OGH 2014-09-18 1 Ob 111/14a Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057717