RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057478 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl7Ob706/81; 6Ob560/84; 8Ob586/85; 8Ob569/85; 7Ob506/87; 4Ob533/87; 8Ob503/88; 8Ob576/88; 2Ob608/89; 6Ob162/99p; 7Ob129/05d; 1Ob119/09w; 1Ob191/12p; 1Ob46/13s; 1Ob59/14d; 1Ob247/14a; 1Ob26/16d; 1Ob262/15h; 1Ob145/16d; 1Ob188/16b; 1Ob137/17d; 1Ob40/18s; 1Ob19/18b; 1Ob64/18w; 1Ob89/18x; 1Ob97/19z; 1Ob49/19s; 1Ob208/19y; 1Ob87/20f; 1Ob6/21w; 1Ob72/21a; 1Ob233/20a; 1Ob141/21y (1Ob144/21i); 1Ob85/22i; 1Ob113/23h; 1Ob9/24s; 1Ob84/24w; 1Ob95/24p; 1Ob94/25t NormEheG §82 Abs1 Z1 RechtssatzGegenstände, die erst während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen § 82 Abs 1 Z 1 EheG nur dann, wenn der zum Erwerb der beiden Ehegatten eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist.Gegenstände, die erst während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nur dann, wenn der zum Erwerb der beiden Ehegatten eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-12 7 Ob 706/81 TE OGH 1985-03-07 6 Ob 560/84 Auch; Beisatz: Das aus geschenktem und somit ausgenommenem Geld angeschaffte Äquivalent bleibt, wenn es klar abgrenzbar und keine deutliche Umwidmung erfolgt ist, von der Aufteilung ausgenommen. (T1) TE OGH 1985-10-24 8 Ob 586/85 TE OGH 1985-12-18 8 Ob 569/85 Auch TE OGH 1987-02-12 7 Ob 506/87 Beis wie T1 TE OGH 1987-06-30 4 Ob 533/87 Beisatz: Nach dem Substitutionsprinzip sollen grundsätzlich Vermögenswerte, die an die Stelle einer in die Ehe eingebrachten Sache getreten sind, nicht der Aufteilung unterliegen. (T2) TE OGH 1989-04-06 8 Ob 503/88 Ähnlich; Beisatz: Hier: Grundstück in Fuerteventura wurde teilweise mit Geld des Vaters des Antragsgegners, teilweise mit vom Antragsgegner aufgenommenen Kredit, die - soweit überhaupt - nur aus nicht der Aufteilung unterliegenden Geldmitteln zurückgezahlt wurden, erworben - Liegenschaft unterliegt nicht der Aufteilung. (T3) TE OGH 1989-06-29 8 Ob 576/88 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1990-03-28 2 Ob 608/89 Beis wie T2 TE OGH 1999-09-29 6 Ob 162/99p Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-09-28 7 Ob 129/05d Auch TE OGH 2009-09-08 1 Ob 119/09w Auch TE OGH 2012-10-11 1 Ob 191/12p Auch TE OGH 2013-04-11 1 Ob 46/13s TE OGH 2014-04-24 1 Ob 59/14d Auch TE OGH 2015-03-03 1 Ob 247/14a Auch; Beisatz: Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Zuwendungen fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG), ist dieser Wert allein den betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der ‑ in der Regel gleichteiligen ‑ Aufteilung des übrigen Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen. (T4)Auch; Beisatz: Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Zuwendungen fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG), ist dieser Wert allein den betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der ‑ in der Regel gleichteiligen ‑ Aufteilung des übrigen Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen. (T4) Beisatz: Dabei kommt es nicht auf den seinerzeitigen Wert des so Eingebrachten an, sondern darauf, inwieweit die betreffende Leistung wertmäßig noch im betreffenden Vermögensgegenstand vorhanden ist („fortwirkt“). (T5) Veröff: SZ 2015/16 TE OGH 2016-02-25 1 Ob 26/16d Vgl TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h Vgl; Veröff: SZ 2016/43 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 145/16d Vgl auch; Beisatz: Eine „wertverfolgende“ Berücksichtigung von eingebrachten Mitteln kommt nur dann in Frage, wenn die mit dem „freien Vermögen“ im Sinne des § 82 Z 1 EheG angeschafften Vermögenswerte noch abgrenzbar – zumindest als Surrogat – vorhanden sind und damit festgestellt werden kann, in welchem aktuellen Vermögenswert die seinerzeit eingesetzten Geldbeträge noch fortwirken. (T6)Vgl auch; Beisatz: Eine „wertverfolgende“ Berücksichtigung von eingebrachten Mitteln kommt nur dann in Frage, wenn die mit dem „freien Vermögen“ im Sinne des Paragraph 82, Ziffer eins, EheG angeschafften Vermögenswerte noch abgrenzbar – zumindest als Surrogat – vorhanden sind und damit