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{'item': '12Os69/81'}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.11.1981 Geschäftszahl12Os69/81 NormFinStrG §17 Abs2;

§19

Abs1;

§19

Abs3;

§19

Abs4;

§35

Abs1;

§35Abs2; Rechtssatz

Vorsätzliche unrichtige Angaben in der Warenerklärung, insbesonders über Art und Menge der Waren (§§ 35 Abs 4, 52 Abs 2 lit e und f ZollG) verletzen die zollrechtliche Erklärungspflicht und sind, seit der

Nov 1975, die den Tatbestand des Schmuggels neu gefaßt hat, nach § 35 Abs 1

strafbar. Vorliegend wurde der im (nachträglich) eingebauten Kraftstoffbehälter des Lastkraftwagens befindliche Dieseltreibstoff zwar dem Zollamt gestellt, jedoch in der schriftlichen "Warenerklärung für Treibstoffe" vorsätzlich über die Menge (§ 52 Abs 2 lit e ZollG) der eingebrachten Betriebsmittel unrichtige Angaben gemacht, mit dem Ziel, Zollfreiheit gemäß § 35 Abs 3 lit b ZollG zu erreichen. Der Schmuggel wurde gewerbsmäßig begangen. Wegen der Beschaffenheit der beförderten Sache - bei jeder Fahrt hundert bis dreihundert Liter Dieseltreibstoff - hätte der Schmuggel ohne Benützung von Beförderungsmitteln nicht begangen werden können. Gemäß § 17 Abs 2

unterliegt der Lastkraftwagen dem Verfall. Da wegen des Eigentums (Eigentumsvorbehalt) eines schuldlosen Dritten auf Verfall nicht erkannt werden konnte (§ 19 Abs 1 lit b

) war nach § 19 Abs 1

auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen. Die Höhe der Wertersatzstrafe ist nach oben durch den gemeinen Wert des dem Verfall unterliegenden Gegenstandes im Zeitpunkt der Begehung des Finanzdeliktes begrenzt. Bei der Verhängung von Geldstrafen und Wertersatzstrafen ist, wie die

Nov 1975 klarstellt, nunmehr einheitlich von den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§§ 19 Abs 4, 23

) auszugehen (ÖJZ-LSK 1978/349). Unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe (Überwiegen der Milderungsgründe) wurde (in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes, § 281 Abs 1 Z 11 StPO) die Wertersatzstrafe mit der Hälfte des gemeinen Wertes des Lastkraftwagens bemessen.Vorsätzliche unrichtige Angaben in der Warenerklärung, insbesonders über Art und Menge der Waren (Paragraphen 35, Absatz 4, 52, Absatz 2, Litera e und f ZollG) verletzen die zollrechtliche Erklärungspflicht und sind, seit der

Nov 1975, die den Tatbestand des Schmuggels neu gefaßt hat, nach Paragraph 35, Absatz eins,

strafbar. Vorliegend wurde der im (nachträglich) eingebauten Kraftstoffbehälter des Lastkraftwagens befindliche Dieseltreibstoff zwar dem Zollamt gestellt, jedoch in der schriftlichen "Warenerklärung für Treibstoffe" vorsätzlich über die Menge (Paragraph 52, Absatz 2, Litera e, ZollG) der eingebrachten Betriebsmittel unrichtige Angaben gemacht, mit dem Ziel, Zollfreiheit gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Litera b, ZollG zu erreichen. Der Schmuggel wurde gewerbsmäßig begangen. Wegen der Beschaffenheit der beförderten Sache - bei jeder Fahrt hundert bis dreihundert Liter Dieseltreibstoff - hätte der Schmuggel ohne Benützung von Beförderungsmitteln nicht begangen werden können. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2,

unterliegt der Lastkraftwagen dem Verfall. Da wegen des Eigentums (Eigentumsvorbehalt) eines schuldlosen Dritten auf Verfall nicht erkannt werden konnte (Paragraph 19, Absatz eins, Litera b,

) war nach Paragraph 19, Absatz eins,

auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen. Die Höhe der Wertersatzstrafe ist nach oben durch den gemeinen Wert des dem Verfall unterliegenden Gegenstandes im Zeitpunkt der Begehung des Finanzdeliktes begrenzt. Bei der Verhängung von Geldstrafen und Wertersatzstrafen ist, wie die

Nov 1975 klarstellt, nunmehr einheitlich von den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (Paragraphen 19, Absatz 4, 23,

) auszugehen (ÖJZ-LSK 1978/349). Unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe (Überwiegen der Milderungsgründe) wurde (in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) die Wertersatzstrafe mit der Hälfte des gemeinen Wertes des Lastkraftwagens bemessen. EntscheidungstexteTE OGH 1981/11/12 12 Os 69/81 Veröff: EvBl 1982/91 S 303 = SSt 52/56 RechtssatznummerRS0087820

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.