← Österreich

{'item': '7Ob46/81; 7Ob63/83; 7Ob12/88; 7Ob79/03y; 7Ob184/06v; 7Ob92/07s; 7Ob220/10v; 7Ob148/14m; 7Ob144/16a; 7Ob195/22k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080431 Entscheidungsdatum22.03.2023 Geschäftszahl7Ob46/81; 7Ob63/83; 7Ob12/88; 7Ob79/03y; 7Ob184/06v; 7Ob92/07s; 7Ob220/10v; 7Ob148/14m; 7Ob144/16a; 7Ob195/22k NormABS Art11 AMB Art7 VersVG §64 VersVG §184 Abs1 RechtssatzDie von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Art 11 Abs 1 ABS bzw § 64 Abs 1 VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Offenbar weicht jedoch eine Sachverständigenfeststellung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich deren Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. Es muss zwar der Fehler nicht schnell erkennbar sein, aber offen zutagetreten, sodass er sich bei einer durch Sachkundige vorgenommenen Prüfung mit Deutlichkeit ergibt.Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Artikel 11, Absatz eins, ABS bzw Paragraph 64, Absatz eins, VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Offenbar weicht jedoch eine Sachverständigenfeststellung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich deren Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. Es muss zwar der Fehler nicht schnell erkennbar sein, aber offen zutagetreten, sodass er sich bei einer durch Sachkundige vorgenommenen Prüfung mit Deutlichkeit ergibt. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-12 7 Ob 46/81 Veröff: SZ 54/167 = VersR 1984,696 TE OGH 1984-07-12 7 Ob 63/83 nur: Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Art 11 Abs 1 ABS bzw § 64 Abs 1 VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. (T1)nur: Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Artikel 11, Absatz eins, ABS bzw Paragraph 64, Absatz eins, VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. (T1) TE OGH 1988-04-14 7 Ob 12/88 Beisatz: Die Beweispflicht dafür trifft denjenigen, der ein solches Abweichen behauptet. (T2) Veröff: VersRdSch 1989,154 = VersR 1989,425 TE OGH 2003-04-28 7 Ob 79/03y Beisatz: Hier: § 184 Abs 1 VersVG und AUVB

  1. (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 184, Absatz eins, VersVG und AUVB
  2. (T3) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 184/06v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-05-09 7 Ob 92/07s Auch; Beisatz: Hier: AUVB
  3. (T4) TE OGH 2010-11-24 7 Ob 220/10v Auch; Beisatz: Die Frage, ob von der Ärztekommission getroffene Feststellungen über das Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an der Erwerbsfähigkeit (Invalidität) unverbindlich sind, weil sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Einzelfallbezogenheit erlaubt keine Festlegung auf einen Prozentsatz, bei dessen Überschreitung eine offenbare erhebliche Abweichung regelmäßig anzunehmen wäre. Diese Frage ist daher nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht ‑ anders als hier ‑ eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T5); Beisatz: Hier: § 184 Abs 1 VersVG und AUVB
  4. (T6)Auch; Beisatz: Die Frage, ob von der Ärztekommission getroffene Feststellungen über das Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an der Erwerbsfähigkeit (Invalidität) unverbindlich sind, weil sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Einzelfallbezogenheit erlaubt keine Festlegung auf einen Prozentsatz, bei dessen Überschreitung eine offenbare erhebliche Abweichung regelmäßig anzunehmen wäre. Diese Frage ist daher nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht ‑ anders als hier ‑ eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T5); Beisatz: Hier: Paragraph 184, Absatz eins, VersVG und AUVB
  5. (T6) TE OGH 2014-11-05 7 Ob 148/14m Vgl auch; Beisatz: „Offenbar“ im Sinn des § 184 Abs 1 VersVG weicht eine Sachverständigenfeststellung nach ständiger Rechtsprechung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich ihre Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. (T7); Vgl auch; Beisatz: „Offenbar“ im Sinn des Paragraph 184, Absatz eins, VersVG weicht eine Sachverständigenfeststellung nach ständiger Rechtsprechung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich ihre Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. (T7); Veröff: SZ 2014/104 TE OGH 2016-10-13 7 Ob 144/16a Auch; Beisatz: Wird die Kausalität des Unfalls von der Kommission zur Gänze wegen unrichtiger Annahme von (abstrakten) Beurteilungskriterien verneint, obwohl sie (mit hier 40 %-iger Mitwirkung) gegeben ist, war die Begutachtung von Grund auf unrichtig und nicht nachvollziehbar. Damit ist die Abweichung von der Wirklichkeit auch erheblich. Auf die Höhe des richtig ermittelten Invaliditätsgrades kommt es hier dann nicht an. (T8) TE OGH 2023-03-22 7 Ob 195/22k Beisatz: Hier: Schiedsgutachterverfahren war mit Vorlage des Endberichts noch gar nicht abgeschlossen, sodass dessen Inhalt für die Parteien schon deshalb nicht bindend sein konnte. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0080431

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.