festgestellt werden kann, in welchem aktuellen Vermögenswert die seinerzeit eingesetzten Geldbeträge noch fortwirken. (T6) TE OGH 2016-11-23 1 Ob 188/16b Beis wie T6 TE OGH 2017-08-30 1 Ob 137/17d Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Bodenwert der geschenkten und später veräußerten Liegenschaft ist in die aufzuteilende Liegenschaft investiert worden. (T7) TE OGH 2018-03-21 1 Ob 40/18s Beis wie T1 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 19/18b Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 64/18w Auch; Beis wie T2; Beis wei T4; Beis wie T5 TE OGH 2018-06-19 1 Ob 89/18x Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2019-06-25 1 Ob 97/19z Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei (etwa im Falle einer gemischter Schenkung) anteilig aus vorehelichen Mitteln erworbenen Vermögensgegenständen ist eine die Wertverhältnisse zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelnde Einbringungsquote zu ermitteln und auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung anzuwenden. (T8) TE OGH 2019-04-30 1 Ob 49/19s Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Wurde etwa mit dem Wert des von der Aufteilung ausgenommenen Vermögens eines Ehegatten (irgendwie) der Erwerb und/oder die Errichtung des Hauses finanziert, wäre er weiter verfolgbar; sollte sich hingegen herausstellen, dass dieser für die Lebensführung oder sonstige laufende Ausgaben verbraucht wurde, käme mangels "Fortwirkens in einem aufzuteilenden Vermögensgut weder eine wertverfolgende Berücksichtigung, noch - mangels Beitrags zur Vermehrung der der Aufteilung unterliegenden ehelichen Errungenschaft - eine Auswirkung auf die Aufteilungsquote in Betracht. (T9) TE OGH 2020-03-26 1 Ob 208/19y vgl; Beisatz: Das Substitutions‑ oder Surrogationsprinzip gilt aber nicht für Vermögensgüter, die an die Stelle eines Werts oder Vermögensgegenstands getreten sind, den ein Ehepartner in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat, getreten sind und dem anderen Ehepartner geschenkt wurden. (T10) Anm: Veröff: SZ 2020/22Anmerkung, Veröff: SZ 2020/22 TE OGH 2020-07-22 1 Ob 87/20f Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2021-03-23 1 Ob 6/21w Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Beruhen der Erwerb eines Baugrundes und die anschließende Errichtung eines Hauses auf einem einheitlichen Entschluss der Ehegatten, ist es für die wertverfolgende Berücksichtigung von nicht der Aufteilung unterliegenden Finanzierungsmitteln ohne Bedeutung, inwieweit diese in den Grundstückskauf bzw den Hausbau geflossen sind. (T11) TE OGH 2021-04-21 1 Ob 72/21a Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2021-04-21 1 Ob 233/20a Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2021-09-07 1 Ob 141/21y Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2022-06-22 1 Ob 85/22i Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2023-10-23 1 Ob 113/23h Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Aufteilung einer mit Fremd- und Eigenmitteln finanzierten Ehewohnung mit Wertsteigerung, sowie einer Yacht unter Darlegung der Berechnung in der konkreten Konstellation. (T12) TE OGH 2024-03-05 1 Ob 9/24s vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-07-24 1 Ob 84/24w Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 Beisatz: Um zu ermitteln inwieweit die eingebrachte Leistung wertmäßig im betreffenden Vermögensgegenstand "fortwirkt" ist der Wert des eingebrachten Vermögens zum Verkehrswert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis zu setzen und daraus die "Einbringungsquote" zu ermitteln. (T13) TE OGH 2024-10-24 1 Ob 95/24p Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13 Beisatz: Dies ist auch bei einer nach § 97 Abs 2 EheG vorzunehmenden Kontroll- bzw Parallelrechnung zu beachten. (T14)Beisatz: Dies ist auch bei einer nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG vorzunehmenden Kontroll- bzw Parallelrechnung zu beachten. (T14) TE OGH 2025-09-09 1 Ob 94/25t Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057478
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